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    Dachausbau

    Hallo,
    wir haben eine Wohnung, die wir vermieten. Das Badezimmer war uralt, ist sehr klein und die Wand, an der die Dusche ist, so schräg, das wir die Wand begradigt haben. Das Finanzamt akzeptiert die sofortige Abschreibung nicht und rechnet für die Gaube 50 Jahre Abschreibung.
    Dann wären wir 110 Jahre. (Falls wir dann noch leben). 10 Jahre Abschreibung könnte ich ja noch verstehen, aber 50 Jahre!

    #2
    AW: Dachausbau

    Baumaßnahmen an einem Dachgeschoss (Ausbau bzw. Umbau, Eweiterung) sind (nachträgliche) Herstellungskosten.
    Die Kosten sind auf eine Nutzungsdauer (wie bei einem neuen Gebäude) auf 50 Jahre zu verteilen.

    Nach den Angaben wurde ja nicht nur eine Wand begradigt, sondern gleich eine Gaube errichtet. Es scheint demnach eine größere Baumaßnahme gewesen zu sein.

    Sofern der bisherige Wohnraum unverändert geblieben ist und nur die Ausstattung auf das Nieveau der heutigen Zeit gebracht worden ist, wären die Aufwendungen als sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen anzusehen.

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      #3
      AW: Dachausbau

      Um eine Wand zu begradigen, kann man doch nur eine Gaube draufsetzen, wenn es in einer Dachwohnung gemacht wird. Es geht hier um einen Betrag von 6.000,00 €. Das ist nun nichts "Größeres". Wir haben das auch nur gemacht, weil die Mieter nicht aufrecht in der Dusche stehen konnten.
      Zählt denn auch überhaupt nicht, das wir das gar nicht mehr komplett abschreiben können, weil wir nicht 110 Jahre alt werden?

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        #4
        AW: Dachausbau

        Das ist wieder mal ein Fall, in dem man die Gesetze auf zwei verschiedene Arten auslegen kann.

        1.
        Durch die Begradigung der Wand und die neue Decke wurde neuer Wohnraum geschaffen, da bei schrägen Wänden der Raum nur anteilig oder gar nicht zählt - auch wenn die Grundfläche unverändert geblieben ist.
        Bei einer Erhöhung des Wohnraums müssen die Aufwendungen hierfür als nachträgliche Anschaffungskosten gesehen werden, die dann wiederum zwingend mit dem selben %-Satz wie der Rest des Hauses (2%) abeschrieben werden.

        2.
        Wurde aber durch die Begradigung der Wand KEIN neuer Wohnraum geschaffen (weil die die Fläche von Anfang an voll gezählt hat, handelt es sich hierbei lediglich um eine Renovierung der Dusche - und damit um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand (der FREIWEILLIG auf fünf Jahe verteilt werden kann).


        ABER: Bei der Begradigung der Wand und einem Ausbau des Dachs würde auch ich grundsätzlich von zusätzlichem Wohnraum ausgehen und damit zu dem gleichen Ergebnis wie das zuständige Finanzamt kommen.

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          #5
          AW: Dachausbau

          Zitat von casar Beitrag anzeigen
          Zählt denn auch überhaupt nicht, das wir das gar nicht mehr komplett abschreiben können, weil wir nicht 110 Jahre alt werden?
          Die Nutzungsdauer eines Gebäudes kann jedenfalls nicht vom Alter des Eigentümers/Erwerbers abhängen.
          Dann kauf ich mir im Alter von 65 Jahren, oder später noch ne kleine Villa und schreib die auf 15 Jahre oder weniger (ausgehend von einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 80) ab.

          Meine Erben würden sich über die hohe Abschreibung freuen!

          Spaß muß sein!

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