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Umsatzsteuervoranmeldung - Erwerb England

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    Umsatzsteuervoranmeldung - Erwerb England

    Hallo zusammen,

    ich habe folgende Frage: Mein Lieferant sitzt in England. Seine Rechnung, ausgestellt mit Firmensitz in England, ist ohne Steuer ausgewiesen. Er liefert die Ware aber über sein Warehouse aus den Niederlanden.

    Wo setzte ich in dieser Konstellation die Vorsteuer in den jeweiligen Zeilen der Umsatzsteuervoranmeldung an ? Ist das dann noch ein innergemeinschaftlicher Erwerb?


    Vielen Dank für eure Hilfestellungen.


    Gruß und schönen Sonntag

    #2
    Steht eine niederländische Umsatzsteuer-ID auf der Rechnung ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Es steht eine englische Umsatzsteuer ID drin

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        #4
        Ein Verkauf von den Niederlanden nach Deutschland ist auf alle Fälle schon mal eine innergemeinschaftliche Lieferung. Wird dabei von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer geliefert, dann ist diese in den Niederlanden steuerfrei.

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          #5
          Zitat von tomb84 Beitrag anzeigen
          Mein Lieferant sitzt in England. Seine Rechnung, ausgestellt mit Firmensitz in England, ist ohne Steuer ausgewiesen.
          Wie hoch ist denn der Wert dieser Warenlieferung? Denn wenn der Wert 135 Pfund (GBP) nicht überschreitet, könnte diese Regelung https://www.chemnitz.ihk24.de/intern...b-2021-4686786 in Betracht kommen (runterscrollen bis zum Absatz "Kleinsendungen bis 135 Pfund (GBP)". Sicher ist das aber nicht, deshalb meine dringende Empfehlung, bei Deiner zuständigen IHK nachfragen.

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            #6
            Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
            Ein Verkauf von den Niederlanden nach Deutschland
            Ja, aber hier geht es um einen Verkauf aus Großbritannien nach Deutschland.

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              #7
              Zitat von berend47533 Beitrag anzeigen
              hier geht es um einen Verkauf aus Großbritannien nach Deutschland.
              Nein, das ist nicht richtig:

              Zitat von tomb84 Beitrag anzeigen
              Er liefert die Ware aber über sein Warehouse aus den Niederlanden

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                #8
                Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
                Nein, das ist nicht richtig:
                Und wie das richtig ist. Der VERKAUF erfolgt aus Großbritannien. Die LIEFERUNG erfolgt aus NL. Das macht durchaus einen Unterschied. Deshalb auch mein Vorschlag, mit der IHK Kontakt aufzunehmen.

                Im übrigen ist auch noch zu unterscheiden zwischen Großbritannien und Nordirland. Während GB ab dem 1.1.2021 zum Drittland wurde, hat Nordirland für Zwecke des Warenverkehrs nach wie vor den Status als EU-Mitgliedsstaat.
                Zuletzt geändert von ; 25.07.2021, 15:44.

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                  #9
                  Zitat von § 1a Umsatzsteuergesetz
                  Ein innergemeinschaftlicher Erwerb ... liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:1.Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ..., auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat ...
                  Es ist vollkommen egal wo der Verkäufer sitzt, ausschlaggebend ist die Warenbewegung!

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                    #10
                    Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
                    Es ist vollkommen egal wo der Verkäufer sitzt, ausschlaggebend ist die Warenbewegung!
                    Und den § 6b Umsatzsteuer-Gesetz hast Du dann auch schon berücksichtigt? Oder weißt Du, dass dieser Fall hier nicht vorliegt?

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                      #11
                      Was würde sich dadurch ändern?

                      Zitat von § 6b Abs. 2
                      ... 1.Die Lieferung an den Erwerber wird einer im Abgangsmitgliedstaat steuerbaren und steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a) gleichgestellt.2.Die Lieferung an den Erwerber wird einem im Bestimmungsmitgliedstaat steuerbaren innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1a Absatz 1) gleichgestellt ...

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                        #12
                        Zitat von tomb84 Beitrag anzeigen
                        Mein Lieferant sitzt in England. Seine Rechnung, ausgestellt mit Firmensitz in England, ist ohne Steuer ausgewiesen. Er liefert die Ware aber über sein Warehouse aus den Niederlanden. Wo setzte ich in dieser Konstellation die Vorsteuer in den jeweiligen Zeilen der Umsatzsteuervoranmeldung an ? Ist das dann noch ein innergemeinschaftlicher Erwerb?
                        Ganz so einfach, wie das in diesem Thema von anderen Teilnehmern dargestellt wird, ist die Sache nicht, deshalb auch nochmals meine Empfehlung, dass Du Dich an die zuständige IHK wendest. Ich werde demnächst einen vergleichbaren Fall haben und habe bei meiner IHK nachgefragt, die Antwort lautet u.a.:


                        Leider ist der Sachverhalt jedoch nicht ganz eindeutig. Fraglich ist, ob Ihr Geschäftspartner aus Großbritannien überhaupt mit oder ohne Umsatzsteuer abrechnet und um was für ein Lager es sich in den Niederlanden handelt. Also z.B. eine niederländische USTID-Nummer verwendet wird und damit möglicherweise eine Innergemeinschaftliche Lieferung begründet wird.

                        Sollte Ihr Geschäftspartner ohne Umsatzsteuer eine Rechnung ausstellen und die Lieferung als Innergemeinschaftliche Lieferung behandeln (Niederlande - Deutschland), dann müssen Sie einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern. Wenn die Ware allerdings als aus dem Drittland geliefert behandelt wird (Großbritannien - Deutschland), dann ist die Einfuhr-Umsatzsteuer zu entrichten. Vgl. Sie hierzu die Ausführungen beim Zoll unter:https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/St...euer_node.html

                        Sollte die Rechnung britische Umsatzsteuer enthalten, kann diese nur in dem "Drittlandsverfahren" geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass Sie sich unmittelbar an die zuständigen Behörden in Großbritannien wenden müssen.

                        Sollte die Rechnung niederländische Umsatzsteuer enthalten, können Sie diese über das normale Vorsteuer-Vergütungsverfahren erstattet bekommen. Vgl. Sie hierzu die Ausführungen beim Bundeszentralamt für Steuern, dort finden Sie auch Hinweise zu der britischen USt: https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/U...ternehmer.html

                        Hilfreiche Informationen zum Thema Brexit und Umsatzsteuer finden Sie auch unter: https://www.ihk-koeln.de/Brexit_und_Umsatzsteuer.AxCMS"

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