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Verkürzte Computerabschreibung - Besonderheiten ?

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    Verkürzte Computerabschreibung - Besonderheiten ?

    Im Schreiben des Bundesministeriuns der Finanzen vom 22. Febuar 2022 an die Oberste Finanzbehörde der Länder heißt es zur die Abschreibung von Computerhardware: "Es wird nicht beanstandet, wenn abweichend zu § 7 Absatz 1 Satz 4 EStG die Abschrei-bung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen wird.". Also Abschreibung zu 100 % im Jahr der Neu-Anschaffung 2022. Ich möchte diese Möglicheit nutzen und würde gerne wissen, ob ich dabei irgendetwas zu beachten habe, was von dem üblichen Vorgehen bei Abschreibungen abweicht. Spezielle Hinweise an das Finanzamt beispielsweise oder müssen die Belege beigefügt werden oder oder oder?
    Link zum Schreiben des
    Bundesministeriums: https://www.bundesfinanzministerium....arbeitung.html
    Zuletzt geändert von Charlie24; 19.03.2023, 16:44.

    #2
    Ich habe jetzt mal den Titel geändert, Benutzernamen sind nicht aussagekräftig.

    Es gibt keine Besonderheiten, außer dass die AfA die kompletten Nettoanschaffungskosten umfasst, und in der Anlage AVEÜR zur EÜR erfolgen muss.

    Bei Nutzung von Mein ELSTER kann man ja die Gerätebezeichnung angeben. Belege würde ich nur auf Anforderung einreichen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Danke vielmals !!!

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