Wir sind ein gemeinnütziger Verein in Baden-Württemberg und haben eine Grundsteuerbefreiung. Daher haben wir auch kein Aktenzeichen für die Grundsteuer. Ohne diese Eingabe wird immer ein Fehler angezeigt. Was muss man hier machen?
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Keine Ankündigung bisher.
Grundsteuer BaWü: Aktenzeichen bei steuerbefreitem Verein
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Ohne Aktenzeichen kann man keine Grundsteuererklärung einreichen, jedenfalls nicht elektroniisch. Aktenzeichen gibt es nur beim Finanzamt,
nicht hier im Anwenderforum.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Muss man dann event. gar keine Erklärung abgeben?
Ich kenne nur die von Bayern.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Ich weiß ja nicht, wie das in BaWü geregelt ist, aber in Hessen ist maßgebend das Einheitswert-Aktenzeichen und das hat jeder Grundstückseigentümer unabhängig davon ob Grundsteuer erhoben wird oder nicht. Im Zweifelsfall bei dem zuständigen Finanzamt in der Bewertungsstelle nachfragen.Mit freundlichen Grüßen
Beamtenschweiß
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Wenn du einen gemeinnützigen (steuerbefreiten) Verein führst, brauchst du eigentlich keine Grundsteuererklärung machen, egal ob du dein Aktenzeichen kennst oder nicht. Aber frag doch einfach mal beim Finanzamt nach, kostet ja nichts. ;-)Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!
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Übrigens gilt für BaWü: Private Eigentümerinnen und Eigentümer von land- und forstwirtschaftlichem Besitz (Grundsteuer A) bekommen Anfang Januar 2023 vom Finanzamt ein Informationsschreiben zugeschickt. Darunter fallen auch landwirtschaftlich genutzte Grundstücke z.B. verpachtete oder eigengenutzte Äcker, Grünland, und Streuobstwiesen. Hier wird erst im zweiten Quartal 2023 an die Abgabe erinnert. Eine Abgabe bis 31. März 2023 ist bei der Grundsteuer A deshalb ausreichend.Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!
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