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verlustvortrag studiengebühr wie geht das einfach?

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    verlustvortrag studiengebühr wie geht das einfach?

    Hallo, trotz lesen vieler Beiträge verstehe ich noch nicht:

    WAS muss ich WO dafür eintragen?
    Es geht aktuell um die Studiengebühren,wenn man keine anderen Einkünfte hat!!!
    Kann man auch andere Ausgaben (Miete, Semestergebühr, Fahrt zur Immatrikulation,......) angeben?
    Es geht um ein Sept 10 begonnenes Studium, Bafögantrag läuft, Keine Einkünfte - die Eltern müssen alle Kosten/Gebühren "vorschiessen".
    Vorher abgeschlossene Lehre, 1 J. alo, FHS-reife im Berufskolleg gemacht, 1 J. alo/Studienwartezeit. Erststudium; nur teilweise aufbauend auf den Lehrberuf.

    In welche Steuerformulare muss ich das mit dem "Verlustvortrag" schreiben und wie wird das aktuell anerkannt?? Danke.

    #2
    AW: verlustvortrag studiengebühr wie geht das einfach?

    Hallo,

    vielleicht finden Sie hier die Antwort:

    http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/verlustausgleich/verlustausgleich.htm

    Als Formular findet sich oben im Mantelbogen der EST-Erklärung das passende Kästchen zum ankreuzen.

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      #3
      AW: verlustvortrag studiengebühr wie geht das einfach?

      Noch ein Nachtrag: Um einen Verlustvortrag in den folgenden Jahren verrechnen zu können, muss man natürlich in diesen Jahren auch einen Gewinn (steuerpflichtiges Einkommen) erzielen. Sonst ist ja nix zum verrechnen da. Man kann einen Verlust aber auch in vergangene Jahre zurücktragen. Da gilt aber dasselbe.

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        #4
        AW: verlustvortrag studiengebühr wie geht das einfach?

        Zitat von Eichelhäher Beitrag anzeigen
        Noch ein Nachtrag: Um einen Verlustvortrag in den folgenden Jahren verrechnen zu können, muss man natürlich in diesen Jahren auch einen Gewinn (steuerpflichtiges Einkommen) erzielen. Sonst ist ja nix zum verrechnen da. Man kann einen Verlust aber auch in vergangene Jahre zurücktragen. Da gilt aber dasselbe.
        Ja - und? Wenn nichts zum Verrechnen da ist, wird der Verlust eben so lange Jahr für Jahr vorgetragen, bis mal was zum Verrechnen da ist.

        Der Rücktrag des Verlustes wird allerdings nur einmal vorgenommen, im Entstehungsjahr des Verlustes.

        Mit freundlichen Grüßen

        Ronald
        Mit freundlichen Grüßen

        Ronald

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          #5
          AW: verlustvortrag studiengebühr wie geht das einfach?

          Danke für eure Antworten.

          d.h. ich fülle die Anträge wie immer aus, mache anfangs das Kreuz bei Verlustvortrag, und gebe anstatt Einkünften die angefallenen Gebühren bei den "Sonderausgaben" an, oder?

          Dann wird solange Verlust angerechnet zB 4 Jahre, bis dann zB im 5. Jahr Verdienst anfällt.
          Falls die gezahlte Lohnsteuer in diesem 5. Jahr nicht ausreicht (zB Teilzeitjob), um die Verluste der letzten 4 Jahre auszugleichen, wird der Rest im nächsten Jahr verrechnet usw?

          Ist es nicht ungerecht, dass die Eltern die Studiengebühr/Semestergebühr u.a. absetzen können, wenn sie dies bezahlen??!! Da wird ja nicht mal nach deren Einkommen gefragt, das muss fast jeder zahlen und gehört m.E. nach nicht "zum normalen Lebensbereich".
          Unterhalt müssen sie ja sowieso auch noch bezahlen, wenn der Bafög nicht reicht!!!!

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            #6
            AW: verlustvortrag studiengebühr wie geht das einfach?

            "d.h. ich fülle die Anträge wie immer aus, mache anfangs das Kreuz bei Verlustvortrag, und gebe anstatt Einkünften die angefallenen Gebühren bei den "Sonderausgaben" an, oder?"

            genau so mache ich das auch immer.

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              #7
              AW: verlustvortrag studiengebühr wie geht das einfach?

              Ganz so einfach ist das nicht.

              Verlust, welcher durch z.B. Sonderausgaben entsteht, wird nicht vorgetragen.

              Vortragsfähig ist die negative Summe der Einkünfte. Sonderausgaben mindern diese Summe nicht.

              Mit freundlichen Grüßen

              Ronald
              Mit freundlichen Grüßen

              Ronald

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                #8
                AW: verlustvortrag studiengebühr wie geht das einfach?

                Hallo,

                das ganze Thema ist im Moment etwas strittig, denn die Kosten für ein Erststudium gelten grds. als Sonderausgaben - diese können zwar gegen laufende Einkünfte aus dem aktuellen Jahr gegengerechnet, jedoch nicht vor- oder zurückgetragen werden.

