Wir haben eine GBR wegen Vermietung. Muss jetzt auf jeder Rechnung an die GBR die Adresse der GBR stehen ( ist ewig lang) oder kann die Rechnung auch auf mich ausgestellt sein und dann können wir die Rechnung absetzen?
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Keine Ankündigung bisher.
Rechnungsadresse bei gemiensamer GBR
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Ich praktiziere es so, dass in der 1. Adresszeile der Name der Gemeinschaft angegeben wird und in der 2. Zeile c/o Vorname Name eines Gesellschafters
steht, darunter kommt dann dessen Adresse.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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Gefunden im Internet bei einem RA: Der Rechnungskopf muss den Namen des Unternehmers enthalten der rechtlich korrekt ist und unter dem er klagen und verklagt werden kann. Unvollständige Daten, Phantasienamen etc. scheiden damit aus. Bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen, ist die Firmenbezeichnung entsprechend dem Handelsregistereintrag zu führen. Bei Natürlichen Personen ist der Vor- und Zuname und bei Personengesellschaften (GbR) sind alle Gesellschafter mit ihren Namen anzuführen.
Die steuerlichen und insbesondere die umsatzsteuerlichen Vorschriften zur Rechnungsstellung haben – bei Nichtbeachtung – erhebliche negative finanzielle und ggf. auch strafrechtliche Auswirkungen. Einmal kann dem Unternehmer der Vorsteuerabzug wegen der Nichtbeachtung von Formmängeln verwehrt werde und zum anderen ist eine unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer auch an das Finanzamt abzuführen (§ 14c UStG). Darüber hinaus kann sich der Unternehmer oder der Rechnungsempfänger durch eine vom tatsächlichen wirtschaftlichen Hergang abweichende Ausgestaltung der Rechnung oder durch eine verzögerte Rechnungsstellung der Steuerhinterziehung / Steuerverkürzung oder der Mitwirkung hierbei schuldig gemacht haben. Im Falle der Tataufdeckung werden hier strenge Maßstäbe angelegt.Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!
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Das mag zwar die Theorie sein, aber in der Praxis kann das unmöglich stimmen, jedenfalls nicht so allgemeingültig. Denn z.B. Bürgersolarkraftwerke sind sehr oft als GbR organisiert, und die haben nicht selten über 200 Gesellschafter (naja, praktisch alle DorfeinwohnerZitat von HundKatzeMaus Beitrag anzeigen...und bei Personengesellschaften (GbR) sind alle Gesellschafter mit ihren Namen anzuführen.
). Da kann ein Lieferant unmöglich jedesmal alle 200 Gesellschafter auf seine Rechnungen schreiben. Da muss genügen "Bürgersolarkraftwerk Niederkaltenkirchen GbR" als Rechnungsanschrift.
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Das ist aber leider so. Wenn man bei z.B. Publikumsgesellschaften wie bei einem Bürgerwindpark eine abweichende Namensgebung wünscht, sollte man zur Rechtsansicht mit den jeweiligen im Einzelfall örtlich und sachlich zuständigen Behörden wie der Industrie- und Handelskammer, des Gewerbeamts, des Finanzamts und gegebenenfalls weiterer Behörden Kontakt aufnehmen. Um hier allseitigen Konsens zu erzielen, ist es erforderlich, den Wunschnamen mit allen einschlägigen Behörden abzuklären, bevor die Geschäftstätigkeit gestartet wird.Das mag zwar die Theorie sein, aber in der Praxis kann das unmöglich stimmen, jedenfalls nicht so allgemeingültig.Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!
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Das mit den Vornamen wurde offenbar tatsächlich 2009 abgeschafft, aber auf dieser IHK-Website wird "dringend geraten", weiterhin die bisherigen Angaben zu machen:
Da gehts jetzt zwar um "Geschäftsbriefe", aber im Prinzip sind Rechnungen o.ä. ja auch nix anderes. Das Umsatzsteuergesetz spricht auch nur etwas schwammig vom "vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers"; in der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung wird das jedoch definiert als "...genügt, wenn sich auf Grund der in die Rechnung aufgenommenen Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des leistenden Unternehmers als auch des Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen". Das sollte vermutlich auch ohne Vornamen der Fall seinFür Kleingewerbetreibende, hierzu zählen Einzelunternehmer und Gesellschaften bürgerlichen Rechts, gab es bis Ende März 2009 als zentrale gewerberechtliche Reglung § 15b Gewerbeordnung (GewO) für die Pflichtangaben auf den Geschäftsbriefen. Danach mussten Einzelunternehmer auf allen Geschäftsbriefen, ihren Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen und ihre ladungsfähige Anschrift angeben. Dasselbe galt für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die auf ihren Geschäftsbriefen alle Gesellschafter mit ihrem Familiennamen und jeweils mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufführen mussten.
Durch das Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz wurde Ende März 2009 § 15 b GewO aufgehoben. Dadurch gibt es zurzeit keine zentrale, gewerberechtliche Vorschrift für die Pflichtangaben von Kleingewerbetreibenden mehr. Nach wie vor ergibt sich aber die Notwendigkeit, die o.g. Angaben auf Geschäftsbriefen zu machen, auch aus anderen rechtlichen Regelungen, wie zum Beispiel aus dem Wettbewerbsrecht sowie aus § 2 Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV).
Wir raten Kleingewerbetreibenden deshalb dringend, die bisher in § 15b GewO geregelten Pflicht-angaben auch weiterhin auf ihren Geschäftsbriefen aufzuführen.
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