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Schlechte Steuerklasse nach zwei Jahren

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    Schlechte Steuerklasse nach zwei Jahren

    Hallo. In meinem ersten Arbeitsjahr in Deutschland hatte ich noch keine Steuer-ID, weil ich gehört habe, dass das Finanzamt nach dem ersten Jahr diese nur noch zulässt. Jetzt verlangt mein ehemaliger Arbeitgeber, dass ich 4500 € zahle, weil ich in Steuerklasse 6 sein sollte und er mich mit Steuer 1 abgerechnet hat (weil ich keine Steuer-ID hatte). Die Firma sagt, dass sie die Steuer bereits bezahlt hat und jetzt muss ich sie zurückzahlen. Sie schickten mir einen Brief, in dem stand, dass ich innerhalb von 7 Tagen bezahlen muss. Sie schrieben auch, dass es nicht in der Jahresabrechnung enthalten ist, sodass ich dieses Geld wahrscheinlich nicht zurückgeben kann. Der Arbeitgeber sagt, es sei mein Fehler, also muss ich dieses Geld zurückgeben. Hat er recht?

    #2
    Zur konkreten rechtlichen Situation können wir hier im Forum nichts sagen, aber es ist auf jeden Fall ein Fehler des Arbeitgebers, wenn er ohne Vorliegen einer ElStAM-Rückmeldung nach Klasse 1 abrechnet. Eigentlich darf das Lohnprogramm das ohnehin nicht machen. Denn die zu verwendende Steuerklasse bekommt ein Arbeitgeber elektronisch vom Finanzamt gemeldet, und nach der muss er abrechnen. Wenn diese Rückmeldung vom Finanzamt nicht klappt (wegen fehlender Steuer-ID, Geburtsdatum oder was-weiß-ich), ist er verpflichtet, nach Klasse 6 abzurechnen (und auch die dazu passende Lohnsteuer ans Finanzamt abzuführen).

    Vermutlich hatte dein Arbeitgeber jetzt eine Lohnsteuerprüfung, wo das aufgefallen ist (also dass er "einfach so" unzulässigerweise nach Klasse 1 abgerechnet hat). Klar muss er dann nachzahlen - aber ebenso klar ist die Lohnsteuer "Privatsache" des Arbeitnehmers, so dass du jetzt zu viel Geld ausbezahlt bekommen hast (das du im Prinzip zurückzahlen müsstest - aber ebenso in deiner privaten Einkommensteuererklärung wiederum geltend machen könntest, was aber ohne korrekte Lohnsteuerbescheinigung vermutlich schwierig sein wird, wie dein Arbeitgeber ja bereits angedeutet hat).

    Verzwickte Situation der Kategorie "blöd gelaufen". Obiges dient nur der Erläuterung, wie es vermutlich dazu gekommen ist - einen Lösungsansatz habe ich dafür leider auch nicht parat...

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      #3


      Danke für die schnelle Antwort. Dann muss ich wohl den Arbeitgeber bezahlen? Vielleicht gehe ich in diesem Fall vor Gericht und beschuldige meinen Arbeitgeber der Fahrlässigkeit, die mir einen großen Verlust verursacht hat

      https://forum.elster.de/anwenderforum/core/image/png;base64,iVBORw0KGgoAAAANSUhEUgAAABQAAAAUCAQAAAAngNWGAAAA/0lEQVR4AYXNMSiEcRyA4cfmGHQbCZIipkuxnJgMStlMNmeyD2dwmc8+sZgxYJd9ErIZFHUyYYD7fkr6l4/rnvmtl7+KitrqV/fq2Y5eLY3Z9S48eRLe7BmVZ9qhTLhQ0algzZWQOVKSsCF8OjAnwbxDTWFDUhPK/jMr1H6HE/IqRky2DyvCefuwItwZzodVoYRiLqMkVCXrwpJ9twZ+sgfDYEFYl8wIWxZ9uFf7zkallxlJh4YrLGsKjZRx7VGHhLqwgFUN45DGdb8MeXGpgB4ABZdeDcpZEY51A+hyLKz4S1W4MQWm3AibWtgWmk6dyISa1pSdyWTOlLXVp0+eL9D/ZPfBTNanAAAAAElFTkSuQmCC

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        #4
        Sorry - zu "wer was wem zahlen muss" habe ich keine Meinung, das müssen die Gerichte entscheiden. Ich habe nur erläutert, wie es zu diesem Problem überhaupt kommen konnte. Wie man sowas löst - keine Ahnung

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          #5
          Wie man sowas löst - keine Ahnung
          Wenn, dann löst man das über die Einkommensteuererklärung ! Die Lohnsteuer ist nur ein Abschlag auf die Einkommensteuer und bei Steuerklasse 6

          besteht ohnehin die Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die offene Frage ist eher, in welcher Lohnsteuerbescheinigung das jetzt

          ausgewiesen wird.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Der Arbeitgeber behauptet, dass es keine korrigierte jährliche Steuererklärung gibt. Ich weiß also nicht, auf welcher Grundlage ich sie bezahlen soll, da ich nirgendwo sehen kann, dass es bezahlt wurde. Davor habe ich zwei Monate in einer anderen Firma gearbeitet und da gibt es kein Problem, und ich war auch in der Steuerklasse 1.

