Kapitalerträge bei gemeinsamer Veranlagung ,welchen Freibetrag eingeben

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  • Gradiva
    Benutzer
    • 31.01.2022
    • 36

    #1

    Kapitalerträge bei gemeinsamer Veranlagung ,welchen Freibetrag eingeben

    Ich muss nachträglich eine Anlange KAP ausfüllen, wegen einer älteren Steuererklärung als ich noch verheiratet war (da ist ein Betrag unklar und eventuell muss etwas nachgezahlt werden). Inzwischen bin ich geschieden. Es war eine gemeinsame Veranlagung. Nun muss jeder von uns eine eigene Anlage KAP ausfüllen. Damals hatte mein Ex Mann 700 Euro Steuersparbetrag in Anspruch genommen, ich gar nichts. (muss dennoch einen kleinen Betrag im Ausland nacherklären).
    Meine Frage ist : da damals gemeinsame Veranlagung, muss ich auch die 700 Euro als in Anspruch genommen in meiner Anlage KAP eintragen (weil bei gemeinsamer Veranlagung der Freibetrag 1600) oder soll ich 0 eintragen?
  • Charlie24
    Erfahrener Benutzer
    • 14.03.2014
    • 45975

    #2
    Es war eine gemeinsame Veranlagung. Nun muss jeder von uns eine eigene Anlage KAP ausfüllen. Damals hatte mein Ex Mann 700 Euro Steuersparbetrag in Anspruch genommen, ich gar nichts.
    Dann machst du die Angaben für eine gemeinsame Veranlagung. Einzutragen ist immer der tatsächlich in Anspruch genommene Sparer-Pauschbetrag, nicht der

    zustehende Höchstbetrag. Was dein Mann tatsächlich in Anspruch genommen hat, gibt er doch in seiner Anlage KAP an. Man könnte es auch bei dir angeben, aber

    wenn das Finanzamt schon von euch beiden die Anlage KAP haben will, dann würde ich dem auch entsprechen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar

    • Gradiva
      Benutzer
      • 31.01.2022
      • 36

      #3
      Noch mal herzlichen Dank für die schnelle Antwort!

      Kommentar

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