Hallo liebe Forumteilnehmer,
leider struggle ich beim Eintragen bei den Erstattungsbeträgen von KiSt (Anlagesonderausgaben Zeile 4).
Bisher habe ich es meistens wie folgt gemacht:
in allen Steuerbescheide für Jahr XX geschaut, was in Spalte "evangelische Kirchensteuer" steht.
Es sind ja Zeilen im Bescheid wie
1. Festgesetzt werden x1 EUR
2. Abzug vom Lohn x2 EUR
3. Kap.ertragssteuer x3 EUR
4. Verbleibende Beträge x4 EUR
Abrechnung in EUR
5.abzurechnen sind: x4 EUR
6.bereits erstattet. x5 EUR
7. demnach zuviel/zuwenig gezahlt: x6 EUR
Habe denn meistens die letzte Zeile genommen (zuviel gezahlt/zuwenig gezahlt) gehabt und das dann eingetragen als Rückerstattung bzw Nachzahlung. Wenn es mehrere Bescheide im Jahr gab (z.b. für verschiedene Jahre) dann habe ich die addiert bzw entsprechend eingetragen bei Gezahlt bzw erstattet.
Nun hat mir aber jemand gesagt, dass das evtl. nicht richtig ist und zu meinen Ungunsten geht, denn wenn mir KiSt erstattet wurde vom Finanzamt, ein Teil aber aufgrund von Kapertragsssteuer war, dann muss ich diesen Teil wohl nicht als Erstattung rechnen. In der Anleitung vom FA steht auch:
Tragen Sie hier bitte die Kirchensteuer ein, die Sie 2020 gezahlt haben (z. B. vom Arbeitgeber einbehaltene Kirchensteuer,
voraus- / nachgezahlte Kirchensteuer und / oder Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die der
tariflichen Einkommensteuer unterliegen). Hierzu gehört nicht die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer einbehalten oder gezahlt worden ist. Haben Sie 2020 Kirchensteuer erstattet bekommen, tragen Sie diese bitte ebenfalls ein.
Finde ich aber etwas missverständlich.
Frage1: Welche Beträge muss ich denn nun nehmen, muss ich das dann jeweils händisch rumrechnen (mit x1-x2 und x5), verstehe ich das richtig und sollte nicht x6 nehmen, weil dort die Kap.ertragssteuer mitgerechnet wird?
Frage 2: mache ich wenn ich z.b. wie in 2020 eine Rückerstattung bekam, aber ein Teil davon schon im Vorjahr 2019 zurückerstattet bekam, dann darf ich den Teil aus 2019 ja nicht mehr berücksichtigen, sondern muss dann wieder rumrechnen? Wie kann ich dann berechnen, welcher Teil davon nun auf NICHT Kap.erstragssteuer entfiel? Muss ich dann den Vorjahresbescheid nehmen und dann nur noch die Beträge nehmen, die NICHT Kap.ertragssteuer enthalten? Verstehe ich das richtig? (Blickt man kaum noch durch... weil es so kompliziert ist..)
Also Bsp: festgesetzt in 2020 wurde in einem alten Bescheid aus Vorjahr x1 EUR, dann Abzug Lohn x2, dann rechne ich wenn x2 > x1: ich bekam noch x2-x1 EUR vom FA rückerstattet und ziehe dann aber das ab, was mir vom FA in einem Vorjahr bereits erstattet wurde (aber nur den Teil, wo kein Kapitalertragssteuer drin ist?)
Tausend Dank im voraus... Eilt leider etwas, da ja heute Abgabefrist ist.
taxo21
leider struggle ich beim Eintragen bei den Erstattungsbeträgen von KiSt (Anlagesonderausgaben Zeile 4).
Bisher habe ich es meistens wie folgt gemacht:
in allen Steuerbescheide für Jahr XX geschaut, was in Spalte "evangelische Kirchensteuer" steht.
Es sind ja Zeilen im Bescheid wie
1. Festgesetzt werden x1 EUR
2. Abzug vom Lohn x2 EUR
3. Kap.ertragssteuer x3 EUR
4. Verbleibende Beträge x4 EUR
Abrechnung in EUR
5.abzurechnen sind: x4 EUR
6.bereits erstattet. x5 EUR
7. demnach zuviel/zuwenig gezahlt: x6 EUR
Habe denn meistens die letzte Zeile genommen (zuviel gezahlt/zuwenig gezahlt) gehabt und das dann eingetragen als Rückerstattung bzw Nachzahlung. Wenn es mehrere Bescheide im Jahr gab (z.b. für verschiedene Jahre) dann habe ich die addiert bzw entsprechend eingetragen bei Gezahlt bzw erstattet.
Nun hat mir aber jemand gesagt, dass das evtl. nicht richtig ist und zu meinen Ungunsten geht, denn wenn mir KiSt erstattet wurde vom Finanzamt, ein Teil aber aufgrund von Kapertragsssteuer war, dann muss ich diesen Teil wohl nicht als Erstattung rechnen. In der Anleitung vom FA steht auch:
Tragen Sie hier bitte die Kirchensteuer ein, die Sie 2020 gezahlt haben (z. B. vom Arbeitgeber einbehaltene Kirchensteuer,
voraus- / nachgezahlte Kirchensteuer und / oder Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die der
tariflichen Einkommensteuer unterliegen). Hierzu gehört nicht die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer einbehalten oder gezahlt worden ist. Haben Sie 2020 Kirchensteuer erstattet bekommen, tragen Sie diese bitte ebenfalls ein.
Finde ich aber etwas missverständlich.
Frage1: Welche Beträge muss ich denn nun nehmen, muss ich das dann jeweils händisch rumrechnen (mit x1-x2 und x5), verstehe ich das richtig und sollte nicht x6 nehmen, weil dort die Kap.ertragssteuer mitgerechnet wird?
Frage 2: mache ich wenn ich z.b. wie in 2020 eine Rückerstattung bekam, aber ein Teil davon schon im Vorjahr 2019 zurückerstattet bekam, dann darf ich den Teil aus 2019 ja nicht mehr berücksichtigen, sondern muss dann wieder rumrechnen? Wie kann ich dann berechnen, welcher Teil davon nun auf NICHT Kap.erstragssteuer entfiel? Muss ich dann den Vorjahresbescheid nehmen und dann nur noch die Beträge nehmen, die NICHT Kap.ertragssteuer enthalten? Verstehe ich das richtig? (Blickt man kaum noch durch... weil es so kompliziert ist..)
Also Bsp: festgesetzt in 2020 wurde in einem alten Bescheid aus Vorjahr x1 EUR, dann Abzug Lohn x2, dann rechne ich wenn x2 > x1: ich bekam noch x2-x1 EUR vom FA rückerstattet und ziehe dann aber das ab, was mir vom FA in einem Vorjahr bereits erstattet wurde (aber nur den Teil, wo kein Kapitalertragssteuer drin ist?)
Tausend Dank im voraus... Eilt leider etwas, da ja heute Abgabefrist ist.
taxo21
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