Schönen guten Tag, jetzt ist schon absehbar, dass die - bereits um 2 Monate bis Jahresende verlängerte - Frist u.a. wg Krankheit nicht einzuhalten ist. Frage 1: Ist es besser, die Steuer bis 31.12.2021 halbfertig mit Elster abzusenden und im neuen Jahr dann eine Korrektur nachzuschieben (betrifft v.a. EÜR, die nicht fertig wird), oder alles in 2022 - also verspätet - loszusenden? Frage 2: Wenn einer der Ehepartner Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ist, müsste man sich doch eigentlich selbst steuerlich beraten können und die verlängerte Frist bis Ende Mai 2022 in Anspruch nehmen können. Weiß jemand was dazu? Danke!
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Keine Ankündigung bisher.
Fristablauf - halbfertige Formulare abschicken?
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Ok dann nochmal anders herum: Besteht die Möglichkeit, eine bereits vollständig mit Elster abgesendete (halbfertige) Steuererklärung im Nachhinein inklusive aller Anlagen zu korrigieren? Zu Frage 2: im Internet steht viel, (Widersprüchliches), mir wäre die Aussage von jmd wichtig, der eigene Erfahrung damit gemacht hat, danke
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Auch wenn ein RA steuerlich beraten darf, heißt das ja nicht, dass er das auch wirklich kann. Und die Tatsache, dass er die dazugehörige BFH-Rechtsprechung (z.B. gerade "eben" BFH VIII B 36/21 vom 27.08.2021) nicht kennt, ist m.E. ein Zusatzargument dafür, dass dieser Bauernschlau-Trick nicht funktionieren kann.Schönen Gruß
Picard777
P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:
Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.
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Zitat von FIGUL Beitrag anzeigenHallo,
was hat deine FRage mit diesem Forum zu tun?
Frage 2: ja, das hättest du auch im Internet gefunden
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Du hast gerade deine Steuererklärung abgeschickt und bemerkst jetzt, dass du einen Fehler gemacht hast? So kannst du reagieren.
wird die Einkommensteuererklärung sowieso nicht bearbeitet.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Die allgemeine Fristverlängerung für die steuerberatenden Berufe gilt nicht für die Steuererklärungen der Berufsträger in eigener Sache.
Wenn ihr in den genuß dieser FV kommen wollt, dann mpüsst ihr euch einen externen StB nehmen.Mit freundlichen Grüßen
Beamtenschweiß
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Bevor Ihr das weiter rechtlich diskutiert, schaut Euch doch bitte mal meinen Beitrag (Beitrag #5) und den dortigen BFH-Beschluss an, dann sollte die Diskussion zu Ende sein. Die BFH-Internetseite ist leider gerade wegen "Wartungsarbeiten" nicht erreichbar, aber ggf. reicht eine Suchmaschine oder Jemand hat Zugriff auf eine Datenbank.Der Leitsatz lautet:
Es ist nicht klärungsbedürftig, dass die verlängerte Erklärungsfrist des § 149 Abs. 3 AO i.d.F. des StModernG nicht für die eigene Steuererklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe und seines mit ihm nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten gilt.
Schönen Gruß
Picard777
P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:
Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.
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