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Dürfen arbeitslosen Personen Übungsleiterpauschale (bis 3T / Jahr) ausgezahlt werden?

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    Dürfen arbeitslosen Personen Übungsleiterpauschale (bis 3T / Jahr) ausgezahlt werden?

    Hallo zusammen,

    Meine Frau ist aktuell ohne Arbeit (bekommt kein Geld vom Staat, usw.). Sie hat ein Angebot von einer Verein bekommen, als Übungsleiter dort zu arbeiten/unterstützen. Sie behaupten, dass sie ihr Übungsleiterpauschale auszahlen können, obwohl sie keinen Hauptberuf hat, und, dass sie kein Steuer für dieses Geld (max. 3.000 € im Jahr) zahlen werden muss.

    Kennt sich jemand mit diesem Thema aus?
    Zuletzt geändert von dkaj; 20.03.2023, 10:24.

    #2
    Zitat von dkaj Beitrag anzeigen
    Meine Frau ist aktuell ohne Arbeit ... obwohl sie einen Hauptberuf hat
    Arbeitet sie denn?

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      #3
      https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9C...eiterpauschale

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        #4
        R 3.26 Abs. 2 der amtlichen Lohnsteuerrichtlinien lallen wie folgt:

        Nebenberuflichkeit


        (2) 1Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. 2Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z. B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose. 3Übt ein Stpfl. mehrere verschiedenartige Tätigkeiten i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG aus, ist die Nebenberuflichkeit für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen. 4Mehrere gleichartige Tätigkeiten sind zusammenzufassen, wenn sie sich nach der Verkehrsanschauung als Ausübung eines einheitlichen Hauptberufs darstellen, z. B. Unterricht von jeweils weniger als dem dritten Teil des Pensums einer Vollzeitkraft in mehreren Schulen. 5Eine Tätigkeit wird nicht nebenberuflich ausgeübt, wenn sie als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist.
        Schönen Gruß

        Picard777

        P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

        Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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          #5
          Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen

          Arbeitet sie denn?
          Ach sorry, das sollte "keinen" statt "einen" sein, hab's korrigiert.

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            #6
            "Unter der Übungsleiterpauschale (auch: Übungsleiterfreibetrag)[1] versteht man eine Vergünstigung nach § 3 Nr. 26 des deutschen Einkommensteuergesetzes. Nebenberufliche Einnahmen sind bis zu einer Höhe von jährlich 3000 Euro (...), wenn eine (nebenberufliche) Tätigkeit für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts vorliegt."

            Verstehst Du es denn so, dass es ohne einen Hauptberuf nicht geht?

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              #7
              siehe Beitrag Nr. 4
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                #8
                Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
                siehe Beitrag Nr. 4
                Danke, den habe ich irgenwie verpasst.

                Das heißt, wenn meine Frau bis max. 13 Stunden in einer Woche diese Arbeit ausübt, gilt das als nebenberuflich Tatigkeit und ihr darf diese Übungsleiterpauschal ausgezahlt werden. Diese Auszahlungen gelten dann als Übungsleiterfreibetrag und werden (bis 3.000 im Jahr) nicht versteuert?

                Wir müssten den Betrag doch in unserer Einkommensteuererklärung eintragen? Wenn ja, ich vermute unser Steuersatz wird davon doch betroffen/erhöht?
                Zuletzt geändert von dkaj; 20.03.2023, 11:14.

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                  #9
                  Man trägt sowas in der Anlage S ein, und zwar den Gesamtbetrag und gleichzeitig "davon als steuerfrei behandelt":

                  elster190.png

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                    #10
                    nein, kein Progressionsvorbehalt. Da Ganze kann man schön in der Anlage S darstellen.

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