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Steuererstattung bei Steuerklasse 6 mit einem Job?

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    Steuererstattung bei Steuerklasse 6 mit einem Job?

    ich wurde im Jahr 2020 in Lohnsteuerklasse 6 abgerechnet obwohl ich das ganze Jahr nur einen sozialversicherungspflichtigen Teilzeitjob hatte. Außerdem hatte ich noch ein paar Monate einen Minijob, der aber pauschal versteuert wurde.
    Da ich aber das ganze sehr wenig verdient habe, wollte ich eine Einkommenssteuererklärung machen, dann habe ich aber nach eigener Recherche erfahren, dass es für Klasse 6 keinen Freibetrag gibt und somit keine Erstattung gibt.
    Jetzt habe ich irgendwo, dass man sich eine Steuererklärung machen kann, wenn man nur einen Job hatte und falsch abgerechnet wurde.

    Ich hatte immer nur einen Arbeitgeber und war auf Teilzeit beschäftigt.
    Im August 2020 wurde das alte Unternehmen von einer von einem neuen Unternehmen übernommen.
    Dort ging dieser Fehler weiter. Es hatte sich nur der Name des Ich hatte den Arbeitgebers und Eintrittsdatum geändert. Wie es zu diesem Fehler kam, weiß ich nicht und es wurde trotz meiner Nachfrage einfach nicht korrigiert, obwohl der Arbeitgeber auch meinte, dass es ein Fehler ist hat er sich einfach nicht darum gekümmert.


    Jetzt habe ich zuviele Steuern gezahlt, obwohl ich nichts oder nur sehr wenig zahlen müsste.
    Was kann ich nachträglich noch tun?

    Kann ich trotzdem eine Steuererklärung machen und eine Erstattung erhalten oder muss ich sogar eine Steuererklärung machen?

    Brauche ich Nachweise oder kann ich bei der Steuererklärung nur Daten angeben und die Nachweise aufbewahren?

    Reicht die Anlage N als Arbeitnehmer, wenn man keine anderen Einkünfte hatte und keine Kosten steuerlich absetzen lassen will?

    Vom neuen Unternehmen habe ich eine Lohnsteuerbescheinigung für August bis Dezember 2020 bekommen.

    Die Lohnsteuerbescheinigung vom alten Unternehmen für den Zeitraum von Januar bis Juli 2020 habe ich nicht erhalten.
    Aber ich habe die kummulierten Daten auf der letzten Lohnabrechnung von diesem Unternehmen.
    Kontakt zum alten Unternehmen besteht nicht mehr, da es diese nicht mehr gibt.
    Kann ich die Daten aus der Lohnabrechnung bei der Steuererklärung angeben oder muss ich die Lohnsteuerbecheinigung beim Finanzamt anfordern, falls es übermittelt wurde? Oder kann ich die auch selbst bei Elster einsehen ?


    Wäre dankbar wenn ihr mir weiterhelfen könntet.

    #2
    Da weiß man ja gar nicht, wo man anfangen soll.

    Zunächst: Ein pauschal versteuerter Minijob kommt in der ESt-Erklärung nicht vor.

    Bleibt der Teilzeitjob, wobei es für die Steuer völlig schnurz ist, ob man diesen als Teilzeit oder Vollzeit deklariert. Relevant ist, ob der AG der Haupt- oder Nebenarbeitgeber ist. Das muss der AG beim Anmelden nämlich angeben, und wenn er die Lohnsteuermerkmale abruft, bekommt er als Hauptarbeitgeber (mutmaßlich) die 1, als Nebenarbeitgeber die 6.

    So, nun zu den Punkten:

    Da ich aber das ganze sehr wenig verdient habe, wollte ich eine Einkommenssteuererklärung machen, dann habe ich aber nach eigener Recherche erfahren, dass es für Klasse 6 keinen Freibetrag gibt und somit keine Erstattung gibt.
    Korrekt: Bei Steuerklasse 6 werden weder Werbungskostenpauschale noch Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Aber ergibt sich daraus nicht logisch, dass, wenn die Abrechnung auf 6 falsch war, eine Erstattung bei der Einkommensteuer nicht sogar sehr wahrscheinlich und es daher sogar erst recht im eigenen Interesse ist, die Erklärung abugeben?

    Jetzt habe ich irgendwo, dass man sich eine Steuererklärung machen kann, wenn man nur einen Job hatte und falsch abgerechnet wurde.
    Man kann immer eine Steuererklärung abgeben, egal wieviel tausend Jobs man hatte.

    Dort ging dieser Fehler weiter. Es hatte sich nur der Name des Ich hatte den Arbeitgebers und Eintrittsdatum geändert. Wie es zu diesem Fehler kam, weiß ich nicht und es wurde trotz meiner Nachfrage einfach nicht korrigiert, obwohl der Arbeitgeber auch meinte, dass es ein Fehler ist hat er sich einfach nicht darum gekümmert.
    So richtig scheint es dich ja auch nicht zu kümmern. Sinnvoll wäre, dem AG ein für alle Mal klar zu machen, dass er der Hauptarbeitgeber ist. Mutmaßlich muss er dich abmelden und neu unter dieser Angabe anmelden.

    Jetzt habe ich zuviele Steuern gezahlt, obwohl ich nichts oder nur sehr wenig zahlen müsste.
    Was kann ich nachträglich noch tun?
    Eine Einkommensteuererklärung abgeben.

    Kann ich trotzdem eine Steuererklärung machen und eine Erstattung erhalten oder muss ich sogar eine Steuererklärung machen?
    Jeder kann eine Einkommensteuererklärung machen. Manche müssen sogar. Da du fleißig im Internet liest, magst du dort irgendwo lesen, dass Steuerklasse 6 ein Grund für Pflichtveranlagung ist, tatsächlich ist aber das Kriterium, dass von mehreren AG gleichzeitig Arbeitslohn bezogen wurde.

