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Altersrente, welche Anlagen bei Hinzuverdienst?

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    Altersrente, welche Anlagen bei Hinzuverdienst?

    Hallo,

    wie erwähnt bräuchte ich Hilfe dabei welche Anlagen ich bei einer Altersrente und Hinzuverdienst ausfüllen muss. Vielen Dank!

    Kurz zu meiner Situation und wo ich mich schon selbst informiert habe:

    - normale Altersrente mit 66 Jahren
    - zahle wegen der Höhe keine Steuern auf die Rente
    - Höhe des Hinzuverdienstes nicht begrenzt, aber über 450,- monatlich steuerpflichtig
    - Freiberuflicher Hinzuverdienst (Home Office) kommt aus dem Ausland, monatlich 600,- und es werden dort keine Steuern gezahlt
    - In meinem Fall werden dann 150,- versteuert

    Die Anlage AUS würde für mich zutreffen, aber reicht nicht auch die Anlage S wenn keine Steuern im Ausland gezahlt werden. Ich möchte ja keine Steuern zurück erhalten. Muss ich noch weitere Anlagen ausfüllen oder andere Dinge beachten?

    Danke.



    #2
    Wenn du hier im Inland freiberuflich für Kunden, gleich ob im Inland oder im Ausland tätig bist, musst du deinen Gewinn mit einer

    Einnahmenüberschussrechnung -EÜR- ermitteln. Das Ergebnis muss in die Anlage S eingetragen werden.

    Ob da Steuern anfallen, hängt von deinen Gesamteinkünften ab, es gibt da keine Verdienstgrenzen, es gibt auch keine Freibeträge.

    Du erzielst deinen Gewinn im Inland, die Anlage AUS ist für dich nicht einschlägig.

    Die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit muss dem Finanzamt angezeigt werden, wahrscheinlich musst du jährlich auch eine

    Umsatzsteuererklärung einreichen, auch wenn du den Kleinunternehmerstatus in Anspruch nehmen kannst.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Zitat von Sunshine54 Beitrag anzeigen
      In meinem Fall werden dann 150,- versteuert
      Du hast 7.200 Euro freiberuflich und eine Rente. Warum sind da nur 150 steuerpfichtig?

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        #4
        Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
        Du erzielst deinen Gewinn im Inland, die Anlage AUS ist für dich nicht einschlägig.
        Vielen Dank für die erste Hilfe, besonders mit der Anlage S. Macht es einfacher.

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          #5
          Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen

          Du hast 7.200 Euro freiberuflich und eine Rente. Warum sind da nur 150 steuerpfichtig?
          Mein Gedanke bezog sich auf den Hinzuverdienst welcher bis 450,- steuerfrei wäre und nur der Betrag darüber versteuert würde.

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            #6
            Mein Gedanke bezog sich auf den Hinzuverdienst welcher bis 450,- steuerfrei wäre und nur der Betrag darüber versteuert würde.
            Ich glaube, du vermengst da unzulässigerweise einen pauschal versteuerten Minijob mit einer freiberuflichen Tätigkeit.

            Selbst die Annahme, dass nur ein Betrag über 450,00 € steuerpflichtig wäre, ist so nicht richtig. Deine Einkünfte bestehen zunächst aus dem

            steuerpflichtigen Teil deiner Rente abzüglich 102,00 €. Hinzu kommt der Gewinn aus deiner freiberuflichen Tätigkeit. Davon gehen dann

            Sonderausgaben einschließlich Vorsorgeaufwendungen ab, eventuell noch außergewöhnliche Belastungen usw. Übrig bleibt das zu versteuernde Einkommen.

            Wenn das über dem Grundfreibetrag liegt, fällt Einkommensteuer an. Maßgeblich sind immer Jahreswerte !
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              Ich glaube, du vermengst da unzulässigerweise einen pauschal versteuerten Minijob mit einer freiberuflichen Tätigkeit.
              Danke für die Aufklärung. Ich hatte mich zuerst an folgendes orientiert für Rentner und dabei wohl die zusätzlichen Einnahmen falsch interpretiert.


