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Formale RE Legung zu Abschlagsrechnungen Handwerker RE

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    Formale RE Legung zu Abschlagsrechnungen Handwerker RE

    Liebes Forum,

    ich möchte mich nur vergewissern, ob wir formal die Bedingungen zur Abgabe von Handwerkerrechnungen erfüllen.


    1. Leisstungserbringer verschickt uns eine Auftragsberstätigung mit Angabe von Material- und Arbeitskosten. Alle Bestandteile sind aufgeführt.

    2. 1. Rechnung mit der 1. Abschlagszahlung kommt. In dieser Rechnung wird der Bezug auf die Auftragsbestätigung genommen und der Teilbetrag X in Rechnung gestellt. Also in dieser Rechnung wird nicht explizit in Material- und Arbeitskosten differenziert.

    3. Es werden weitere in der Form ähnliche Abschlagsrechnungen kommen

    4. Am Ende kommt die Gesamtrechnung mit Aufteilung der Positionen in Material- und Arbeitskosten

    Ist diese Vorgehensweise in Ordnung, um die Handwerkerleistungen abzusetzen? Ich möchte nicht am Ende Probleme mit dem Finanzamt haben, wenn die Rechnungslegung falsch ist.

    Vielen Dank vorab für Eure Hilfe.




    #2
    Die Vorgehensweise des Handwerkers ist sicher nicht zu beanstanden, der muss nicht jede Abschlagsrechnung aufteilen. Bei Aufträgen, die

    über 2 Kalenderjahre gehen, ist die Aufteilung unproblematisch, wenn zum Zeitpunkt der Erstellung der Steuererklärung die Schlussrechnung

    bereits vorliegt, dann kann man die Abschlagszahlungen rechnerisch genauso aufteilen. Ansonsten muss man die Abschlagszahlungen

    vorerst gemäß dem Angebot prozentual aufteilen. Nach Erhalt der Schlussrechnung muss nachgerechnet und der Ansatz ggf. korrigiert

    werden. Da die Steuerermäßigung einheitlich 20% beträgt, beschränken sich die Auswirkungen auf den Höchstbetrag.

    Erfolgen alle Zahlungen innerhalb des gleichen Jahres, hat man ohnehin kein Problem. Wichtig ist die Aufteilung in der Schlussrechnung
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Hallo Charlie24,
      vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Die Leistung beginnt und endet in 2023.

      Und was wäre, wenn der Leistungserbringer mir nur Abschlagsrechnungen mit einer Abschlussrechnung erstellt mit Bezug auf die Auftragsbestätigung? Also ohne einer Gesamtrechnung am Ende. Wäre diese Vorgehensweise auch in Ordnung, um die Handwerkerleistungen ansetzen zu können in der Einkommensteuererklärung?

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        #4
        Die Anforderungen an Handwerkerrechnungen sind in einem BMF-Schreiben genannt, bitte selbst nachlesen:

        https://datenbank.nwb.de/Dokument/636806/

        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Grundsätzlich dürfen sich Angaben zur Rechnung aus anderen Dokumenten ergeben. Wenn die Auftragsbestätigung und die Rechnungen sich nicht direkt widersprechen (z. B. durch eine abweichende Gesamtsumme) dann sollte das meiner Meinung nach überhaupt kein Problem sein.

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            #6
            Herzlichen Dank für die Antworten Charlie24 und L.E. Fant. !!!

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