    Brauche ich Nachweise oder kann ich bei der Steuererklärung nur Daten angeben und die Nachweise aufbewahren?
    Die Daten zu Arbeitslohn, Lohnsteuer, Sozialversicherung wurden bereits elektronisch übermittelt, Nachweise sind nicht erforderlich.

    Reicht die Anlage N als Arbeitnehmer, wenn man keine anderen Einkünfte hatte und keine Kosten steuerlich absetzen lassen will?
    Ein normaler AN wird mindestens die Anlagen N und Vorsorge brauchen. Oft noch Sonderausgaben wg. Kirchensteuer und Handwerkerleistungen z.B. für in den Mietnebenkosten enthaltene steuerbegünstigte Beträge wie Hausmeister, Schornsteinfeger, Gartenpflege etc.

    Die Lohnsteuerbescheinigung vom alten Unternehmen für den Zeitraum von Januar bis Juli 2020 habe ich nicht erhalten.
    Schlecht. Insbesondere, dass es dich erst jetzt stört.

    Alten AG treten, oder Bescheinigungsabruf bei Elster nutzen. Letzteres ist wahrscheinlich einfacher.

    Kommentar


      #3
      Oft noch Sonderausgaben wg. Kirchensteuer und Handwerkerleistungen z.B. für in den Mietnebenkosten enthaltene steuerbegünstigte Beträge wie Hausmeister, Schornsteinfeger, Gartenpflege etc.
      Wobei die in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen zu erfassen sind. Kirchensteuer und Spenden gehören dagegen in die Anlage Sonderausgaben.
      Freundliche Grüße
      Charlie24

      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

      Kommentar


        #4
        Danke für die Antwort.


        Zitat von multi Beitrag anzeigen
        Alten AG treten, oder Bescheinigungsabruf bei Elster nutzen. Letzteres ist wahrscheinlich einfacher.
        Für die fehlende Lohnsteuerbescheinigungen habe ich das Finanzamt angerufen und mir wurde gesagt, das ich keine Dsten kriegen kann. Ich soll bei der Steuererklärung vermerken, dass ich keine Lohnsteuerbescheinigung erhalten habe oder die Daten bei Elster abrufen.

        Da ich die Steuererklärung online über Elster machen werde wäre letzteres für mich einfacher. Nur wie komme ich schneller in die Dateneinsicht? Ich habe gestern die Registrierung mit Zertifiziertsdatei gewählt. Die Dame vom Finanzamt meinte, dass ich jetzt auf zwei Briefe warten muss.

        Könnte ich mich auch mit dem Personalausweis registrieren und gleich die Lohnsteuerbescheinigungen einsehen oder muss ich dafür auch etwas anfordern und warten?

        Kommentar


          #5
          Zitat von Kununa Beitrag anzeigen
          Da ich die Steuererklärung online über Elster machen werde wäre letzteres für mich einfacher. Nur wie komme ich schneller in die Dateneinsicht? Ich habe gestern die Registrierung mit Zertifiziertsdatei gewählt. Die Dame vom Finanzamt meinte, dass ich jetzt auf zwei Briefe warten muss.

          Könnte ich mich auch mit dem Personalausweis registrieren und gleich die Lohnsteuerbescheinigungen einsehen oder muss ich dafür auch etwas anfordern und warten?
          Es braucht einen Zugang zu Mein Elster und einen Abrufcode für den Abruf von Bescheinigungen, wobei man letzteren direkt bei Registrierung mit anfordern kann.

          Dann kommen in der Tat zwei Briefe, einer für die Aktivierung, einer mit dem Abrufcode. Ersterer wäre bei Registrierung mit dem nPA nicht erforderlich gewesen, würde ich aber jetzt nicht mehr dran drehen. Ich sehe auch nicht die Dringlichkeit.

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            #6
            Könnte ich mich auch mit dem Personalausweis registrieren und gleich die Lohnsteuerbescheinigungen einsehen oder muss ich dafür auch etwas anfordern und warten?
            Wenn die Online-Funktionen freigeschaltet sind und du über ein Lesegerät oder ein geeignetes Smartphone (NFC-fähig) verfügst, müsste das gehen,

            es sei denn, die begonnene Registrierung blockiert das im Moment.

            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              es sei denn, die begonnene Registrierung blockiert das im Moment.
              Das wäre meine Befürchtung.

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                #8
                Zitat von multi Beitrag anzeigen

                Es braucht einen Zugang zu Mein Elster und einen Abrufcode für den Abruf von Bescheinigungen, wobei man letzteren direkt bei Registrierung mit anfordern kann.

                Dann kommen in der Tat zwei Briefe, einer für die Aktivierung, einer mit dem Abrufcode. Ersterer wäre bei Registrierung mit dem nPA nicht erforderlich gewesen, würde ich aber jetzt nicht mehr dran drehen. Ich sehe auch nicht die Dringlichkeit.
                Ok, ich habe nochmal nachgesehen, tatsächlich ist ein Brief für den Abrufcode. Jetzt warte ich auf die Briefe.

                Eine letzte Frage habe ich noch:
                Meine Beschäftigungen liefen nie parallel. Ich war also nicht in mehreren Jobs gleichzeitig.
                Muss ich wegen der Einstufung in Steuerklasse 6, die Frist zum 31.10. trotzdem einhalten oder ist meine Steuererklärung in dem Fall noch freiwillig?

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                  #9
                  Nein, § 46 Abs 2 Nr. 2 greift dann nicht. Du bist also nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

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