Sonderausgaben

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  • mexxemil
    Neuer Benutzer
    • 08.06.2017
    • 15

    #1

    Sonderausgaben

    Hallo,

    in meiner Einkommenssteuerberechnung steht unter "beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben" ein Betrag von 2557 Euro für KV und PV. Aber wo ist der Beitrag zur privaten Unfallversicherung von 270 Euro? Den habe ich eingetragen und er wird in der Berechnung nicht berücksichtigt. Deswegen schicke ich die Est. Erklärung erst mal noch nicht ab bevor ich nicht weiß warum der Betrag für die Unfallversicherung nicht angenommen wurde.

    MfG
  • Charlie24
    Erfahrener Benutzer
    • 14.03.2014
    • 45976

    #2
    Der Beitrag zu deiner Unfallversicherung bleibt steuerlich unberücksichtigt, weil du mit den 2.557,00 € für KV und PV über

    dem Höchstbetrag von 1.900,00 € für weitere Vorsorgeaufwendungen liegst. Auch Beiträge zur ALV oder Haftpflicht

    bleiben in diesem Fall steuerlich unberücksichtigt. Du kannst die Erklärung jederzeit übermitteln, da ist alles richtig.

    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar

    • mexxemil
      Neuer Benutzer
      • 08.06.2017
      • 15

      #3
      Danke für die ausführliche Antwort. Wie berechnen sich diese 1900 Euro? Ich konnte trotz stundenlangem googlen diesen Betrag nicht finden. Und wenn diese 1900 Euro der Höchstbetrag sind, warum werden die 2557 Euro denn trotzdem komplett abgezogen anstatt sie auf 1900 Euro zu kürzen?

      MfG

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      • L. E. Fant
        Erfahrener Benutzer
        • 20.09.2013
        • 15389

        #4
        Zitat von mexxemil Beitrag anzeigen
        unter "beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben" ein Betrag von 2557 Euro für KV und PV
        Eigentlich sind Basiskranken- und Pflegeversicherung unbeschränkt abziehbar. Alles andere nur solange die 1.900 Euro noch nicht erreicht sind. So steht's im Gesetz.

        Kommentar

        • L. E. Fant
          Erfahrener Benutzer
          • 20.09.2013
          • 15389

          #5
          Aus § 10 Einkommensteuergesetz:

          Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. 2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.

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          • mexxemil
            Neuer Benutzer
            • 08.06.2017
            • 15

            #6
            Wie kommt jetzt die Differenz zwischen 2800 und 1900 zustande? Da steht doch indgesamt 2800. Was muss ich tun um diese 2800 zu bekommen und nicht nur 1900? Ich verstehe diese Beamtensprache nicht. MfG

            Kommentar

            • Charlie24
              Erfahrener Benutzer
              • 14.03.2014
              • 45976

              #7
              Was muss ich tun um diese 2800 zu bekommen
              Der höhere Höchstbetrag von 2.800,00 € steht nur Steuerpflichtigen zu, die ihre Krankenversicherungsbeiträge bzw. Krankheitskosten zu 100% selbst

              tragen. In der Praxis sind das selbstständige Unternehmer. Für Arbeitnehmer, Beamte, Rentner usw. gelten die 1.900,00 €. Da kannst du nichts tun !
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              • FIGUL
                Neuer Benutzer
                • 05.03.2012
                • 8544

                #8
                Hallo,

                Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.

                2800.- gelten für Selbständige

                Gruß FIGUL
                Gruß FIGUL

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                • mexxemil
                  Neuer Benutzer
                  • 08.06.2017
                  • 15

                  #9
                  Vielen dank, sehr aufschlussreich.

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