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Altverlüste mit Kapitaleinträgen aus 2012/2013 verrechnen

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    Altverlüste mit Kapitaleinträgen aus 2012/2013 verrechnen

    Hallo Leute, ich habe beträchtliche Summe in Eur an Altverlusten aus den Jahren 2006-2008 und möchte diese mit Aktiengewinnen aus 2012/2013 verrechnen.
    Da die Verlusttopfregelung erst ab 2009 greift, wurden für 2006-2008 keine Verlustbescheinigungen ausgestellt, aber ich habe die Belege für den Nachweis von Altverlusten.
    Meines Wissens die Altverluste verjähren nicht, sondern lassen sich bis 2013 mit Aktiengewinnen aus 2009-2013 verrechnen, danach wird der Rest über SO private Veräußerungsgeschäfte geführt.
    Gibt es eine Zeitliche Grenze bis zu der man die Altverluste feststellen lassen müsste ?(das würde dann mit Altverlüste-Nichtverjährung in Konflikt stehen)
    Soviel ich weiß es gibt letztes mal in KAP 2013 Zeile " Ich beantrage die Verrechnung von Verlusten nach § 23 EStG nach der bis zum 31.12.2008 geltenden Rechtslage." nur wenn man diese Angehackt hätte würden diese Altverlüste dann berücksichtigt. (Ab KAP2014 tritt diese Zeile nicht mehr zur Erscheinung)

    Weiß einer das genau ? Wenn das geht, dann unter welchen Umständen? (z.B KAP Einkünfte nachmelden?)

    Was ich im Inet gefunden habe:

    ///////////////
    Zwar spricht der Wortlaut des § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG für die Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf [2], dass nur die nach der Verrechnung i.S. des § 43a Abs. 3 EStG „verbleibenden“ Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Altverlusten i.S. des § 23 EStG a.F. verrechnet werden können. Wie der Bundesfinanzhof jedoch bereits in seinem Urteil vom 29.08.2017 [3] entschieden hat, ist die depotbezogene unterjährige Verlustverrechnung der auszahlenden Stelle i.S. des § 43a Abs. 3 EStG vorrangig, aber nicht endgültig. Denn es muss gewährleistet sein, dass die in § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG angeordnete vorrangige und zeitlich befristete Verrechnung der Altverluste nicht durch das Steuerabzugsverfahren der Kapitalertragsteuer unterlaufen wird.

    Danach sind im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall aufgrund des Antrags der Anleger auf Überprüfung des Steuereinbehalts nach § 32d Abs. 4 EStG die Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG a.F. im Veranlagungsverfahren vorrangig mit den von den Anlegern im jeweiligen Streitjahr erzielten positiven Einkünften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG zu verrechnen.

    Den Anlegern wird dadurch ermöglicht, die Altverluste, die gemäß § 52a Abs. 11 Satz 11 EStG lediglich bis zum Veranlagungszeitraum 2013 vorgetragen werden können, vorrangig vor anderen Verlusten aus Kapitalvermögen steuerlich geltend zu machen. § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG macht somit eine Ausnahme vom Grundsatz, dass zunächst die positiven und negativen Ergebnisse innerhalb der einzelnen Einkunftsart miteinander zu verrechnen sind (horizontaler Verlustausgleich), bevor verbleibende positive und negative Ergebnisse verschiedener Einkünfte ausgeglichen werden (vertikaler Verlustausgleich) [4] und ggf. ein Verlustrück- oder Verlustvortrag gemäß § 10d EStG abgezogen wird.
    /////////////////





