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Fristablauf - halbfertige Formulare abschicken?

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    Fristablauf - halbfertige Formulare abschicken?

    Schönen guten Tag, jetzt ist schon absehbar, dass die - bereits um 2 Monate bis Jahresende verlängerte - Frist u.a. wg Krankheit nicht einzuhalten ist. Frage 1: Ist es besser, die Steuer bis 31.12.2021 halbfertig mit Elster abzusenden und im neuen Jahr dann eine Korrektur nachzuschieben (betrifft v.a. EÜR, die nicht fertig wird), oder alles in 2022 - also verspätet - loszusenden? Frage 2: Wenn einer der Ehepartner Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ist, müsste man sich doch eigentlich selbst steuerlich beraten können und die verlängerte Frist bis Ende Mai 2022 in Anspruch nehmen können. Weiß jemand was dazu? Danke!

    #2
    Hallo,

    was hat deine FRage mit diesem Forum zu tun?
    Frage 2: ja, das hättest du auch im Internet gefunden
    Gruß FIGUL

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      #3
      Ok dann nochmal anders herum: Besteht die Möglichkeit, eine bereits vollständig mit Elster abgesendete (halbfertige) Steuererklärung im Nachhinein inklusive aller Anlagen zu korrigieren? Zu Frage 2: im Internet steht viel, (Widersprüchliches), mir wäre die Aussage von jmd wichtig, der eigene Erfahrung damit gemacht hat, danke

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        #4
        Hallo,

        Zitat:
        im Internet steht viel, (Widersprüchliches), mir wäre die Aussage von jmd wichtig, der eigene Erfahrung damit gemacht hat, danke

        Wenn einer der Ehepartner Ra/in ist mussman das wissen.
        Und was heisst Erfahrung: Es gibt wie überall Gute und Schlechte.
        Gruß FIGUL

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          #5
          Auch wenn ein RA steuerlich beraten darf, heißt das ja nicht, dass er das auch wirklich kann. Und die Tatsache, dass er die dazugehörige BFH-Rechtsprechung (z.B. gerade "eben" BFH VIII B 36/21 vom 27.08.2021) nicht kennt, ist m.E. ein Zusatzargument dafür, dass dieser Bauernschlau-Trick nicht funktionieren kann.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #6
            Zitat von FIGUL Beitrag anzeigen
            Hallo,

            was hat deine FRage mit diesem Forum zu tun?
            Frage 2: ja, das hättest du auch im Internet gefunden
            Dann antworte doch einfach nicht.

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              #7
              zu Frage 1:
              Du hast gerade deine Steuererklärung abgeschickt und bemerkst jetzt, dass du einen Fehler gemacht hast? So kannst du reagieren.

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                #8
                Du hast gerade deine Steuererklärung abgeschickt und bemerkst jetzt, dass du einen Fehler gemacht hast? So kannst du reagieren.
                Was soll der Link helfen ? Er hat die EÜR nicht fertig und schafft es angeblich auch nicht, die fristgerecht fertigzustellen. Bevor die EÜR nicht eingereicht ist,

                wird die Einkommensteuererklärung sowieso nicht bearbeitet.
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Die allgemeine Fristverlängerung für die steuerberatenden Berufe gilt nicht für die Steuererklärungen der Berufsträger in eigener Sache.
                  Wenn ihr in den genuß dieser FV kommen wollt, dann mpüsst ihr euch einen externen StB nehmen.
                  Mit freundlichen Grüßen

                  Beamtenschweiß
                  ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

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                    #10
                    Es sei denn, der RA-Ehegatte berät den Anderen.

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                      #11
                      haha, naja würde nur teilweise passen, weil man ja gemeinsam veranlagt wird

                      Kommentar


                        #12
                        Genauso ist es, für die Einkommensteuer kann man als steuerlich beraten gelten, da man ja den zusammenveranlagten Ehegatten berät, für die eigenen Betriebssteuern aber nicht. Das haben aber Juristen verbrochen, nicht die Verwaltung.

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                          #13
                          Wenn der RA-Partner mich in meiner EÜR berät, kann die ja erst Ende Mai fertig werden. Wie soll man dann die gemeinsame Ekst-Erklärung mit seiner/ihrer eigenen EÜR vorher abgeben können?

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                            #14
                            Hallo uwi2020,
                            abgeben kannst du die schon, aber wird eben nicht veranlagt werden bis die EÜR eintrudelt siehe Beitrag Nr. 8 von Charlie24

                            Tschüß

                            Kommentar


                              #15
                              Bevor Ihr das weiter rechtlich diskutiert, schaut Euch doch bitte mal meinen Beitrag (Beitrag #5) und den dortigen BFH-Beschluss an, dann sollte die Diskussion zu Ende sein. Die BFH-Internetseite ist leider gerade wegen "Wartungsarbeiten" nicht erreichbar, aber ggf. reicht eine Suchmaschine oder Jemand hat Zugriff auf eine Datenbank.Der Leitsatz lautet:

                              Es ist nicht klärungsbedürftig, dass die verlängerte Erklärungsfrist des § 149 Abs. 3 AO i.d.F. des StModernG nicht für die eigene Steuererklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe und seines mit ihm nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagten Ehegatten gilt.
                              Schönen Gruß

                              Picard777

                              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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