              "Wenn Sie mehr als 450 Euro im Monat hinzu­verdienen, sind Sie sozialversicherungs­pflichtig und müssen Ihre zusätzlichen Einnahmen versteuern – vorausgesetzt, Ihre Rente und Ihr Nebenverdienst liegen insgesamt über dem steuerlichen Grundfreibetrag."

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                #8
                Zitat von Sunshine54 Beitrag anzeigen
                "Wenn Sie mehr als 450 Euro im Monat hinzu­verdienen, sind Sie sozialversicherungs­pflichtig und müssen Ihre zusätzlichen Einnahmen versteuern
                Na klar. Das gilt für ein Angestelltenverhältnis. Wenn der Arbeitgeber den Job pauschal versteuert.

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                  #9
                  Na klar. Das gilt für ein Angestelltenverhältnis. Wenn der Arbeitgeber den Job pauschal versteuert.
                  Ich glaube, dass das Zitat aus einer Information für Rentner stammt und es dabei vorrangig um die Sozialversicherungspflicht geht.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #10
                    Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                    Ich glaube, dass das Zitat aus einer Information für Rentner stammt und es dabei vorrangig um die Sozialversicherungspflicht geht.
                    Richtig. Keine Ahnung ob ich verlinken darf, aber es befindet sich auf der ARAG Seite mit der Überschrift : "Was darf ich als Rentner hinzuverdienen?".

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                      #11
                      Jedenfalls heißt es dort ja:

                      "und müssen Ihre zusätzlichen Einnahmen versteuern
                      und genau darauf hat sich Sunshine auch bezogen.

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                        #12
                        Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
                        und genau darauf hat sich Sunshine auch bezogen.
                        Was zwar sehr missverständlich formuliert ist, aber definitiv bedeutet, dass bei ein Hinzuverdienst von mehr als 450€ (also z.B. 600€) dieser zusätzliche Verdienst mangels Möglichkeit der Pauschalbesteuerung als Minijob komplett zu versteuern ist, und nicht nur der über die 450€ hinaus gehende Teil, was Sunshine aus dem Wort zusätzlich anscheinend geschlossen hat.

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                          #13
                          Ein Minijob kann natürlich auch nicht freiberuflich sein

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                            #14
                            Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
                            Ein Minijob kann natürlich auch nicht freiberuflich sein
                            Das kommt noch dazu. Ich weiß natürlich nicht, in welchem Kontext dieser Satz bei der Arag steht, aber er hat anscheinend zur Erwartung geführt, dass von einem Hinzuverdienst als Rentner generell 450€ steuerfrei sind.

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                              #15
                              Zitat von multi Beitrag anzeigen
                              dass von einem Hinzuverdienst als Rentner generell 450€ steuerfrei sind.
                              Sie sind dann steuerfrei, wenn sie als 450 EUR Job verdient werden, denn auch ein Rentner kann von dieser Regelung Gebrauch machen, im Gegensatz zur Auffassung aus # 8. Und diese ominöse ARAG-Seite, das ist wohl diese hier: https://www.arag.de/rechtsschutzvers...rdienst-rente/ Und was sehen wir da direkt im 1. Abschnitt: "...Egal, wie alt Sie sind, müssen Sie Ihre Einnahmen zudem versteuern, wenn es sich nicht um einen Minijob handelt und Sie zusammen mit Ihrer Rente über dem Grundfreibetrag liegen..." Und keine zwei Sätze weiter lesen wir: "...Stattdessen können Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze seitdem grundsätzlich 6.300 Euro pro Jahr anrechnungsfrei hinzuverdienen. Von dem darüber liegenden Verdienst werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Das gilt auch für Erwerbs­minderungsrenten..."

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