Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Umsatzsteuervoranmeldung welche Zeile für innergemeinschaftliche Umsätze

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Umsatzsteuervoranmeldung welche Zeile für innergemeinschaftliche Umsätze

    Hallo,

    ich falle in diesem Jahr noch unter die Kleinunternehmerregelung und habe deswegen dummerweise gedacht, ich müsse keine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen (ist die Säumniszahlung hoch, da ich ja sowieso keine Zahlung tätigen muss?). Jedoch beziehe ich fast nur Umsätze aus dem EU-Ausland. Nun will ich diese Umsätze angeben, jedoch weiß ich nicht, in welche Zeile bei der Umsatzsteuervoranmeldung ich diese eintragen muss.

    Ergänzung: ich vermute Zeile 50, bin mir aber unsicher.

    Ich hoffe, jemand kann mir hier weiterhelfen.

    Vielen Dank im Voraus.
    Zuletzt geändert von trobinr99; 25.08.2021, 23:46.

    #2
    Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet
    • zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
    • zwischen Umsätzen und Erwerben.
    Zeile 50 ist richtig für sonstige Leistungen in anderen EU-Staaten.

    Mit welcher Anwendung erstellst Du denn die Umsatzsteuer-Voranmeldung? Allgemein und Projekt finde ich nämlich ein bisschen zu allgemein.

    Kommentar


      #3
      Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
      Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet
      • zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
      • zwischen Umsätzen und Erwerben.
      Zeile 50 ist richtig für sonstige Leistungen in anderen EU-Staaten.

      Mit welcher Anwendung erstellst Du denn die Umsatzsteuer-Voranmeldung? Allgemein und Projekt finde ich nämlich ein bisschen zu allgemein.
      Ich danke Dir vielmals! Die erstelle ich mit Elster. Ich bin neu hier und wusste nicht genau, wo das Thema hingehört. Weißt Du zufällig, ob die Säumniszuschläge bei diesem Sachverhalt hoch sind?

      Kommentar


        #4
        Für verspätete Steuererklärungen gibt's keinen Säumniszuschlag, sondern einen Verspätungszuschlag. Säumniszuschläge gibt's für verspätete Zahlungen. Auch wenn sich die Regeln für Verspätungszuschläge die letzten Jahre stark verschärft haben, wenn ich alles richtig verstanden habe, gibt's bei den Voranmeldungen trotzdem noch nicht mehr als 10 % der Steuerschuld. Also bei Null Euro Steuer Null Euro Verspätungszuschlag.
        Was meinst Du mit Elster? Mein Elster? Oder eine käufliche Elster-Software?

        Kommentar


          #5
          Wenn du als Kleinunternehmer Eingangsumsätze aus dem EU-Ausland hast, die du in der BRD versteuern musst, dann sind dass entweder innergemeinschaftliche Erwerbe (sprich: bei Waren) oder eine sog. 13b-Versteuerung bei sonstigen Leistungen (hauptsächlich Dienstleitungen, evtl. elektronischen Dienstleitungen).

          Wenn du die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) über elster.de abgibst, dann sind das folgende Punkte:

          1. innergemeinschaftliche Erwerbe = Seite 4 von 11, die Zeilen 34 bis 36 (je nach Steuersatz)
          2. 13b-Versteuerung = Seite 5 von 11, Zeile 40

          Dies alles natürlich nur, wenn du wirklich aus der EU bezogen hast.

          Kleinunternehmer, die solche Umsätze im Inland versteuern müssen, fallen unter eine Sondervorschrift. Man muss nur dann eine UStVA abgeben (übermitteln), wenn auch wirklich solche Eingangsumsätze angefallen sind. Aber wenn, dann auch pünktlich. Gibst du verspätet ab, aber bezahlst sofort, wird es keine Säumniszuschläge geben (sofern das Finanzamt dir nicht vorher die Steuern festsetzt, wovon ich aber man nicht ausgehe). Ohne Fälligkeit, keine Säumniszuschläge für die verspätete Bezahlung. Aber für die verspätete Abgabe (Übermittlung), dass hatte L. E. Fant schon geschrieben, konnte es einen Verspätungszuschlag geben. Da du ja nur dann eine UStVA machst, wenn auch Werte zu melden sind, könnte es also tatsächlich einen Verspätungszuschlag geben. Der wird aber (wenn überhaupt) in der Regel im Rahmen der angesprochenen 10% bleiben.
          Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

          Kommentar


            #6
            Zitat von JamesBondoo7 Beitrag anzeigen
            Wenn du als Kleinunternehmer Eingangsumsätze aus dem EU-Ausland hast, die du in der BRD versteuern musst, dann sind dass entweder innergemeinschaftliche Erwerbe (sprich: bei Waren) oder eine sog. 13b-Versteuerung bei sonstigen Leistungen (hauptsächlich Dienstleitungen, evtl. elektronischen Dienstleitungen).

