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Pflicht zur Abgabe Steuererklärung bei sozialversicherungspfl. Angestelltentätigkeit?

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    Pflicht zur Abgabe Steuererklärung bei sozialversicherungspfl. Angestelltentätigkeit?

    Hallo Community,

    wer weiß, ob man eine Steuererklärung abgeben MUSS, wenn man nur Einkünfte als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer hat? Pflichtveranlagung oder freiwillige Abgabe bis zu 5 Jahre danach. Muss man dazu etwas beantragen?

    Und ob das ebenso ist, wenn in Zukunft zusätzlich zu obigem ggf. Einkünfte aus Kapitalanlagen (Europäische ETFs, thesauriert oder ausschüttend) anstehen oder ob die Steuern automatisch, wie bei einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmergehalt, hier dann von der Bank/Broker einbehalten und an das Finanzamt automatisch abgeführt werden.

    Gibt es Empfehlungen ob thesauriert oder ausschüttender Art bei ETFs zu empfehlen sind? (keine einzelnen Titel)

    So das ich nur im Falle von Erstattungen oder anderen Einkünften eine Steuererklärung als Arbeitnehmer dann freiwillig abgeben kann.

    Dazu habe ich teilweise widersprüchliches gehört und gelesen, deshalb möchte ich mich hier erkundigen.


    #2
    Die Veranlagungsgründe für Arbeitnehmer sind in § 46 EStG geregelt, die Frist für die Antragsveranlagung beträgt 4 Jahre, nicht 5 Jahre.

    Wenn Kapitalanlagen einschließlich der Depots bei Banken im Inland gehalten werden, kümmert sich die Bank um den Steuerabzug.

    Man muss da nichts beantragen, man gibt eine Einkommensteuererklärung ab.

    Anlageberatung findet hier im Forum nicht statt !
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Zitat von Bambus1 Beitrag anzeigen
      Gibt es Empfehlungen ob thesauriert oder ausschüttender Art bei ETFs zu empfehlen sind?
      Steuerlich ist das seit der Reform des Investmentsteuergesetzes egal. Die Besonderheit, dass laufende ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Thesaurierer nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen und somit über die Hintertür eine Erklärungspflicht entstehen konnte, besteht nicht mehr.
      Ob man den Freibetrag besser durch die Ausschüttung oder die Vorabpauschale ausschöpft, ist endgültig kein Elsterthema mehr.

      Kommentar

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