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ÖPNV Kosten werden bei Gesamterstattung nicht berücksichtigt

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    ÖPNV Kosten werden bei Gesamterstattung nicht berücksichtigt

    Hello!

    Ich mache gerade zum ersten Mal eine Steuererklärung, weil ich letztes Jahr SV-pflichtig gearbeitet habe. Kurz in Zahlen: Ich habe ca. 230 Euro Lohnsteuer in dem Jahr bezahlt, knapp 13.000 Euro Brutto verdient und um die 1700 Euro Kurzarbeitergeld bekommen. Jetzt wollte ich mir eigentlich das Nachversteuern des KA-Geld und die gezahlte Lohnsteuert wieder holen, in dem ich meine 507 Euro Busticket absetze. Aber diese Angabe ändert nichts an der Steuerrückzahlung von genau 14,15€. Ich verstehe das nicht. Habe irgendwas von Pauschalbetrag gelesen, aber auch das ist mir ein Rätsel. Kann mir das jemand erklären? Oder zahle ich so wenig Lohnsteuer, dass ich das bisschen nicht absetzen kann?

    Ich habe testweise mal so getan, als hätte ich das Jahr über normal gearbeitet, ohne KA. Da war der Ersattungsbetrag dann dreistellig - ich checks nicht.

    Danke für eure Hilfe und liebe Grüße!

    #2
    Es gibt eine Günstigerprüfung aus Entfernungspauschale und ÖPNV-Kosten. Das Busticket wird nur berücksichtigt, wenn der Betrag höher ist als die Pendlerpauschale.

    Es gibt eine Werbungskostenpauschale, die für 2021 1000 Euro betrug. Werbungskosten wirken sich nur aus, wenn sie in Gänze darüber liegen.

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      #3
      Aber warum würde alleine das Entfernen des KA-Geldes für eine Erstattung sorgen, wenn die Werbungskosten nicht höher sind?

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        #4
        Weil das Kurzarbeitergeld steuerfrei ist und bleibt und daher nicht das zu versteuernde Einkommen beeinflusst wie die Werbungskosten (die Werbungskosten ändern sich bei Dir wie von multi dargestellt aber nicht, denn es bleibt bei Dir beim Werbungskostenansatz von 1.000 €). Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit den Steuersatz.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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          #5
          Achso. Aber warum tun die 500 Euro denn trotzdem so wenig für die Rückersattung? Das leuchtet mir noch nicht so ganz ein

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            #6
            Lohnersatzleistungen wie z. B. Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG und wird nur für Ermittlung des Steuersatzes herangezogen, der dann mit dem zu versteuernden Einkommen ohne Progressionseinkünfte multipliziert wird.

            Ob im vorliegenden Fall die Anlage Mobilitätsprämie (EStG XIII. Mobilitätsprämie §§ 101-109) in Betracht kommen kann, weil keine höheren Werbungskosten als der Arbeitnehmerpauschbetrag vorliegen?

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              #7
              Zitat von Avatar Kyoshi Beitrag anzeigen
              Achso. Aber warum tun die 500 Euro denn trotzdem so wenig für die Rückersattung? Das leuchtet mir noch nicht so ganz ein
              Weil die 1000 Euro Werbungskostenpauschale schon in die Lohnsteuertabelle eingearbeitet sind, also nur für Werbungskosten oberhalb ein Effekt zu erwarten ist, und Werbungskosten nicht auf die gezahlten Steuern, sondern aufs Einkommen angerechnet werden. Bei niedrigem Einkommen mit niedrigem Grenzsteuersatz kommt da auch nur ein kleiner Teil als Rückerstattung an.

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