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              #7
              Der Arbeitgeber behauptet, dass es keine korrigierte jährliche Steuererklärung gibt.
              Wenn die Lohnsteuerbescheinigung nicht korrigiert wird bzw. eine von dir an den AG nachbezahlte Lohnsteuer nicht bescheinigt werden soll,

              solltest du mit Zahlungen vorsichtig sein. Wenn es stimmt, dass die Firma die Steuer bereits bezahlt hat, muss sie die Lohnsteuerzahlung

              für dich auch bescheinigen.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Wenn, dann löst man das über die Einkommensteuererklärung ! Die Lohnsteuer ist nur ein Abschlag auf die Einkommensteuer und bei Steuerklasse 6 besteht ohnehin die Verpflichtung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die offene Frage ist eher, in welcher Lohnsteuerbescheinigung das jetzt ausgewiesen wird.
                Genau das ist vermutlich das Problem. Der Arbeitgeber rechnet falsch mit Klasse 1 ab und erstellt auch eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung. Dann kommt der Lohnsteuerprüfer daher, stellt fest, dass eigentlich nach Klasse 6 hätte abgerechnet werden müssen, berechnet die fehlende Lohnsteuer und stellt dem Arbeitgeber einen Prüfungsbescheid aus, in dem sinngemäß einfach nur steht "Sie müssen XXX Euro Steuern nachzahlen" und sonst nix. Dann macht der Arbeitgeber das, und dann ist der Fall für ihn erledigt (selbst schon so ähnlich bei einer Lohnsteuerprüfung miterlebt). Rückabwicklung bzw. rückwirkende Korrekturen von Lohnabrechnungen für die Arbeitnehmer finden bei sowas in der Regel nicht statt.

                Dann entsteht genau dieser Fall, dass der Arbeitgeber sich die nachgezahlte Lohnsteuer natürlich vom Arbeitnehmer wieder holen will - was zwar rechnerisch durchaus korrekt wäre, wozu er aber meiner unmaßgeblichen Meinung nach (ich bin kein Rechtsgelehrter!) keinen Anspruch hat, weil immer der Arbeitgeber für die korrekte Abführung der Lohnsteuer haftet- Wenn der lustig nach irgendwelchen selbst erfundenen Steuerklassen abrechnet statt die ELStAM-Merkmale vom Finanzamt zu verwenden, ist er - wiederum meiner unmaßgeblichen Meinung nach - einfach selber schuld.

                Als (ohnehin ja schon Ex-)Arbeitnehmer würde ich da erst mal gar nix machen. Wenn der (Ex-)AG was will, soll er halt klagen. Man braucht halt ein paar starke Nerven, um das durchzustehen... schön ist das jedenfalls nicht.

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                  #9
                  Das ganze Thema hat ja keinen Bezug zur elektronischen Steuererklärung, insoweit können wir ja nur unsere persönliche Meinung dazu

                  äußern. Ich würde jetzt nicht behaupten wollen, dass ein AG keinen Anspruch auf Erstattung nachträglich abgeführter Lohnsteuer gegenüber

                  dem Arbeitnehmer geltend machen kann, aber im Gegenzug muss er dem AN dann bescheinigen, wie viel Lohnsteuer insgesamt abgeführt

                  wurde.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

                  Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                  Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                    #10


                    Ein Anwalt schrieb mir: „Wenn der Arbeitgeber aufgrund der vom Finanzamt ausgestellten Haftpflichtbescheide später die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer abführt, hat er einen Regressanspruch gegen den Arbeitnehmer auf Lohnsteuerrückerstattung nach § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Regress gegen ihn auf Erstattung offener Forderungen Lohnsteuer Der Arbeitgeber ist zum Lohnsteuerabzug verpflichtet (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG), der Arbeitnehmer jedoch weiterhin lohnsteuerpflichtig (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG).
                    Für den Lohnsteuerabzug haften Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Gesamtschuldner gemäß § 42d Abs. 3 EStG (§ 44 Abs. 1 Satz 1 AO). Im Innenverhältnis zwischen den Arbeitsvertragsparteien ist nur der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung.“

                    Vielleicht wird er sich an einen anderen Anwalt wenden, um zu fragen, ob er Recht hat

                    https://forum.elster.de/anwenderforum/core/image/png;base64,iVBORw0KGgoAAAANSUhEUgAAABQAAAAUCAQAAAAngNWGAAAA/0lEQVR4AYXNMSiEcRyA4cfmGHQbCZIipkuxnJgMStlMNmeyD2dwmc8+sZgxYJd9ErIZFHUyYYD7fkr6l4/rnvmtl7+KitrqV/fq2Y5eLY3Z9S48eRLe7BmVZ9qhTLhQ0algzZWQOVKSsCF8OjAnwbxDTWFDUhPK/jMr1H6HE/IqRky2DyvCefuwItwZzodVoYRiLqMkVCXrwpJ9twZ+sgfDYEFYl8wIWxZ9uFf7zkallxlJh4YrLGsKjZRx7VGHhLqwgFUN45DGdb8MeXGpgB4ABZdeDcpZEY51A+hyLKz4S1W4MQWm3AibWtgWmk6dyISa1pSdyWTOlLXVp0+eL9D/ZPfBTNanAAAAAElFTkSuQmCC

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                      #11
                      Deshalb habe ich ja auch geschrieben:

                      Ich würde jetzt nicht behaupten wollen, dass ein AG keinen Anspruch auf Erstattung nachträglich abgeführter Lohnsteuer gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen kann
                      Ich bleibe aber bei der Auffassung, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Lohnsteuerbescheinigung für die gesamte abgeführte Lohnsteuer hat.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Hallo,
                        ich kenne Fälle, dass es durchaus Praxis ist nach Lohnsteuerprüfungen des Arbeitgebers, dass es korrigierte Lohnsteurbescheinigungen gibt für die AN.

                        Tschüß

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