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Umsatzsteuervoranmeldung EU Land

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    Umsatzsteuervoranmeldung EU Land

    Guten Tag liebe Gemeinde,

    ich habe einen Sitz in Deutschland und habe an eine luxemburgische Firma eine Dienstleistung erbracht und dafür habe ich auch eine 19 prozentige Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen. Wo trage ich das in der Umsatzsteuervoranmeldung bei elster ein ?

    Danke und liebe Grüße
    Sandrinho

    #2
    ... habe an eine luxemburgische Firma eine Dienstleistung erbracht und dafür habe ich auch eine 19 prozentige Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen
    Wieso hast du da Steuer ausgewiesen ? Hat die Firma keine Umsatzsteuer-ID ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      ich sollte laut dem Geschäftsführer diese ausweisen

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        #4
        Umsätze zum Steuersatz von 19 Prozent gehören in Zeile 20.

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          #5
          Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
          Umsätze zum Steuersatz von 19 Prozent gehören in Zeile 20.
          Das mag ja sein, aber die wichtige Frage, eigentlich die einzig wichtige Frage ist in diesem Zusammenhang:
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Wieso hast du da Steuer ausgewiesen ? Hat die Firma keine Umsatzsteuer-ID ?
          Wenn es sich dem Anschein nach ohne weitere Informationen um eine Innergemeinschaftliche Dienstleistung handelt, dann darf der Rechnungsaussteller in DE gegenüber dem Rechnungsempfänger in LU keine Umsatzsteuer berechnen. Denn es greift in diesem Fall das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren, guckst Du: https://www.haufe.de/thema/reverse-charge-verfahren/

          Bei der Ermittlung der Zahllast in der Umsatzsteuer-Voranmeldung gehört ein solcher Umsatz dann in Zeile 21 Nicht steuerbare sonstige Leistungen EU (immer vorausgesetzt, es sind Innergemeinschaftliche Leistungen und nicht Lieferungen, die würden dann in Zeile 41 gehören). Darüber hinaus ist eine solche Position auch in die Zusammenfassende Meldung für das Bundeszentralamt für Steuern aufzunehmen.
          Zuletzt geändert von ; 30.01.2022, 14:51.

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            #6
            Zitat von berend47533 Beitrag anzeigen
            Das mag ja sein, aber die wichtige Frage, eigentlich die einzig wichtige Frage ist in diesem Zusammenhang: Wenn es sich, was dem Anschein nach ohne weitere Informationen um eine Innergemeinschaftliche Dienstleistung handelt, dann darf der Rechnungsaussteller in DE gegenüber dem Rechnungsempfänger in LU keine Umsatzsteuer berechnen. Denn es greift in diesem Fall das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren, guckst Du: https://www.haufe.de/thema/reverse-charge-verfahren/
            Aber nur dann, wenn der Leistungsempfänger eine USt-ID hat. Wenn nicht, dann ist das bis 10.000 € jährlicher Gesamt-EU-Umsatz mit 19% deutscher USt schon richtig (Kz 81).

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              #7
              Zitat von mhanft Beitrag anzeigen
              Aber nur dann, wenn der Leistungsempfänger eine USt-ID hat. Wenn nicht, dann ist das bis 10.000 € jährlicher Gesamt-EU-Umsatz mit 19% deutscher USt schon richtig (Kz 81).
              Deshalb schrieb ich ja auch in meinem Beitrag:
              Zitat von berend47533 Beitrag anzeigen
              ...Wenn es sich ... dem Anschein nach ohne weitere Informationen um eine Innergemeinschaftliche Dienstleistung handelt
              Solange der Themenersteller sich nicht weiter dazu äußert, ist sowohl die eine als auch die andere Möglichkeit nur Spekulation. Im übrigen deutet diese Äußerung
              Zitat von sandrinho Beitrag anzeigen
              ich sollte laut dem Geschäftsführer diese ausweisen
              darauf hin, dass die eine Seite etwas fordert, was sie gar nicht fordern kann, denn der Empfänger in LU weiß ja nicht, wieviel Umsatz der Ersteller in DE macht, und die andere Seite, der Ersteller in DE, offensichtlich nicht wirklich weiß, was er tut.
              Zuletzt geändert von ; 30.01.2022, 14:54.

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                #8
                Aber nur dann, wenn der Leistungsempfänger eine USt-ID hat
                Deshalb habe ich ja extra danach gefragt. Die Antwort war leider wenig hilfreich:

                ich sollte laut dem Geschäftsführer diese ausweisen
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Die Sache ist die, dass die Luxemburgische Firma eine USt-ID hat aber ich sie nicht kenne....Der Auftraggeber ( genannter Geschäftsführer) hat mir mitgeteilt, dass ich die Mwst. ausweisen soll...Bin Frisch in der Selbstständigkeit und im kalten Wasser reingesprungen. Ich weiß jetzt nicht, ob ich sie in Zeile 20 mit reinnehmen soll.

