Hallo,
Meine Situation ist folgende: ich habe als Freiberufler hauptsächlich Kunden im innereuropäischen Ausland. Bei meinen Rechnungen mache ich die "reverse charge" Regelung geltend und schlage keine deutsche USt auf. Bei meinen im Inland gekauften Waren zahle ich jedoch Umsatzsteuer. So kommt es meistens zu Rückerstattungen der gezahlten USt durch das Finanzamt. Diese Rückerstattungen hat das Finanzamt für 2021 zu meinen Betriebseinnahmen addiert. Ich zahle also letztendlich Einkommensteuer für Geld, dass ich zunächst ausgegeben und später lediglich wieder zurückbekommen habe. Kann ich diesen Sachverhalt umgehen, indem ich auf die Rückerstattung der ausgegebenen USt verzichte und den vollen ausgegebenen Betrag z.B. für einen PC, also den Kaufpreis einschließlich USt in meiner EÜR als Betriebsausgabe geltend mache?
Mit freundlichen Grüßen
Elmar
Meine Situation ist folgende: ich habe als Freiberufler hauptsächlich Kunden im innereuropäischen Ausland. Bei meinen Rechnungen mache ich die "reverse charge" Regelung geltend und schlage keine deutsche USt auf. Bei meinen im Inland gekauften Waren zahle ich jedoch Umsatzsteuer. So kommt es meistens zu Rückerstattungen der gezahlten USt durch das Finanzamt. Diese Rückerstattungen hat das Finanzamt für 2021 zu meinen Betriebseinnahmen addiert. Ich zahle also letztendlich Einkommensteuer für Geld, dass ich zunächst ausgegeben und später lediglich wieder zurückbekommen habe. Kann ich diesen Sachverhalt umgehen, indem ich auf die Rückerstattung der ausgegebenen USt verzichte und den vollen ausgegebenen Betrag z.B. für einen PC, also den Kaufpreis einschließlich USt in meiner EÜR als Betriebsausgabe geltend mache?
Mit freundlichen Grüßen
Elmar
Kommentar