Falls jemand nach der gesetzlichen Grundlage für die Verlängerung der Abgabefrist der Einkommensteuererklärung für Veranlagungszeitraum 2020 sucht.
Diese wurde im Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) durchgeführt. Genauer mit Artikel 6 des o. g. Gesetzes. Damit wurde mittels Art 97 § 36 Abs. 3 EGAO im Endeffekt für den VZ 2020 § 149 Abs. 2 AO geändert.
Diese wurde im Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtline (ATAD-Umsetzungsgesetz – ATADUmsG) durchgeführt. Genauer mit Artikel 6 des o. g. Gesetzes. Damit wurde mittels Art 97 § 36 Abs. 3 EGAO im Endeffekt für den VZ 2020 § 149 Abs. 2 AO geändert.
Kommentar