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Vermietung und Verpachtung > Abschreibungsbetrag --> Wie ermittle ich den Betrag

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    Vermietung und Verpachtung > Abschreibungsbetrag --> Wie ermittle ich den Betrag

    Hallo liebe Community,

    habe eine Frage zu Vermietung und Verpachtung / Ermittlung des Abschreibungsbetrages / Immobilie

    Folgende Ausgangslage. 2017 wird ein Haus von Eltern auf Tochter überschrieben. Das Haus wird dann 2017 -2018 vollständig umgebaut. Ende 2020 wird im Erdgeschoss Wohnraum für Mietwohnung geschaffen bzw. zunächst erst renoviert. Ab Mitte 2021 soll die Wohnung im EG vermietet werden. Im 1. OG und im DG wohnt die Tochter mit Familie.

    Nun ist die Frage, da bislang V&V in der Steuererklärung nicht angegeben war, dass nun die Fragen nach linearer Abschreibung auftaucht. Konkret dann hier die Frage nach dem Abschreibungsbetrag. Soll hier eine Aufstellung fürs Finanzamt aller weitreichenden Umbaumaßnahmen aus dem Jahr 2017 und 2018 aufgeführt werden? Weil dann kommt ja ein ordentlicher Betrag (rund 300000) zusammen, der sich ja dann positiv auf die Abschreibung auswirken würde. Oder kann in der Steuererklärung 2020 dann auch nur ein Wert für Renovierungskosten aus dem Jahr 2020 genommen werden? Hätten ja für alle Rechnungen aus 2017 und 2018 Belege, sind allerdings bestimmt um die 400-500 Einzelbuchungen. Und bevor ich das alles zusammenschreibe fürs FA und die wollen das dann so nicht oder erkennen die Kosten aus den Jahren 2017 und 2018 nicht an... ??!??

    Um nochmal anders zu fragen: Sind die hohen Ausgaben für Hausumbau aus 2017 und 2018 jetzt schon verwirkt, da bislang noch nicht irgendwie geltend gemacht oder irgendwo berücksichtigt?
    Soll ich dann nun als Abschreibungsbetrag einen fiktiven Wohnungswert für die Erdgeschosswohnung angeben?

    Vielleicht noch ein Nachsatz.

    Das Haus wurde von Vater auf Tochter überschrieben. Im Haus selbst wohnte noch die Oma im Erdgeschoss. Sie hatte ein Wohnrecht auf Lebzeiten im besagten Erdgeschoss eingetragen. Nachdem diese 01/2020 verstorben ist, kam nun die Überlegung die Wohnung zu vermieten, da ein Leerstand auch nicht gut für Leitungen etc sind und natürlich ein paar € erwirtschaftet werden könnten...

    Also sprich: Bei der Übergabe 2017 war noch nicht in erster Absicht, die Wohnung im EG zu vermieten, da noch an viele gesunde Jahre der Oma gedacht wurde.

    Wie würdet ihr nun alle verfahren? Das ganze mit einem Steuerberater machen lassen oder im Steuerprogramm selbst mal versuchen und Hauswerte selbst berechnen? Ist halt dann immer noch für mich die Frage: Was gebe ich als Werte da ein? Als Anlage habe ich euch mal den Screenshot vom Programm beigefügt....

    Und: Es wurde ja auch nie Miete von Oma verlangt. Seit 01/2020 steht Wohnung leer und auch da keine Mieteinnahmen, sodass ich eine Mietwohnung ohne Mieter und ohne Miete habe. Akzeptiert sowas das Finanzamt?

    Bräuchte da mal ein paar eurer geschätzten Meinungen.

    VIELEN DANK EUCH :-)

    #2
    Wenn durch den Umbau und die Renovierung neuer Wohnraum geschaffen oder der Wohnwert wesentlich gesteigert wurde, handelt es sich um Herstellungskosten,

    die nur über die AfA geltend gemacht werden können. Die AfA beginnt mit der Fertigstellung. Was die Altsubstanz angeht, kann nur die AfA des Rechtsvorgängers

    fortgeführt werden. Ob da noch etwas fortzuführen ist, hängt vom Alter des Objekts bzw. vom Anschaffungszeitpunkt durch den Rechtsvorgänger ab.

    Letztlich ist das alles Steuerrecht und nicht wirklich Thema dieses Forums ! Im Detail kann das hier nicht behandelt werden, das wäre Steuerberatung,

    die hier im Forum nicht zulässig ist.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Bei der Sachlage und bei der Höhe der Aufwendungen ist eine Empfehlung durch einen Steuerberater durchaus sinnvoll.
      Dieser kann ja unter Umständen auch nur für ein oder zwei Veranlagungen in Amspruch genommen werden.
      Wenn dann alles "Routine" ist, kann man/frau dies auch wieder selbst machen.

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