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    Anlage KAP

    Hi,

    ich hätte ein paar Fragen zur Anlage KAP. In der Regel ist es ja so, dass die Kapitalertragssteuer automatisch abgeführt wird. Wenn ich aber bei zwei Brokern bin kann ich die Verluste des einen Brokers mit den Gewinnen des anderen gegenrechnen. Ich hole mir quasi zu viel gezahlte Steuer zurück. Ich habe dazu folgende Fragen:

    - Das Finanzamt weiß bereits das ich die Steuer schon gezahlt habe anhand der Steuer-ID oder? Nicht das ich nochmals Steuern bezahlen muss.

    - Es können maximal 20.000€ an Verlust pro Jahr angegeben werden. Diese Regelung gibt es noch nicht lange.


    Folgendes Beispiel ob ich richtig liege:

    Broker 1: 30.000€ Bruttogewinn, ergibt abzgl. 28% (Steuer, Kirche und Soli) einen Nettogewinn von 21.600€, gezahlte Steuer 8.400€

    Broker 2: 25.000€ Verlust, maximal kann ich 20.000€ geltend machen, ich muss nur 10.000€ Bruttogewinn versteuern, ergibt 2.800€

    Somit beträgt die Rückzahlung 8.400€ - 2.800€ = 5.600€

    Ist das korrekt? Vielen Dank um Rat.

    #2
    Das Finanzamt weiß bereits das ich die Steuer schon gezahlt habe anhand der Steuer-ID oder?
    Das Finanzamt weiß eher wenig, deshalb gibt es ja die Steuerbescheinigungen der inländischen Banken / Broker.

    Um Verluste beim Finanzamt verrechnen zu können, benötigt man eine Verlustbescheinigung, sonst bleiben die Verluste bei inländischen Brokern

    im Verlusttopf und werden intern weitergeführt und mit Gewinnen im Folgejahr verrechnet. Verluste aus Aktienverkäufen können nur mit Gewinnen

    aus Aktienverkäufen verrechnet werden. Wenn deine Broker im Ausland sitzen, brauchst du Erträgnisaufstellungen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Die Abgeltungssteuer wird anonym abgeführt (nach meiner Erinnerung lediglich aufgeschlüsselt nach Bundesland und Religion). Nur der ausgeschöpfte Freistellungsauftrag wird auf die Person bezogen erfasst.

      Ohne Steuerbescheinigung der Bank geht nichts. Insbesondere werden Verluste bankintern vorgetragen. Die Verrechnung mit anderen Banken im Rahmen der Einkommensteuer geht nur, wenn eine Verlustbescheinigung fristgerecht beantragt wurde.

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        #4
        Danke für die Antworten. Das ohne Bescheinigung nichts geht ist mir schon klar. Aber stimmt die obige Rechnung oder liege ich da falsch?

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          #5
          Aber stimmt die obige Rechnung oder liege ich da falsch?
          Wenn das gleichartige Gewinne und Verluste sind, stimmt die Rechnung nicht, dann kannst du alles verrechnen, du hast ja unterm Strich keinen Verlust.

          Wenn die Verluste ganz oder teilweise aus Aktienverkäufen resultieren, die Gewinne aber aus anderen Kapitalerträgen, stimmt die Rechnung ebenfalls

          nicht, da Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar sind.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Zitat von heinrich22 Beitrag anzeigen
            Das ohne Bescheinigung nichts geht ist mir schon klar. Aber stimmt die obige Rechnung oder liege ich da falsch?
            Dass dir klar war, dass du eine Verlustbescheinigung brauchst, ergibt sich aus der Frage, ob das FA von sich aus weiß, welche Steuern abgeführt wurden, gerade nicht.
            Die Rechnung erscheint auf den ersten Blick plausibel. Die restlichen 10k würde das FA vortragen.

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              #7
              Zitat von multi Beitrag anzeigen
              Die restlichen 10k würde das FA vortragen.
              In dem Fall nicht, denn es handelt sich ja um einen Gewinn

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                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Wenn das gleichartige Gewinne und Verluste sind, stimmt die Rechnung nicht, dann kannst du alles verrechnen, du hast ja unterm Strich keinen Verlust.

                Wenn die Verluste ganz oder teilweise aus Aktienverkäufen resultieren, die Gewinne aber aus anderen Kapitalerträgen, stimmt die Rechnung ebenfalls

                nicht, da Verluste aus Aktienverkäufen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar sind.
                Was ist unter gleichartig gemeint? Es geht nur um Aktienverkäufe.

                Zum Beispiel die Aktie Tesla brachte mir Gewinn und die Aktie Facebook Verlust. Das könnte ich dann geltend machen wenn ich Tesla bei Broker X und Facebook bei Broker Y verkauft habe?


                Sorry für die vielen Fragen, aber ich möchte nur auf Nummer sicher gehen. Hatte das noch nie gemacht.

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                  #9
                  Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen

                  In dem Fall nicht, denn es handelt sich ja um einen Gewinn
                  Hast Recht, es wären 5k (25k Verlust, davon wurden vom TE 20k als verrechenbar postuliert)

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                    #10
                    Zitat von heinrich22 Beitrag anzeigen

                    Was ist unter gleichartig gemeint? Es geht nur um Aktienverkäufe.
                    Seit wann gilt denn die Deckelung für Aktienverluste? Ist mein EStG zu alt? Da betrifft es nur Termingeschäfte wie CFDs.

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                      #11
                      Habs jetzt im EStG selbst nachgelesen, gilt wohl nur für Termingeschäfte. Sorry. Aktien sind nicht betroffen, außer die sind wertlos geworden?

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