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Berechnung AfA (neue Immobilie) - Kosten aber im nächsten Jahr

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    Berechnung AfA (neue Immobilie) - Kosten aber im nächsten Jahr

    Hallo,

    habe folgende Frage:

    Es wird eine neue Immobilie angeschafft und es soll nun die AfA für die nächsten 50 Jahre ausgerechnet und dem Finanzamt gemeldet werden. Man Rechnet also Anschaffungskosten, Grundsteuer usw. alles zusammen. So weit so gut.

    Nun gilt ja normal das Zu/Abflussprinzip pro Jahr. Wie verhält es sich aber nun, wenn z.b. die Rechnung vom Grundbuchamt erst im darauf folgendem Jahr im Januar kommt?
    Diese gehören ja zu den Anschaffungskosten. Wie macht man das nun?

    A) Ganz normal zu den Anschaffungskosten rechnen, weil unerheblich in welchem Jahr bezahlt? und alles bereits im ersten Jahr komplett Abschreiben?

    B) Im ersten Jahr nicht dazu rechnen und erst im zweiten Jahr dazu addieren und dann erst zusammen/komplett Abschreiben?

    oder C) ?


    Danke

    #2
    Die Fragen betreffen Steuerrecht, deshalb nur ganz kurz. Die AfA beginnt mit der Fertigstellung bzw. bei einem fertigen Objekt mit der Anschaffung.

    Wenn nachträgliche Anschaffungskosten entstehen, ändert sich die Bemessungsgrundlage und damit auch die AfA.

    Die ursprüngliche AfA-Bemessungsgrundlage, nicht der Restwert, ist um die nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu erhöhen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Die Fragen betreffen Steuerrecht, deshalb nur ganz kurz. Die AfA beginnt mit der Fertigstellung bzw. bei einem fertigen Objekt mit der Anschaffung.

      Wenn nachträgliche Anschaffungskosten entstehen, ändert sich die Bemessungsgrundlage und damit auch die AfA.

      Die ursprüngliche AfA-Bemessungsgrundlage, nicht der Restwert, ist um die nachträglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu erhöhen.

      Danke, aber ich bin wohl zu wenig Steuerfachmann, dass ich es verstanden habe.
      Zu Klarstellung, Die Wohnung gibts schon länger und wurde "gebraucht" erworben. somit fängt bei mir die neue AfA an und da frage ich mich halt welche Kosten ich "wann" ansetzten kann. Also welche Kosten usw. ist ja klar, aber meine Frage bezieht sich halt nur darauf, dass manche kosten im jahr 2020 und eine Rechnung 2021 angefallen sind, weil die Immobilie halt am Ende des Jahres gekauft wurde. Ob das Jahr der Rechnung bzw. Bezahlung überhaupt eine Rolle spielt...?
      Im Prinzip sollte es ja nur A) oder B) als Antwort geben, oder?

      Danke

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        #4
        Zitat von steuernix Beitrag anzeigen
        Im Prinzip sollte es ja nur A) oder B) als Antwort geben, oder?
        Vielleicht, vielleicht auch nicht. Hier handelt es sich jedenfalls um ein Forum zur elektronischen Steuererklärung. In der elektronischen Steuererklärung gelten genau die gleichen Abschreibungsvorschriften wie in der Papier-Steuererklärung. Deine Frage hat also mit dem Thema dieses Forums nichts zu tun.

        Kommentar


          #5
          Bei der AfA spielt jetzt das Thema Zu- und Abfluss nicht so die entscheidende Rolle. Die Einkommensteuererklärung für 2020 gibt man

          irgendwann 2021 ab und wenn zu dem Zeitpunkt die Kosten der Grundbuchumschreibung bekannt sind, dann werden die anteilig in die

          BMG für die Gebäude-AfA einbezogen und nicht als nachträgliche Anschaffungskosten behandelt. Das sind doch ohnehin Peanuts.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Bei der AfA spielt jetzt das Thema Zu- und Abfluss nicht so die entscheidende Rolle. Die Einkommensteuererklärung für 2020 gibt man

            irgendwann 2021 ab und wenn zu dem Zeitpunkt die Kosten der Grundbuchumschreibung bekannt sind, dann werden die anteilig in die

            BMG für die Gebäude-AfA einbezogen und nicht als nachträgliche Anschaffungskosten behandelt. Das sind doch ohnehin Peanuts.
            Klar sind es Peanuts, aber ich mach es gerne richtig, lern gern dazu und will kein ärger.

            Okay danke, ich glaub ich habe es verstanden. Also auch wenn im nächsten Jahr erst die Rechnung gestellt und bezahlt wurde, gebe ich das schon gleich im ersten Jahr bei den Anschaffungskosten zu Berechnung der AfA an. Also sozusagen Antwort A)

            Aber was meinst du mit "Anteilig"? Klar, natürlich nur 2% im Jahr und wenn es z.b. nur 6 Monate im ersten Jahr war nur die hälfte - meinst du das mit "anteilig?

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              #7
              Aber was meinst du mit "Anteilig"?
              Der Kaufpreis muss bekanntlich aufgeteilt werden, AfA kann man ja nur für die Gebäude beanspruchen, nicht für Grund und Boden.

              Diese Aufteilung betrifft gleichermaßen die Anschaffungsnebenkosten, aber auch die Grunderwerbsteuer. Die monatsweise Betrachtung

              im Jahr der Anschaffung hatte ich mit anteilig jetzt nicht gemeint.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
                Der Kaufpreis muss bekanntlich aufgeteilt werden, AfA kann man ja nur für die Gebäude beanspruchen, nicht für Grund und Boden.

                Diese Aufteilung betrifft gleichermaßen die Anschaffungsnebenkosten, aber auch die Grunderwerbsteuer. Die monatsweise Betrachtung

                im Jahr der Anschaffung hatte ich mit anteilig jetzt nicht gemeint.
                Logisch - Grund und Boden muss raus. Mir ging es ja nur um die eine Zahlung im anderen (nächstem) Jahr.

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