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    #16
    Ok. Hatte es gemerkt und deshalb die Frage zur ESt. an anderer Posirtion gestellt!

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      #17
      Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen

      Wenn Du anderer Meinung bist, als die automatische Berechnung, dann kannst Du hier eine Eintragung machen.
      schön. ich war "anderer meinung", habe also in zeile 167 einen anderen betrag als den errechneten eingetragen - und prompt geht garnichts mehr, weil "fehler!" warum war ich anderer meinung? ich habe schon aufgrund einer vorherigen umsatzsteuererklärung, die ich mit dieser revidieren will, einen höheren betrag, als den jetzt errechneten, bezahlt, will also was zurück! wie kann ich das eintragen, bitte?
      (dieser beitrag ist KEINE kopie von einem "vor fünf minuten eingestellten beitrag", sondern ein ergänzter, neuer. korrektur wurde leider vom programm verboten... also den alten gelöscht, und den ergänzten neu eingestellt... was ist das hier für'n murks...: "Dieser Beitrag ist eine Kopie eines Beitrags, welchen du in den letzten fünf Minuten abgeschickt hast.")​ elster-sst-01.jpg

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        #18
        Die Zeile 167 ist vielleicht geeignet, um Rundungsdifferenzen auszugleichen. Ansonsten muss die rechnerisch schon wenigstens ungefähr richtig sein.
        Wie viel Du für 2021 tatsächlich schon bezahlt hast weiß das Finanzamt, es gibt hierfür keine extra Eingabemöglichkeit.

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          #19
          danke. trotzdem irritierend, dass "es gibt hierfür keine extra Eingabemöglichkeit (für schon gezahlte beträge)." ich hatte für 2022 schon eine umsatzsteuererklärung abgegeben und entsprechend gezahlt, die ich aufgrund einer überarbeiteten buchhaltung nun korrigieren will... keine ahnung, ob das überhaupt zulässig ist... ich werde per begleitbrief darauf noch extra aufmerksam machen... (heute erlaubt das launische programm hier übrigens, dass ich etwas korrigiere...)

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            #20
            Eine Umsatzsteuererklärung steht einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Auch Umsatzsteuerfestsetzungen des Finanzamts erfolgen standardmäßig unter Vorbehalt.
            Der Vorbehalt wird normalerweise nicht aufgehoben, so dass die Erklärung noch bis zum Eintritt der Verjährung berichtigt werden kann.

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