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Erläuterungen zur Festsetzung: Höchstbetrag für "sonstige Vorsorgeaufw." ausgeschöpft

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  • Charlie24
    antwortet
    Die Krankenkassenbeiträge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung nach oben gedeckelt (Beitragsbemessungsgrenze).

    Die Beiträge zur Basiskrankenversicherung (ohne Beitragsanteil für Krankengeld) werden steuerlich vollständig berücksichtigt.

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  • dkaj
    antwortet
    Ich wollte kurz Folgendes genau hier fragen (da es sich um Ähnliches händelt):

    In einen Szenario wo ich mich von Eingestellter zu Freiberufler (IT Branche) wechsle, wie würde es denn bei KK Beträge sein?
    Man könnte ziemlich viel im Monat verdienen, z.B. 8000 € Brutto, davon wäre 18% KK = 1440 € pro Monat.

    In dem Fall, am Ende des Jahres, würde man 12 x 1440 = 17 280 € für KK ausgegeben.

    Heißt das, dass man nur ein klein Teil von diesem Betrag abgezogen könnte??

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  • dkaj
    antwortet
    Zitat von multi Beitrag anzeigen

    Nein, es gilt das schon erwähnte Zu- und Abflussprinzip.

    Ist dir klar, dass der Satz bedeutet, dass die Beiträge zur Krankenversicherung vollständig berücksichtigt wurden (ggfs. mit kleinem Abschlag für Krankengeldanspruch), und nur sonstiger Vorsorgeaufwand darüber hinaus, also Wahlleistungen der KV, BU, ALV, Haftpflicht wegen Überschreiten des Höchstbetrags nicht mehr berücksichtigt wurden?
    Ja, mir ist das klar. Ich dachte einfach, denn die aus zwei Jahren stammen - dass ich etwas damit machen könnte. Aber ihr habt erklärt - "Zu- und Abflussprinzip". Ich danke euch dafür!

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  • Charlie24
    antwortet
    Man könnte auch noch hinzufügen, dass von den erst 2020 entrichteten Beiträgen zur Rentenversicherung für 2019 steuerlich 90,00% berücksichtigt wurden,

    wären die Beiträge für 2019 bereits 2019 entrichtet worden, wären nur 88,00% als steuerlich abzugsfähig anerkannt worden.

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  • multi
    antwortet
    Zitat von dkaj Beitrag anzeigen
    Meine Frage ist: wäre es sinnvoll eine Beschwerde einzureichen, da die Beträge zwei Jahren (2019, 2020) entsprechen?
    Nein, es gilt das schon erwähnte Zu- und Abflussprinzip.

    Ist dir klar, dass der Satz bedeutet, dass die Beiträge zur Krankenversicherung vollständig berücksichtigt wurden (ggfs. mit kleinem Abschlag für Krankengeldanspruch), und nur sonstiger Vorsorgeaufwand darüber hinaus, also Wahlleistungen der KV, BU, ALV, Haftpflicht wegen Überschreiten des Höchstbetrags nicht mehr berücksichtigt wurden?

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  • Charlie24
    antwortet
    Meine Frage ist: wäre es sinnvoll eine Beschwerde einzureichen, da die Beträge zwei Jahren (2019, 2020) entsprechen?
    Nein, ein Einspruch macht nach meiner persönlichen Meinung keinen Sinn, für Vorsorgeaufwendungen gilt das Abflussprinzip nach § 11 EStG.

    Mit der elektronischen Steuererklärung hat die Frage nichts zu tun. Verbindliche Auskünfte erteilt dir dein Steuerberater.

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  • Erläuterungen zur Festsetzung: Höchstbetrag für "sonstige Vorsorgeaufw." ausgeschöpft

    Hallo,

    In unseren "Erläuterungen zur Festsetzung" steht:

    Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen wurde bereits durch die
    Berücksichtigung Ihrer Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) und
    zur gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft; ein darüber hinausgehender
    Abzug der weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist daher nicht möglich
    (Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom
    16.7.2009, Bundesgesetzblatt Teil I S. 1959).


    Es geht darum, dass meine Frau hat mit ihrer Selbständigkeit (Gewerbe) in 2019 angefangen hat und in diesem Jahr keine KV-PV-RV Beträge gezahlt hat. Dann, Anfang 2020 KK und DRV haben die Beträge entschieden. Meine Frau hat dann für 11 Monate des Jahres 2019 Beträge gezahlt, und dann Monat für Monat beide Beträge in 2020 gezahlt. Dadurch hat sie viel Geld in 2020 ausgegeben.

    Meine Frage ist: wäre es sinnvoll eine Beschwerde einzureichen, da die Beträge zwei Jahren (2019, 2020) entsprechen?
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