    #2
    Irgendwie verstehe ich die Frage nicht.
    Angenommen, jemand hatte 2008 Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren erzielt. Dann wurden die in der Anlage SO erklärt und als verbleibender Verlust festgestellt. Dieser vorgetragene Verlust wurde in den Folgejahren entweder mit Gewinnen verrechnet oder weiter vorgetragen.
    Insofern "verjährt" der Verlust, wenn er gar nicht erst erklärt wurde, dann, wenn der Steuerbescheid 2008 beständskräftig ist, oder wenn die Erklärung 2008 gar nicht erst gemacht wurde, die Steuererklärung 2008 verjährt ist. Beides dürfte so ziemlich unter allen Eventualitäten der Fall sein. Ebenfalls setzt die spätere Verrechnung z.B. im Jahr 2012 voraus, dass der jeweils verbleibende Verlust in den Jahren 2009 bis 2011 festgestellt wurde und die Erklärung 2012 nicht verfristet oder der diesbezügliche Bescheid nicht beständskräftig ist.
    Das von dir zitierte Urteil scheint völlig ohne Zusammenhang zur Frage zu sein.

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      #3
      Hi multi, wenn das genau so ist wie du es beschreibst, dann trifft es mich wie Messer in das Herz. Ich habe Verluste aus 2006-2008 zu keinem Zeitpunkt feststellen lassen. Und habe immer im Kopf den Gedanken gehabt die lassen sich verrechnen. Die Verluste ließen sich aber auch nach 7 Jahren feststellen zumal ich keine Steuererklärung für 2006-2008 abgegeben habe? Sagen wir Kmal im Jahre 2013 die Verluste von 2006 (7 Jahre rückwirkend) feststellen lassen könnte? Oder diese 7 Jahre beziehen sich ausschließlich auf Studium und Berufsausbildung-Kosten?

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        #4
        Vielleicht leide ich unter Rechenschwäche, aber die Jahre 2006 bis 2008 sind doch wohl deutlich über 7 Jahre her.

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          #5
          Mit der Steuererklärung 12/13 bist du aber auch sehr spät dran um nicht zu sagen für diese Jahre ist Festsetzungsverjährung eingetreten (für 12, 13 läuft am 31.12.20 ab).
          Die reguläre Festsetzungsfrist bei der Einkommensteuer beträgt 4 Jahre. Im Falle einer Pflichtveranlagung kommen noch bis zu 3 Jahre Anlaufhemmung hinzu, so dass nach maximal 7 Jahren die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Im Falle einer Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre.
          Zuletzt geändert von Beamtenschweiß; 28.12.2020, 08:01.
          Mit freundlichen Grüßen

          Beamtenschweiß
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            #6
            Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
            Mit der Steuererklärung 12/13 bist du aber auch sehr spät dran um nicht zu sagen für diese Jahre ist Festsetzungsverjährung eingetreten (für 12, 13 läuft am 31.12.20 ab).
            Die reguläre Festsetzungsfrist bei der Einkommensteuer beträgt 4 Jahre. Im Falle einer Pflichtveranlagung kommen noch bis zu 3 Jahre Anlaufhemmung hinzu, so dass nach maximal 7 Jahren die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Im Falle einer Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist 10 Jahre.
            Da der Fragesteller mit einiger Wahrscheinlichkeit auch der Verursacher einer Diskussion mit sehr ähnlichem Thema in einem anderen Forum ist, liegt letzteres nicht fern. Die Verluste und Gewinne waren bei einem ausländischen Broker und unterlagen nicht der Abgeltungssteuer, hinzu kamen Währungsgeschäfte, er führte seinen privaten Verlustverechnungstopf (wenn eine inländische Bank das kann, kann er das auch), anstatt Gewinne und Verluste zu erklären, und nun ist ihm das FA auf die Schliche gekommen.
            Zuletzt geändert von multi; 28.12.2020, 11:13.

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              #7
              Na dann wird er normalerweise trotzdem Pech haben, denn es gibt das Prinzip der Teilverjährung (BFH IX R 30/12), d.h. soweit er Gewinne gemacht hat, hat er Steuern hinterzogen und es gilt die verlängerte Festsetzungsfrist. Soweit er aber Verluste macht, hinterzieht er ja nicht und insoweit hat er dann eben keine verlängerte Festsetzungsfrist und die Verluste können nicht mehr festgestellt werden.
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                #8
                In diesem Fall kann man nur sagen: Selbst schuld :-)
                Mit freundlichen Grüßen

                Beamtenschweiß
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