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Einnahmen aus Vermietung

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    Einnahmen aus Vermietung

    Frage: Mein Mann hat eine Wohnung geerbt nach dem der Vater gestorben ist. Die Wohnung ist vermietet aber noch nicht auf den Namen meines Mannes überschrieben da der Testamentsvollstrecker nicht in die Pötte kommt. Die Mieteinnahmen sind immer noch auf einem Konzo vom Vater und dieses hat der Testamentsvollstrecker noch nicht aufgelöst um das Geld auszuzahlen. Ab wann müssen wir die Einnahmen und Ausgaben aus Vermietung und Verpachtung angeben. Ab Todestag rückwirkend oder ab Überschreibung? Oder ab dem Tag wo die Miete auf unser Konto fließt?
    Für 2019 mussten wir schon für Papa ein Pauschalbetrag nachzahlen da er wohl in 2019 keine Steuererklärung gemacht hat.

    #2
    Meiner Meinung nach fließt die Miete ab dem Zeitpunkt des Todes den Erben zu.

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      #3
      Das ist richtig. Alles Geerbte (Wohnungen, Bankkonten usw. usf.) gehören ab dem Todeszeitpunkt (auf die Sekunde genau) dem Erben.

      Wann der tatsächlich drüber verfügen kann, ist egal.

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        #4
        Ja aber die Miete die sich angehäuft hat seit Papas Tod ist noch nicht ausgezahlt worden. Ist immernoch auf dem Konto des Verstorbenen, da der Testamentsvollstrecker diese nicht auszahlt. Ich kann doch nicht etwas angeben was ich noch nicht habe oder?

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          #5
          Wenn du der Erbe bist, gehört es dir. Wenn nicht, dann nicht. So einfach ist das

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            #6
            Meiner Meinung nach fließt die Miete ab dem Zeitpunkt des Todes den Erben zu.
            Ist zwar Steuerrecht, aber so ist es, wobei für die Miete selbst gilt: Was noch zu Lebzeiten des Vaters zugeflossen ist,

            muss dieser versteuern, dies gilt umgekehrt auch für Werbungskosten.Die AfA allerdings kann man taggenau aufteilen,

            weil das ein rechnerischer Jahreswert ist und kein Geld fließt.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Heißt es, wir müssen die komplette Miete versteuern obwohl wir noch nicht darüber verfügen können oder nur die 3 Monate in 2021 die uns zugeflossen ist da wir es auf Anweisung des TV auf unser Konto umgestellt haben.?

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                #8
                ja, ersteres, siehe Antwort nr. 3

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                  #9
                  Ok...echt ein schwieriges Thema.
                  Eine Frage habe ich nocichkann ich die Anlage V aus 2020 jetzt noch nachreichen. Damals ging es ja noch nicht da wir gar keine Unterlagen geschweige Mietvertrag und noch nichts hatten wir konnten nichts einsehen. Mussten uns alles mühsam zusammen suchen da die Witwe nichts herausgibt.

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                    #10
                    Also eine Witwe gibt es auch noch. Dann seid ihr vielleicht gar keine Alleinerben, sondern eine Erbengemeinschaft?

                    Kommentar


                      #11
                      Dann seid ihr vielleicht gar keine Alleinerben, sondern eine Erbengemeinschaft?
                      Da es einen Testamentsvollstrecker gibt, gab es auch ein Testament.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

                      Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                      Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                        #12
                        Witwe ist aus dem Testament ausgeschlossen. Sie hat nur ihr Pflichtteil bekommen.

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                          #13
                          Zitat von Vessi Beitrag anzeigen
                          da der Testamentsvollstrecker nicht in die Pötte kommt. Die Mieteinnahmen sind immer noch auf einem Konzo vom Vater und dieses hat der Testamentsvollstrecker noch nicht aufgelöst um das Geld auszuzahlen.
                          Fragt sich jetzt nur, warum. Gibt's Hinderungsgründe, z. B. fehlende oder mangelnde Erfüllung der Mitwirkungspflicht des/der Erben? Ansonsten:
                          BGB § 2227 Entlassung des Testamentsvollstreckers Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
                          Zitat von mhanft Beitrag anzeigen
                          Wann der tatsächlich drüber verfügen kann, ist egal.
                          Es dürfte weniger die Frage sein, ob der/die Erbe/Erbin oder die Erben über das geerbte Vermögen tatsächlich verfügen kann bzw. können, als vielmehr wie oder wodurch.

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                            #14
                            Das Erbe wird durch 2 geteilt. Die Wohnung bekommt mein Mann. Wobei 50% der Verkehrswertes auf sein Erbanteil angerechnet wird. Die Brüder sind sich einig. Die Wohnung ist als Vermächtnis anzusehen und somit gehört die Wohnung seit 14 Tagen meinem Mann.

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                              #15
                              Entscheidend ist allerdings nicht, ob der Sachverhalt eigentlich tatsächlich leicht erkennbar ist oder wäre, sondern wie die ordnungsgemäße verwaltungsrechtliche Umsetzung aussieht (Stichwort: Vermächtnis).

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