corona hilfe

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  • Camila
    Neuer Benutzer
    • 04.10.2022
    • 3

    #1

    corona hilfe

    Hallo, ich habe eine Frage zur Rückgabe des Coronahilfe-Zuschusses. Im Jahr 2020 habe ich diesen Freibetrag von 5.000 € erhalten, aber ich habe ihn im Jahr 2021 zurückgezahlt. Ich weiß nicht, auf welchem Formular ich diese Erstattung melden soll. Es wäre sehr hilfreich, wenn Sie mir einige Hinweise geben könnten.
    Vielen dank
  • L. E. Fant
    Erfahrener Benutzer
    • 20.09.2013
    • 15389

    #2
    Einnahmen und Ausgaben für die gewerbliche oder selbständige Tätigkeit gehören in die Einnahmenüberschussrechnung.

    Kommentar

    • Beamtenschweiß
      Erfahrener Benutzer
      • 10.04.2014
      • 3023

      #3
      Soll heißen, in 2020 hattest du den Zuschuß als Betriebseinnahme erfasst und erfasst un in 2021 die Rückzahlung als Betriebsausgabe.

      Warum wurde übrigens zurückgezahlt? Freiwillig oder Rückforderungsbescheid erhalten?
      Mit freundlichen Grüßen

      Beamtenschweiß
      ----------------------------------------------------------------------------------------------------------

      Kommentar

      • Camila
        Neuer Benutzer
        • 04.10.2022
        • 3

        #4
        Zitat von Beamtenschweiß Beitrag anzeigen
        Soll heißen, in 2020 hattest du den Zuschuß als Betriebseinnahme erfasst und erfasst un in 2021 die Rückzahlung als Betriebsausgabe.

        Warum wurde übrigens zurückgezahlt? Freiwillig oder Rückforderungsbescheid erhalten?
        Ich habe die freiwillige Rückzahlung geleistet.

        Mit freundlichen Grüßen

        Kommentar

        • Camila
          Neuer Benutzer
          • 04.10.2022
          • 3

          #5
          Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen
          Einnahmen und Ausgaben für die gewerbliche oder selbständige Tätigkeit gehören in die Einnahmenüberschussrechnung.
          Lieber L. E. Fant,

          vielen Dank für Ihre Antwort, ich habe es in der Anlage EÜR 2021, Zelle 66 (Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben (auch zurückgezahlte Hilfen/Zuschüsse aufgrund der Corona-Pandemie) als Betriebsausgaben eingetragen, ich hoffe ich liege richtig.

          Ich möchte Sie fragen, ob es möglich ist, einen Teil des Geldes, das ich im Jahr 2020 an Steuern gezahlt habe, zurückzubekommen, weil ich die Beihilfe in diesem Jahr erhalten habe.

          Im Jahr 2021 habe ich als selbständiges Einkommen null erhalten, aber als Betriebsausgaben habe ich diese 5000 Euro eingetragen.

          Mit freundlichen Grüßen

          Kommentar

          • L. E. Fant
            Erfahrener Benutzer
            • 20.09.2013
            • 15389

            #6
            Wenn sich in 2021 ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt, dann kann der evtl. nach 2020 zurückgetragen werden und dort zu einer Erstattung führen

            Kommentar

            • Charlie24
              Erfahrener Benutzer
              • 14.03.2014
              • 45977

              #7
              Im Jahr 2021 habe ich als selbständiges Einkommen null erhalten, aber als Betriebsausgaben habe ich diese 5000 Euro eingetragen.
              Wenn es 2021 andere positive Einkünfte in nennenswerter Höhe gegeben hätte, z. B. Einkünfte als Arbeitnehmer, würden sich die 5000 € Verlust

              auch 2021 steuerlich auswirken.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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