Liebe Community,
gerne würde ich mir eure Ideen / Hilfestellung / Erfahrungen einholen zu folgedem Sachverhalt:
Ich habe in der EStE 2020, unter Anlage V+V Werbungskosten deklariert, für die Fahrtkosten aus Immobilienbesichtigungen mit einem nachweisenbaren Einnahmemotiv.
Wie es im Immobiliengeschäft so ist, ist nicht die erste Immobilie die richitge so auch in 2020, die Werbungskosten waren für Objekte die ich mir angeschaut habe es aber nicht zu einem erfolgreichen Kaufabschluss gekommen ist (mir bekannt als sog. "vorweggenommen Werbungskosten").
Leider sieht meine zuständige Sachbearbeiterin beim Finazamt dies anders und streichte mir die Werbungskosten mit der Begründung: § 255 Abs. 1 S.1 HGB regle, das Aufwendungen die geleistet werden, um ein Vermögensgegenstand zu erwerben, dazu zählen unter anderen Fahrtkosten zur Besichtigung, gehören zu den Anschaffungskosten. Somit werden diese Aufwendungen über die Abschreibung berücksichtigt und stehen auch keinem Abzug als Werbungskosten entgegen. Lediglich das Jahr des Abzug unterscheidet sich.
Im Internet und auf YouTube ließt sich zu dem Thema "Vorweggenomme Werbungskosten", dass dies Möglich und in Ordnung sei.
Jetzt würde ich gerne auch meine zuständige Sachbearbeiterin von dieser Meinung überzeugen, auch aus dem perspektischen Gedanken der Zukunft.
Habt Ihr eine Idee / Urteil / Meinung die mir bei der Themaik helfen kann?
Ich danke für eueren geistreichen Gehirnschmalz.
Liebe Grüße
gerne würde ich mir eure Ideen / Hilfestellung / Erfahrungen einholen zu folgedem Sachverhalt:
Ich habe in der EStE 2020, unter Anlage V+V Werbungskosten deklariert, für die Fahrtkosten aus Immobilienbesichtigungen mit einem nachweisenbaren Einnahmemotiv.
Wie es im Immobiliengeschäft so ist, ist nicht die erste Immobilie die richitge so auch in 2020, die Werbungskosten waren für Objekte die ich mir angeschaut habe es aber nicht zu einem erfolgreichen Kaufabschluss gekommen ist (mir bekannt als sog. "vorweggenommen Werbungskosten").
Leider sieht meine zuständige Sachbearbeiterin beim Finazamt dies anders und streichte mir die Werbungskosten mit der Begründung: § 255 Abs. 1 S.1 HGB regle, das Aufwendungen die geleistet werden, um ein Vermögensgegenstand zu erwerben, dazu zählen unter anderen Fahrtkosten zur Besichtigung, gehören zu den Anschaffungskosten. Somit werden diese Aufwendungen über die Abschreibung berücksichtigt und stehen auch keinem Abzug als Werbungskosten entgegen. Lediglich das Jahr des Abzug unterscheidet sich.
Im Internet und auf YouTube ließt sich zu dem Thema "Vorweggenomme Werbungskosten", dass dies Möglich und in Ordnung sei.
Jetzt würde ich gerne auch meine zuständige Sachbearbeiterin von dieser Meinung überzeugen, auch aus dem perspektischen Gedanken der Zukunft.
Habt Ihr eine Idee / Urteil / Meinung die mir bei der Themaik helfen kann?
Ich danke für eueren geistreichen Gehirnschmalz.
Liebe Grüße
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