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Art der Beteiligung bei Eigentümergemeinschaft

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    Art der Beteiligung bei Eigentümergemeinschaft

    Hallo zusammen, ich habe kurz eine Frage bzgl. der Art der Beteiligung bei einer Feststellungserklärung - Anlage FB Ziffern 31 und 32.

    wir sind 4 Personen, die zusammen ein Haus gekauft haben. Wir haben keine Gesellschaft gegründet und sind auch keine Erbengemeinschaft oder sonst irgendetwas... was muss ich denn hier für jede der 4 Personen ankreuzen?

    31 - Beteiligte(r) ist:

    - Keine Angabe

    -Gesellschafter / Gemeinschafter, der nicht Mitunternehmer ist, mit Haftungsbeschränkung im Sinne des § 15a EStG

    -Gesellschafter / Gemeinschafter, der nicht Mitunternehmer ist, ohne Haftungsbeschränkung

    -in Vorjahren ausgeschiedener Gesellschafter und dessen Rechtsnachfolger

    -Kommanditist

    -Komplementär

    -mittelbar beteiligter Gesellschafter im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 EStG

    -persönlich haftender Gesellschafter einer OHG

    -sonstiger Mitunternehmer mit Haftungsbeschränkung im Sinne des § 15a EStG

    -sonstiger Mitunternehmer ohne Haftungsbeschränkung

    -Treuhänder


    32 - wir haben das Objekt am 31.01. gemäß notarieller Urkunde erworben. Ist dieses Datum hier einzutragen bei einer unterjährigen Veränderung?

    Trage ich somit bei 31 - keine Angabe ein und dann bei 32 etwas anderes?


    Ich danke euch vielmals für eure Antwort(en)!


    #2
    -Gesellschafter / Gemeinschafter, der nicht Mitunternehmer ist, ohne Haftungsbeschränkung
    Richtig ist diese Auswahl. Es kann sein, dass Hinweise eingeblendet werden auf die Anlagen FE 5 und Corona-Hilfen, die kannst du ignorieren.

    Die Zeile 32 muss ich mir erst ansehen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo Charlie24, vielen Dank für deine schnelle Antwort. Das hat mir sehr geholfen. Ich denke Zeile 32 ist obsolet, gemäß weiterer Recherchen hier im Forum, habe ich noch Beiträge gefunden, die mir geholfen haben.

      Ich habe noch eine andere Frage, da wir einen speziellen Fall haben.
      Das Objekt ist noch vermietet und befindet sich in Eigenbedarfskündigung. Für das Jahr 2020 ist es vermietet und für 2021 auch noch bis ca. Mitte des Jahres. Nun können wir ja für das Objekt die Kaufnebenkosten usw. geltend machen. Dies habe ich auch alles schon soweit eingetragen.
      Nun hänge ich beim Thema Abschreibung der Immobilie (Kaufpreis und Grunderwerbssteuer). Dies kann ich ja zumindest für die Jahre 2020 und dann auch 2021 machen, solange das Objekt vermietet ist.

      Frage 1: Ist dem so oder habe ich hier wg der später geplanten Eigennutzung keine Möglichkeiten dazu?
      Frage 2: Wie stelle ich das denn am besten und günstigsten für uns an? Habe lineare und degressive Abschreibungsarten gefunden. Beim googlen finde ich nur immer wieder neue Begriffe und Punkte, die ich wiederum googlen muss.

      Danke vorab!
      LG
      AlxKra

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        #4
        Kaufpreis, Kaufnebenkosten und Grunderwerbsteuer sind die Anschaffungskosten. Für die Afa-Bemessungsgrundlage musst du noch Grund und Boden rausrechnen. Ob degressiv oder linear richtet sich nach Baujahr usw. Einige Afa-Arten sind nur zeitweise in Kraft.

        Kommentar


          #5
          Solange das Haus tatsächlich vermietet ist, kann auch die Gebäude-AfA in Anspruch genommen werden. Die Bemessungsgrundlage -BMG-

          dafür zu ermitteln, ist allerdings nicht ganz trivial. Man muss ja den Bodenwertanteil herausrechnen. Erwerbsnebenkosten können im Übrigen auch

          nur anteilig über die AfA geltend gemacht werden. Sofort als Werbungskosten abzugsfähig sind nur eventuelle Finanzierungskosten.

          Mit der elektronischen Steuererklärung hat das alles nichts zu tun, Steuerberatung ist hier im Forum nicht erlaubt.

          Du kannst versuchen, dich hier einzulesen: https://www.bundesfinanzministerium....kaufpreis.html

          Weitere Hilfe kann hier im Forum nicht geleistet werden. Dass eine degressive AfA, soweit zulässig, mehr bringt als eine lineare AfA, liegt auf der Hand.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            Vielen Dank, das hilft mir sehr.

            Und noch eine weitere Frage Ich habe nun alles soweit fertig und habe eine Summe Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung ermittelt. Die Formulare sind nun nach Systemprüfung soweit fehlerfrei und könnten übermittelt werden.

            Muss ich diese nun noch in unserer Einkommenssteuererklärung aufnehmen oder wird das im System automatisch gemacht? oder war es das jetzt schon? Muss noch eine Anlage V her?

            Gleiches gilt auch für meine EÜR, die ich für ein weiteres Thema erstellt habe. Muss ich auch den Endbetrag steuerpflichtiger Gewinn/Verlust noch irgendwo in die normale Einkommenssteuererklärung packen?
            Danke vorab.

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              #7
              Hallo,

              das Ergebnis der EÜR kommt entweder in Anlage G oder S,
              Gruß FIGUL

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                #8
                Muss ich diese nun noch in unserer Einkommenssteuererklärung aufnehmen oder wird das im System automatisch gemacht?
                Automatisch passiert da gar nichts. Den eigenen Anteil an den Vermietungseinkünften der Gemeinschaft erklärt man in der eigenen Einkommensteuererklärung

                in der Anlage V auf der Teilseite 2 - Anteile an Einkünften bei Grundstücksgemeinschaften. Es ist nur eine Zeile auszufüllen, weitere Angaben zu dem Objekt

                dürfen nicht gemacht werden.

                Auch das Ergebnis einer EÜR muss in der Einkommensteuererklärung erfasst werden, entweder in der Anlage G oder der Anlage S. Im Jahr 2020 muss auch

                die Anlage Corona-Hilfen beigefügt werden.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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