Ankündigung

Einklappen
Keine Ankündigung bisher.

Umsatzsteuer für online-Training außerhalb EU

Einklappen
X
 
  • Filter
  • Zeit
  • Anzeigen
Alles löschen
neue Beiträge

    Umsatzsteuer für online-Training außerhalb EU

    Ich gebe ein online-Training für Teilnehmer in einem Nicht-EU-Land, meine Fragen dazu:
    - gibt es Sonderregelungen für online-Trainings?
    - muss ich in der Rechnung Umsatzsteuer ausweisen?
    - wenn ja: die deutsche? oder die des Teilnehmerlandes?
    - wenn die des Teilnehmerlandes, wie erhalte ich die Rückerstattung?

    #2
    Was sind

    online-Training für Teilnehmer in einem Nicht-EU-Land
    ?

    Wo (Deutschland/EU/Drittland) findet das Training statt? Sind diese Teilnehmer in einem Nicht-EU-Land Unternehmer?

    Aber da hab ich mir schon zu viele Gedanken gemacht, denn um ein Rechtsforum handelt es sich hier nicht.

    Kommentar


      #3
      wenn die des Teilnehmerlandes, wie erhalte ich die Rückerstattung?
      Wenn Du Umsatzsteuer in Rechnung stellst, dann solltest Du diese normalerweise vom Rechnungsempfänger erhalten.

      Kommentar


        #4
        Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
        Was sind



        ?

        Wo (Deutschland/EU/Drittland) findet das Training statt? Sind diese Teilnehmer in einem Nicht-EU-Land Unternehmer?

        Aber da hab ich mir schon zu viele Gedanken gemacht, denn um ein Rechtsforum handelt es sich hier nicht.
        ..genau um die Frage geht es bei der Umsatzsteuer: "Wo findet das Training statt?" - bei online-Trainings ist diese Frage nicht ganz trivial. Findet es in meinem Homeoffice statt (=> deutsche Umsatzsteuer), oder beim Kunden (=> Umsatzsteuerrecht im Kundenland)?

        Kommentar


          #5
          Gemäß § 3 a UStG ist der Ort der Leistung fast immer der Ort des Leistungsempfängers. Dann wäre das eine "in Deutschland nicht steuerbare Leistung" (Kennziffer 45 in der Umsatzsteuervoranmeldung), und es müsste keine deutsche Mwst. berechnet werden.

          Ob die Mwst. des Empfängerlandes draufgeschlagen (und dorthin abgeführt!) werden muss, steht natürlich im Umsatzsteuergesetz des Empfängerlandes

          Kommentar


            #6
            Vielen Dank für die Rückmeldung - soweit war ich ungefähr auch schon... dann muss ich wohl doch weiter forschen, wie das in Kamerun ist..
            ich hatte gehofft, für "online"-Dienstleistungen gibt es evtl. eine Ausnahme oder so..

            Kommentar


              #7
              Naja, schon der dritte Google-Treffer war das hier. Unter 50 Millionen XAF innerhalb von 12 Monaten brauchst du wohl keine kamerunische Mwst. erheben und dorthin abführen. Das sind anscheinend ca,.75.000 €...

              Kommentar


                #8
                Zitat von mhanft Beitrag anzeigen
                Unter 50 Millionen XAF innerhalb von 12 Monaten brauchst du wohl keine kamerunische Mwst. erheben und dorthin abführen. Das sind anscheinend ca,.75.000 €...
                Also dafür hab ich Dir jetzt mal ein Like gegeben! Ich werde sich auf Dich zukommen, wenn ich weitere Informationen über das kamerunische Steuerrecht brauche

                Kommentar


                  #9
                  Oh wow!!! Ganz lieben Dank für diesen Link, das rettet mir den Tag und wird mir die Abrechnung von UST ersparen ; ))) denn so viel Umsatz werde ich dort nicht machen!

                  Kommentar

                  Lädt...
                  X