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Einkommensteuerbescheid 2019 - Einspruch möglich?

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    Einkommensteuerbescheid 2019 - Einspruch möglich?

    Kann man gegen den Einkommensteuerbescheid von 2019 jetzt noch Einspruch einlegen?

    Folgender Fall:
    Die Auswärtstätigkeit von 8 Stunden wurde mit 219 Tagen in der Einkommensteuer angegeben.

    Ein Nachweis des Arbeitgebers wäre nach Rücksprache mit dem Finanzamt möglich gewesen!

    Das Finanzamt hat diese Position aber ohne Rücksprache komplett gestrichen und dadurch ca. 629€ zu wenig zurück gezahlt!

    Einspruch wurde damals nicht gemacht!

    In der Einkommensteuer 2020/2021 hat das Finanzamt die Auswärtstätigkeit anerkannt ohne Nachweis!

    Habe nach Infos gegoogelt aber finde keine korrekte Antwort!

    Einmal heißt es bis zu vier Jahre rückwirkend und manchmal nicht!

    Danke für eine Info!

    #2
    Das ist kein Thema für das Forum zur elektronischen Steuererklärung. Die Einspruchsfrist beträgt aber einen Monat. So steht das auch in der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid.

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      #3
      Da ich leider erfolglos überall geschaut habe dachte ich mir ich versuche es hier mal!

      Trotzdem danke!

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        #4
        Da ich leider erfolglos überall geschaut habe dachte ich mir ich versuche es hier mal!
        Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen sind nach Bestandskraft des Steuerbescheids nur in Ausnahmefällen möglich, da hättest du damals

        eben fristgerecht Einspruch einlegen müssen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Gibt allerdings eine Ausnahme: Wenn die Abweichung im Bescheid nicht erläutert wurde kann ggf. Widereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden.
          Das klärst du aber besser mit deinem FA oder einem Steuerberater.
          Mit freundlichen Grüßen

          Beamtenschweiß
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            #6
            Wenn die Abweichung im Bescheid nicht erläutert wurde kann ggf. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt werden.
            Wenn ich mir § 110 AO so durchlese, habe ich da schon meine Zweifel: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__110.html
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

            Kommentar


              #7
              Ergibt sich auch nicht aus § 110 AO sondern aus dem Anwendungserlass zu § 121 AO
              Mit freundlichen Grüßen

              Beamtenschweiß
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              Kommentar


                #8
                Da wird es erläutert, ja, der Knackpunkt ist aber § 126 Abs. 3 AO iVm § 110 AO.
                Schönen Gruß

                Picard777

                P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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