Hallo Leute, ich habe beträchtliche Summe in Eur an Altverlusten aus den Jahren 2006-2008 und möchte diese mit Aktiengewinnen aus 2012/2013 verrechnen.
Da die Verlusttopfregelung erst ab 2009 greift, wurden für 2006-2008 keine Verlustbescheinigungen ausgestellt, aber ich habe die Belege für den Nachweis von Altverlusten.
Meines Wissens die Altverluste verjähren nicht, sondern lassen sich bis 2013 mit Aktiengewinnen aus 2009-2013 verrechnen, danach wird der Rest über SO private Veräußerungsgeschäfte geführt.
Gibt es eine Zeitliche Grenze bis zu der man die Altverluste feststellen lassen müsste ?(das würde dann mit Altverlüste-Nichtverjährung in Konflikt stehen)
Soviel ich weiß es gibt letztes mal in KAP 2013 Zeile " Ich beantrage die Verrechnung von Verlusten nach § 23 EStG nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage." nur wenn man diese Angehackt hätte würden diese Altverlüste dann berücksichtigt. (Ab KAP2014 tritt diese Zeile nicht mehr zur Erscheinung)
Weiß einer das genau ? Wenn das geht, dann unter welchen Umständen? (z.B KAP Einkünfte nachmelden?)
Was ich im Inet gefunden habe:
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Zwar spricht der Wortlaut des § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG für die Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf [2], dass nur die nach der Verrechnung i.S. des § 43a Abs. 3 EStG „verbleibenden“ Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Altverlusten i.S. des § 23 EStG a.F. verrechnet werden können. Wie der Bundesfinanzhof jedoch bereits in seinem Urteil vom 29.08.2017 [3] entschieden hat, ist die depotbezogene unterjährige Verlustverrechnung der auszahlenden Stelle i.S. des § 43a Abs. 3 EStG vorrangig, aber nicht endgültig. Denn es muss gewährleistet sein, dass die in § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG angeordnete vorrangige und zeitlich befristete Verrechnung der Altverluste nicht durch das Steuerabzugsverfahren der Kapitalertragsteuer unterlaufen wird.
Danach sind im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall aufgrund des Antrags der Anleger auf Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG die Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG a.F. im Veranlagungsverfahren vorrangig mit den von den Anlegern im jeweiligen Streitjahr erzielten positiven Einkünften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG zu verrechnen.
Den Anlegern wird dadurch ermöglicht, die Altverluste, die gemäß § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG lediglich bis zum Veranlagungszeitraum 2013 vorgetragen werden können, vorrangig vor anderen Verlusten aus Kapitalvermögen steuerlich geltend zu machen. § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG macht somit eine Ausnahme vom Grundsatz, dass zunächst die positiven und negativen Ergebnisse innerhalb der einzelnen Einkunftsart miteinander zu verrechnen sind (horizontaler Verlustausgleich), bevor verbleibende positive und negative Ergebnisse verschiedener Einkünfte ausgeglichen werden (vertikaler Verlustausgleich) [4] und ggf. ein Verlustrück- oder Verlustvortrag gemäß § 10d EStG abgezogen wird.
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Da die Verlusttopfregelung erst ab 2009 greift, wurden für 2006-2008 keine Verlustbescheinigungen ausgestellt, aber ich habe die Belege für den Nachweis von Altverlusten.
Meines Wissens die Altverluste verjähren nicht, sondern lassen sich bis 2013 mit Aktiengewinnen aus 2009-2013 verrechnen, danach wird der Rest über SO private Veräußerungsgeschäfte geführt.
Gibt es eine Zeitliche Grenze bis zu der man die Altverluste feststellen lassen müsste ?(das würde dann mit Altverlüste-Nichtverjährung in Konflikt stehen)
Soviel ich weiß es gibt letztes mal in KAP 2013 Zeile " Ich beantrage die Verrechnung von Verlusten nach § 23 EStG nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage." nur wenn man diese Angehackt hätte würden diese Altverlüste dann berücksichtigt. (Ab KAP2014 tritt diese Zeile nicht mehr zur Erscheinung)
Weiß einer das genau ? Wenn das geht, dann unter welchen Umständen? (z.B KAP Einkünfte nachmelden?)
Was ich im Inet gefunden habe:
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Zwar spricht der Wortlaut des § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG für die Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf [2], dass nur die nach der Verrechnung i.S. des § 43a Abs. 3 EStG „verbleibenden“ Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Altverlusten i.S. des § 23 EStG a.F. verrechnet werden können. Wie der Bundesfinanzhof jedoch bereits in seinem Urteil vom 29.08.2017 [3] entschieden hat, ist die depotbezogene unterjährige Verlustverrechnung der auszahlenden Stelle i.S. des § 43a Abs. 3 EStG vorrangig, aber nicht endgültig. Denn es muss gewährleistet sein, dass die in § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG angeordnete vorrangige und zeitlich befristete Verrechnung der Altverluste nicht durch das Steuerabzugsverfahren der Kapitalertragsteuer unterlaufen wird.
Danach sind im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall aufgrund des Antrags der Anleger auf Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG die Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG a.F. im Veranlagungsverfahren vorrangig mit den von den Anlegern im jeweiligen Streitjahr erzielten positiven Einkünften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG zu verrechnen.
Den Anlegern wird dadurch ermöglicht, die Altverluste, die gemäß § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG lediglich bis zum Veranlagungszeitraum 2013 vorgetragen werden können, vorrangig vor anderen Verlusten aus Kapitalvermögen steuerlich geltend zu machen. § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG macht somit eine Ausnahme vom Grundsatz, dass zunächst die positiven und negativen Ergebnisse innerhalb der einzelnen Einkunftsart miteinander zu verrechnen sind (horizontaler Verlustausgleich), bevor verbleibende positive und negative Ergebnisse verschiedener Einkünfte ausgeglichen werden (vertikaler Verlustausgleich) [4] und ggf. ein Verlustrück- oder Verlustvortrag gemäß § 10d EStG abgezogen wird.
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