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                    #10
                    Ohne (von dir geprüfte) USt-ID des Gegners -> Mwst. berechnen. Ganz einfach

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                      #11
                      Zitat von sandrinho Beitrag anzeigen
                      Die Sache ist die, dass die Luxemburgische Firma eine USt-ID hat aber ich sie nicht kenne
                      Falsch. Du hast Dich nicht darum gekümmert, die USTID zu erfahren. Denn Du bist derjenige, der dafür sorgen muss, dass die Gegenseite Dir ihre USTID liefert. Und wenn das nicht passiert, dann kannst Du nicht einfach die Umsatzsteuer berechnen. Das ist nämlich kein Wünsch-Dir-was.
                      Zitat von sandrinho Beitrag anzeigen
                      Der Auftraggeber ( genannter Geschäftsführer) hat mir mitgeteilt, dass ich die Mwst. ausweisen soll
                      Aha. Und wenn der Dir sagt, dass Du den Blutdruck Deiner Schwiegermutter da rein schreiben sollst, dann tust Du das auch.
                      Zitat von sandrinho Beitrag anzeigen
                      Bin Frisch in der Selbstständigkeit und im kalten Wasser reingesprungen.
                      Das erklärst Du dann mal dem Steuerprüfer, viel Spaß dabei!
                      Zitat von sandrinho Beitrag anzeigen
                      Ich weiß jetzt nicht, ob ich sie in Zeile 20 mit reinnehmen soll.
                      Das musst Du dann schon selbst entscheiden. Der Fehler wird nicht besser dadurch, dass Du ihn weiter fortschreibst.


                      Du hast im Grunde genommen nur eine Möglichkeit, nämlich, die Rechnung zu stornieren, die USTID zu beschaffen und die Rechnung mit Deiner und der korrekten gegnerischen USTID neu zu erstellen. Alles andere ist und bleibt Murks. Von der Erstellung der Zusammenfassenden Meldung haben wir in dem Fall noch gar nicht gesprochen.

                      Im übrigen gibt es eine Stelle, bei der man eine nicht bekannte USTID abfragen kann, sh. https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/I...#js-toc-entry1


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                        #12
                        Zitat von berend47533 Beitrag anzeigen
                        Falsch. Du hast Dich nicht darum gekümmert, die USTID zu erfahren. Denn Du bist derjenige, der dafür sorgen muss, dass die Gegenseite Dir ihre USTID liefert. Und wenn das nicht passiert, dann kannst Du nicht einfach die Umsatzsteuer berechnen.
                        Nach meinen Infos (und der Auskunft mehrerer Steuerberater): Doch.
                        • Kunde zeigt USt-ID vor und die Prüfung ergibt "gültig": Ohne Mwst. berechnen
                        • Kunde zeigt keine USt-ID vor oder die Prüfung ergibt "ungültig": Mwst. berechnen
                        Beim BZST kann man übrigens nur prüfen, ob eine USt-ID gültig ist. Herausfinden kann man sie nicht.

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                          #13
                          Wenn die Umsatzsteuer-ID bewusst nicht angegeben wird, ist das schon in Ordnung. Ich finde es allerdings merkwürdig, die Firma in Luxemburg

                          hat doch keinen Vorteil davon, wenn sie die deutsche Umsatzsteuer entrichtet.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Vielleicht lassen die sich eh schon im Vorsteuer-Vergütungsverfahren deutsche Mwst. erstatten. Dann kommts auf einen Datensatz (=Zeile in der CSV-Datei) mehr oder weniger auch nicht mehr an. Wäre die einzige Begründung, die mir so auf die Schnelle einfällt...

                            Wenn sandrinho allerdings mehr als 10.000 € EU-Umsatz insgesamt pro Jahr macht, müsste er 17% luxemburgische Mwst. berechnen (die der Kunde dann natürlich sofort als Vorsteuer abziehen könnte) - und auch (übers BZST) dorthin abführen.

                            Aber wie in #7 ja schon schrub, weiß das der Leistungsempfänger ja vorher nicht, ob er - wenn er seine USt-ID nicht angibt - eine Rechnung mit 19% deutscher oder 17% luxemburgischer Mwst. kriegen wird, weil er den Umsatz des deutschen Lieferanten ja nicht kennt.

                            Bleibt also sehr nebulös. Auf der anderen Seite ist das aber eh eine rein wissenschaftliche Diskussion, die dem deutschen Lieferanten im Endeffekt wurscht sein kann - der braucht sich nur danach richten, ob er vom Kunden eine (gültige) USt-ID hat oder nicht, und gut is'.

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                              #15
                              Könnte allerdings auch sein, dass der Leistungsempfänger in Luxemburg eine der Kleinunternehmerregelung vergleichbare Regelung anwendet. Dann hätte sein Staat Anspruch auf die Steuer.

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