Die Krankenkassenbeiträge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung nach oben gedeckelt (Beitragsbemessungsgrenze).
Die Beiträge zur Basiskrankenversicherung (ohne Beitragsanteil für Krankengeld) werden steuerlich vollständig berücksichtigt.
Ankündigung
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Keine Ankündigung bisher.
Erläuterungen zur Festsetzung: Höchstbetrag für "sonstige Vorsorgeaufw." ausgeschöpft
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Ich wollte kurz Folgendes genau hier fragen (da es sich um Ähnliches händelt):
In einen Szenario wo ich mich von Eingestellter zu Freiberufler (IT Branche) wechsle, wie würde es denn bei KK Beträge sein?
Man könnte ziemlich viel im Monat verdienen, z.B. 8000 € Brutto, davon wäre 18% KK = 1440 € pro Monat.
In dem Fall, am Ende des Jahres, würde man 12 x 1440 = 17 280 € für KK ausgegeben.
Heißt das, dass man nur ein klein Teil von diesem Betrag abgezogen könnte??
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Zitat von multi Beitrag anzeigen
Nein, es gilt das schon erwähnte Zu- und Abflussprinzip.
Ist dir klar, dass der Satz bedeutet, dass die Beiträge zur Krankenversicherung vollständig berücksichtigt wurden (ggfs. mit kleinem Abschlag für Krankengeldanspruch), und nur sonstiger Vorsorgeaufwand darüber hinaus, also Wahlleistungen der KV, BU, ALV, Haftpflicht wegen Überschreiten des Höchstbetrags nicht mehr berücksichtigt wurden?
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Man könnte auch noch hinzufügen, dass von den erst 2020 entrichteten Beiträgen zur Rentenversicherung für 2019 steuerlich 90,00% berücksichtigt wurden,
wären die Beiträge für 2019 bereits 2019 entrichtet worden, wären nur 88,00% als steuerlich abzugsfähig anerkannt worden.
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Zitat von dkaj Beitrag anzeigenMeine Frage ist: wäre es sinnvoll eine Beschwerde einzureichen, da die Beträge zwei Jahren (2019, 2020) entsprechen?
Ist dir klar, dass der Satz bedeutet, dass die Beiträge zur Krankenversicherung vollständig berücksichtigt wurden (ggfs. mit kleinem Abschlag für Krankengeldanspruch), und nur sonstiger Vorsorgeaufwand darüber hinaus, also Wahlleistungen der KV, BU, ALV, Haftpflicht wegen Überschreiten des Höchstbetrags nicht mehr berücksichtigt wurden?
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Meine Frage ist: wäre es sinnvoll eine Beschwerde einzureichen, da die Beträge zwei Jahren (2019, 2020) entsprechen?
Mit der elektronischen Steuererklärung hat die Frage nichts zu tun. Verbindliche Auskünfte erteilt dir dein Steuerberater.
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dkaj hat ein Thema erstellt Erläuterungen zur Festsetzung: Höchstbetrag für "sonstige Vorsorgeaufw." ausgeschöpft.Erläuterungen zur Festsetzung: Höchstbetrag für "sonstige Vorsorgeaufw." ausgeschöpft
Hallo,
In unseren "Erläuterungen zur Festsetzung" steht:
Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen wurde bereits durch die
Berücksichtigung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und
zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft; ein darüber hinausgehender
Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist daher nicht möglich
(Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom
16.7.2009, Bundesgesetzblatt Teil I S. 1959).
Es geht darum, dass meine Frau hat mit ihrer Selbständigkeit (Gewerbe) in 2019 angefangen hat und in diesem Jahr keine KV-PV-RV Beträge gezahlt hat. Dann, Anfang 2020 KK und DRV haben die Beträge entschieden. Meine Frau hat dann für 11 Monate des Jahres 2019 Beträge gezahlt, und dann Monat für Monat beide Beträge in 2020 gezahlt. Dadurch hat sie viel Geld in 2020 ausgegeben.
Meine Frage ist: wäre es sinnvoll eine Beschwerde einzureichen, da die Beträge zwei Jahren (2019, 2020) entsprechen?
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