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Frage zum Thema Energiepauschale

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    Frage zum Thema Energiepauschale

    Ich habe gelesen, wenn man bei einem Angehörigen angestellt ist, muss diese Pauschale nicht im September ausgezahlt werden. Sondern wird über die Steuererklärung für 2022 zurückgeholt/Abgewickelt.

    Zitat aus dem Internet "wer im September entweder gar nicht oder bei einem Angehörigen angestellt ist ,kann sich die Pauschale über die Steuererklärung 2022 zurückholen"

    Kann da jm was zu sagen?

    #2
    Wenn der Arbeitgeber aufgrund geringer Lohnsteuer nur einmal jährlich oder gar nicht die Lohnsteueranmeldung abgibt, ist er nicht verpflichtet, die Energiepreispauschale mit dem Gehalt auszuzahlen. In diesem Fall fehlt der Großbuchstabe "E" auf der Lohnsteuerbescheinigung, so dass das Finanzamt bei der Steuererklärung des Arbeitnehmers weiß, dass die Energiepreispauschale nicht mit dem Gehalt ausbezahlt wurde und daher von der Einkommensteuer abzuziehen ist.

    Das hat übrigens nichts mit Angehörigen zu tun - das ist auch unter Fremden so.

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      #3
      Es gibt 1 Angestellten(meine Wenigkeit) und die Lohnsteuermeldung wird vierteljährlich gemacht.
      Lohnsteuer ist auch gering.

      Muss man um eine sichere Auskunft zu haben, dann bei Finanzamt fragen?

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        #4
        Das ist keine Elster-Frage. Wenn Du dich informieren möchtest, schaue Dir die FAQ-Liste dazu vom Bundesfinanzministerium an, mehr wissen die Finanzämter derzeit vermutlich auch noch nicht: https://www.bundesfinanzministerium....pauschale.html
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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          #5
          Von dort auch der hier zutreffende Punkt für vierteljährige Lohnsteueranmeldungen:
          11. Gibt es Erleichterungen für Arbeitgeber, die vierteljährlich oder jährlich die Lohnsteuer-Anmeldung abgeben?

          Ja. Der Arbeitgeber mit vierteljährlichem Anmeldungszeitraum kann die EPP an den Arbeitnehmer abweichend von der Regel im Oktober 2022 auszahlen. Der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum kann auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer gänzlich verzichten. Im letztgenannten Fall kann ein anspruchsberechtigter Arbeitnehmer die EPP dann über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 erhalten.
          Ganz verzichten geht bei vierteljährlicher Lohnsteueranmeldung also nicht.

          Wer's ganz genau wissen will, kann auch in den §§ 112-122 EStG nachlesen.

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