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    Eintragung der gezahlten Beiträge

    Hallo zusammen,

    meine Frage bezieht sich auf die Eintragung der Beiträge.
    Ich würde gerne meine Mobilfunkkosten eintragen, da ich mein Handy auch beruflich benutze.
    Dafür gibt es eine prozentuale Pauschale (20% des gezahlten Beitrages).

    Frage:
    Trage ich bei den Werbungskosten den tatsächlich gezahlten Betrag (Jahresbetrag) ein oder lediglich die 20%, die mir zustehen?

    #2
    Trage ich bei den Werbungskosten den tatsächlich gezahlten Betrag (Jahresbetrag) ein oder lediglich die 20%, die mir zustehen?
    Nur das was dir zusteht. Den Jahresbetrag kannst du im Textfeld zur Erläuterung mit angeben
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Im Übrigen gibt es, entgegen vielen Gerüchten, keine 20%-Pauschale für den beruflichen Anteil von Telekommunikationskosten.

      Sondern nur eine entsprechende Nichtaufgriffsgrenze, bis zu der diese Kosten im Normalfall geglaubt werden.

      Wenn man die 20% einträgt, müssen sie auch stimmen, und wenn man als Kassierer in der Tankstelle behauptet, dass vom Glasfaseranschluss zuhause für 100€/Monat 20% für die Absprache des Schichtplans mit dem Chef vorgehalten werden, sollte man das auch glaubhaft machen können, wenn das FA misstrauisch wird.

      Kommentar


        #4
        Muss ich widersprechen, multi, das ist ganz offiziell geregelt in den Lohnsteuerrichtlinien (R 9.1 Abs. 5 LStR) und keine Nichtaufgriffsgrenze:

        Telekommunikationsaufwendungen sind Werbungskosten, soweit sie beruflich veranlasst sind. Weist der Arbeitnehmer den Anteil der beruflich veranlassten Aufwendungen an den Gesamtaufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann dieser berufliche Anteil für den gesamten VZ zugrunde gelegt werden. Dabei können die Aufwendungen für das Nutzungsentgelt der Telefonanlage sowie für den Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) abgezogen werden. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 Euro monatlich als Werbungskosten anerkannt werden. Zur weiteren Vereinfachung kann der monatliche Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den gesamten VZ zugrunde gelegt werden. Nach R 3.50 Abs. 2 steuerfrei ersetzte Telekommunikationsaufwendungen mindern den als Werbungskosten abziehbaren Betrag.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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