            Wenn du die Umsatzsteuer-Voranmeldung (UStVA) über elster.de abgibst, dann sind das folgende Punkte:

            1. innergemeinschaftliche Erwerbe = Seite 4 von 11, die Zeilen 34 bis 36 (je nach Steuersatz)
            2. 13b-Versteuerung = Seite 5 von 11, Zeile 40

            Dies alles natürlich nur, wenn du wirklich aus der EU bezogen hast.

            Kleinunternehmer, die solche Umsätze im Inland versteuern müssen, fallen unter eine Sondervorschrift. Man muss nur dann eine UStVA abgeben (übermitteln), wenn auch wirklich solche Eingangsumsätze angefallen sind. Aber wenn, dann auch pünktlich. Gibst du verspätet ab, aber bezahlst sofort, wird es keine Säumniszuschläge geben (sofern das Finanzamt dir nicht vorher die Steuern festsetzt, wovon ich aber man nicht ausgehe). Ohne Fälligkeit, keine Säumniszuschläge für die verspätete Bezahlung. Aber für die verspätete Abgabe (Übermittlung), dass hatte L. E. Fant schon geschrieben, konnte es einen Verspätungszuschlag geben. Da du ja nur dann eine UStVA machst, wenn auch Werte zu melden sind, könnte es also tatsächlich einen Verspätungszuschlag geben. Der wird aber (wenn überhaupt) in der Regel im Rahmen der angesprochenen 10% bleiben.
            Danke für deine Nachricht! Ich habe mich wahrscheinlich unglücklich ausgedrückt. Ich arbeite als Übersetzer und meine Umsätze kommen zu 100 % aus dem EU-Ausland, weswegen ich dies in die Zeile 50 eintragen muss, da ich ja Leistungen in das EU-Ausland erbringe. Ich vermute, dass dies letztendlich Formsache ist, weil es keine steuerlichen Auswirkungen hat, da ich keine Umsatzsteuer zahlen muss. (Alleine aufgrund der Umkehrung der Steuer).

            Kommentar


              #7
              JamesBondoo7 hat allerdings Recht. Wenn nur solche Umsätze angefallen sind, dann musst Du keine Voranmeldung abgeben.

              Kommentar


                #8
                Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
                JamesBondoo7 hat allerdings Recht. Wenn nur solche Umsätze angefallen sind, dann musst Du keine Voranmeldung abgeben.
                Bist du dir sicher? Ich dachte, ich müsste grundsätzlich eine Voranmeldung durchführen, wenn ich Rechnungen ins EU-Ausland schicke.

                Kommentar


                  #9
                  § 18 Abs. 4a Umsatzsteuergesetz:

                  Voranmeldungen (Absätze 1 und 2) und eine Steuererklärung (Absätze 3 und 4) haben auch die Unternehmer und juristischen Personen abzugeben, die ausschließlich Steuer für Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, § 13b Absatz 5 oder § 25b Abs. 2 zu entrichten haben, sowie Fahrzeuglieferer (§ 2a). Voranmeldungen sind nur für die Voranmeldungszeiträume abzugeben, in denen die Steuer für diese Umsätze zu erklären ist

                  Kommentar


                    #10
                    Danke für das Zitat! Ich habe folgendes gefunden:

                    Wichtig: Trotz der Steuerbefreiung müssen Sie Ihre (Netto-)Umsätze mit Unternehmern in anderen EU-Ländern dem Finanzamt in einer Umsatzsteuervoranmeldung mitteilen. Das können Sie mittlerweile auch über das Online-Portal „MeinElster“ erledigen. Ausführlichere Informationen zur elektronischen Steuerdaten-Übermittlung finden Sie auf der Seite „Steuerpflichten im Überblick“.
                    Das ist die Quelle: https://www.kleinunternehmer.de/ausl...ngen_verkaufen

                    Einen schöne Nacht noch!

                    Edit: die genannte Quelle bezieht sich wohl auf Bezug von Dienstleistungen. Ich danke euch beiden sehr für die Hilfe! Da habe ich wohl überflüssigerweise meine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben. Dann werde ich mal beim Finanzamt anrufen und denen mitteilen, dass sie die Dokumente dann einfach entfernen können.

                    Zuletzt geändert von trobinr99; 27.08.2021, 00:43.

                    Kommentar


                      #11
                      Wie erwähnt: Mein Posting bezog sich ausschließlich auf Eingangsumsätze, also auf den Einkauf / Bezug aus dem EU-Ausland. Nicht auf den Verkauf.
                      Wir sind analoge Spieler... in einer digitalen Welt.

                      Kommentar

                      Lädt...
                      X