                Baut das Studium hingegen auf einem bereits erlernten (und am Besten auch ausgeübten) Beruf auf, können die Kosten *grds.* als Werbungskosten oder vorweggenommene Betriebsausgaben (wenn später eine Selbstständigkeit beabsichtigt ist) berücksichtigt werden. DIESE Kosten können dann vorgetragen werden und zwar so lange, bis der Verlust komplett aufgebraucht ist.

                ABER: Zur Behandlung der Studienkosten gibt es jedes Jahr wieder neue Urteile und oft auch neue Gesetzesregelungen. Dadurch können wir hier im Forum kaum *verbindliche* Aussagen darüber treffen, wie die Kosten nun angesetzt werden können.

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                  #9
                  AW: verlustvortrag studiengebühr wie geht das einfach?

                  Ach so; die letzte Antwort nennt es beim Namen.

                  Denn es war ja auch meine Frage "WO" das abgesetzt werden kann ohne Einkünfte.
                  Das heisst ja momentan, wer keine Einküfte, kann das ja nicht "verrechnen" mit den positiven
                  Einkünften und scheinbar z.Zt auch nicht "aufschieben als Verlustvortrag", wenn man das mit Sonderausgaben nicht kann.

                  Fazit: Momentaner Stand ist, man kann nur die Studiengebühren usw absetzen, wenn man auch Einkünfte irgendwie hat ODER sie werden wegen Aufbaustudiums als Werbungskosten
                  angerechnet, die man als Verlustvortrag ansammeln kann??!!

                  Ist das richtig verstanden so?
                  Und natürlich kann ich es dennoch "versuchen", falls sich die Rechtslage ändern sollte UND der Steuerbeamte das rechtzeitig weiss/anerkennt.

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                    #10
                    (1) Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln:
                    Summe der Einkünfte (S.d.E) aus den Einkunftsarten

                    2 = S. d. E.
                    3 - Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
                    4 - Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
                    5 - Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
                    6 + Hinzurechnungsbetrag (§ 52 Abs. 3 Satz 3 EStG sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 AIG)
                    7 = Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
                    8 - Verlustabzug nach § 10d EStG
                    9 - Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
                    10 - außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG)
                    11 - Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§ 10e bis 10i EStG, § 52 Abs. 21 Satz 6 EStG i. d. F. vom 16.4.1997, BGBl. I S. 821 und § 7 FördG)
                    12 + zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 AStG
                    13 = Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)

                    . . .

                    Werden die Studienkosten bei den Einkünften bis Nr. 2 als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt, kann dadurch ein Verlust entstehen, der Vor- und Rücktragfähig ist. Natürlich werden alle steuerpflichtige Einkünfte im laufenden Jahr erst einmal untereinander verrechnet (Der pauschal besteuerte 400 € Job, steuerfreie BAFÖG-Zahlungen usw. haben im Steuerbescheid nichts verloren).

                    Sind die Studienkosten nur unter Punkt 9 als Sonderausgaben abzugsfähig, hat das in der Berechnung nur eine Auswirkung wenn man dadurch vorhandene Einkünfte mindert. Liegt man schon vorher unter dem Eingangssteuersatz wo Einkommensteuer erhoben wird oder kommt man sogar rechnerisch ins Minus, interessiert das niemand. Kein Rücktrag ins Vorjahr, kein Vortrag ins Folgejahr (Ausnahme: Nicht ausgewirkte Spenden werden in Folgejahre übertragen).

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                      #11
                      AW: verlustvortrag studiengebühr wie geht das einfach?

                      Möchte noch auf die Möglichkeit "Vorweggenommene Betriebsausgaben" hinweisen. Wenn vor einer in den folgenden Jahren geplanten Existenzgründung Ausgaben im Zusammnhang mit deren Planung entstehen, können diese bereits vor der eigentlichen Gründung steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören auch die Ausbildungskosten, wenn diese dem künftigen Gründungszweck zugeordnet werden können.

                      Weiterhin spricht nichts dagegen, bereits vor Abschluss einer Ausbildung eine Firma (gewerblich oder freiberuflich) zu gründen und die Ausbildungskosten in diesem Zusammnhang als Kosten anzusetzen, auch wenn vorerst keine Einnahmen erzielt werden. Man sollte das aber nur tun, wenn man die GRündung ernsthaft beabsichtigt.

                      Am besten berät man das ganze mit einem Steuerberater oder holt sich z.B. Rat bei der IHK:

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                        #12
                        AW: verlustvortrag studiengebühr wie geht das einfach?

                        Danke für die Antwort.
                        Ich glaub nicht, dass eine Firmengründung ansteht nach dem Studium, eher hoffentlich endlich eine Anstellung.

                        Irgendwie sieht das insgesamt wohl tatsächlich so aus, dass "Normalbürger" mit Erststudium und einkommenslos KEINE Studiengebühren usw anrechnen lassen kann.

                        Find ich echt ungerecht - wie gesagt, auch der Lebensunterhalt kostet ja noch ne Menge dazu; und Materialkosten und ich brauch nen Drucker.

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