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freiwillige oder verpflichtende Abgabe einer Steuererklärung

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    freiwillige oder verpflichtende Abgabe einer Steuererklärung

    Guten Tag,

    ich bin seit 2017 im öffentlichen Dienst (wissenschaftl. Mitarbeiter an der Uni, Steuerklasse I, ledig) tätig und habe bislang keine Steuererklärung abgegeben, weil ich gehört hatte, dies sei ja für mich freiwillig und würde sich wahrscheinlich nicht lohnen.
    Nun habe ich im Jahr 2020 eine Lehrauftragsvergütung von 2.688 € erhalten, was ja über der Übungsleiterpauschale liegt (was mir aber nicht bewusst war), und vom Finanzamt ein Schreiben erhalten, ich müsse ein Formular mit einigen Angaben zurücksenden, damit überprüft werden könne, ob ich für 2020 eine Einkommenssteuererklärung abgeben müsse.
    Meine Frage:
    Wenn ich für 2020 eine Steuererklärung abgeben muss, kommt mir dann generell der Status der freiwilligen Steuererklärung abhanden, sodass ich nicht mehr retroaktiv bis für 2017 Steuererklärungen abgeben kann?
    Durch die Aussicht, das jetzt für 2020 ohnehin machen und etwas nachzahlen zu müssen, ist meine Motivation gestiegen, doch auch für die vorherigen Jahre eine Steuererklärung abzugeben und auch etwas zurückzubekommen. Freiwillige Steuerklärungen für 2017 sind ja grundsätzlich noch bis Ende 2021 möglich - auch für mich dann noch?
    Bitte entschuldigen Sie die etwas dumme und nicht so direkt mit dem ELSTER-System zusammenhängende Frage, aber mir wäre mit einer Antwort wirklich sehr geholfen.

    Beste Grüße,

    Eusebius

    #2
    Ob eine Abgabepflicht besteht oder nicht, wird für jedes Jahr einzeln betrachtet, d.h. eine Pflicht oder Nicht-Pflicht für das Jahr X hat keinerlei Relevanz für das Jahr Y und umgekehrt. Es ist also denkbar, dass Jemand für Jahr A verpflichtet ist, für B und C nicht, für D und E verpflichtet, für F nicht usw.

    Ob Du für 2020 etwas nachzahlen musst, ist noch nicht ausgemacht. Wenn Dir der Übungsleiterfreibetrag zusteht, blieben ja nur noch steuerpflichtige 288 € übrig. Und wenn das Alles ist, liegen die unter 410 € (§ 46 Abs. 3 EStG).
    Schönen Gruß

    Picard777

    P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

    Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

    Kommentar


      #3
      Vielen Dank für die schnelle und erhellende Antwort! Das klingt ja dann erstmal ganz positiv für mich, wenn ich richtig verstehe, dass ich 1.) evtl. für 2020 trotzdem keine Nachzahlung zu erwarten habe, und 2.) unabhängig davon für alle anderen Jahre bis zurück zu 2017 immernoch eine Steuererklärung abgeben kann, wenn ich möchte.

      Kommentar


        #4
        Jep, so isses.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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