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EPP bei Selbständigen

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    EPP bei Selbständigen

    Guten Morgen zusammen,

    ich habe eine Frage bzgl. der EPP bei Selbständigen. Wie ja bekannt wurde diese ja bei der VZ im 3. Quartal abgezogen. Nun Frage ich mich jedoch, ob ich diese in der Steuererklärung nochmals als "Einnahme" wegen der Versteuerung, bzw wo ich diese angeben muss. Oder wird dies direkt von Amts wegen berücksichtigt?
    Wäre euch über eine kurze Antwort dankbar, und wünsche allen schöne Ostertage



    #2
    Oder wird dies direkt von Amts wegen berücksichtigt?
    Genauso ist das ! In der Steuervorausberechnung von Mein ELSTER bleibt das allerdings ebenso wie die Vorauszahlungen unberücksichtigt.

    In der Steuervorausberechnung von kommerziellen Steuerprogrammen müsste die EPP inzwischen enthalten sein.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      Genauso ist das ! In der Steuervorausberechnung von Mein ELSTER bleibt das allerdings ebenso wie die Vorauszahlungen unberücksichtigt.

      In der Steuervorausberechnung von kommerziellen Steuerprogrammen müsste die EPP inzwischen enthalten sein.
      Ah super dann muss ich also nichts in der Erklärung angeben. Vielen Dank

      Kommentar


        #4
        Ah super dann muss ich also nichts in der Erklärung angeben
        Nur geringfügig und kurzfristig Beschäftigte mit pauschaler Lohnversteuerung müssen zur Zahlung der EPP Angaben machen

        und zwar in der Anlage Sonstiges. Bei anderen Arbeitnehmern erkennt das Finanzamt die Zahlung am Großbuchstaben E in der.

        Lohnsteuerbescheinigung. Bei Rentnern lässt sich die Auszahlung in der Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung

        erfassen, wobei aber die Steuervorausberechnung von Mein ELSTER die EPP häufig trotzdem nicht berechnet.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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          #5
          Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
          Nur geringfügig und kurzfristig Beschäftigte mit pauschaler Lohnversteuerung müssen zur Zahlung der EPP Angaben machen

          und zwar in der Anlage Sonstiges. Bei anderen Arbeitnehmern erkennt das Finanzamt die Zahlung am Großbuchstaben E in der.

          Lohnsteuerbescheinigung. Bei Rentnern lässt sich die Auszahlung in der Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung

          erfassen, wobei aber die Steuervorausberechnung von Mein ELSTER die EPP häufig trotzdem nicht berechnet.
          In meinem Fall wäre es ja rein bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit.

          Kommentar


            #6
            In meinem Fall wäre es ja rein bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit.
            In der Steuervorausberechnung von Mein ELSTER wird jetzt bei Angabe von Gewinneinkünften die EPP unter sonstige Einkünfte mit einbezogen.

            Allerdings weiß Mein ELSTER nicht, ob sie über die Herabsetzung der Vorauszahlung tatsächlich gewährt wurde oder nicht.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
              In der Steuervorausberechnung von Mein ELSTER wird jetzt bei Angabe von Gewinneinkünften die EPP unter sonstige Einkünfte mit einbezogen.
              Spannend, ich hab Anlage S abgegeben, aber in der Steuerorausberechnung werden die 300 Euro nirgendwo angezeigt.

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                #8
                ... aber in der Steuerorausberechnung werden die 300 Euro nirgendwo angezeigt.
                Auch nicht unter sonstige Einkünfte ?
                Freundliche Grüße
                Charlie24

                Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                  #9
                  Charlie24 Nein. Möglicherweise hängt es damit zusammen, dass mein Gewinn mit Null ausgewiesen wird oder da ich die Tätigkeit unterjährig beendet habe.

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                    #10
                    Zitat von marmotte Beitrag anzeigen
                    Charlie24 Möglicherweise hängt es damit zusammen, dass mein Gewinn mit Null ausgewiesen wird oder da ich die Tätigkeit unterjährig beendet habe.
                    Wenn der Gewinn genau "0" ist hast Du keine Einkünfte aus der betreffenden Einkunftsart. Vielleicht wurde da aber auch gerundet und es könnten auch +1 oder -1 sein? Dann gäbe es die EPP, auch in der Vorausberechnung.

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                      #11
                      Telepeter Ich habe die nebenberufliche Tätigkeit in 2022 aufgegeben und habe noch eine Zahlung erhalten, die vollständig von der Übungsleiterpauschale abgedeckt wird. Laut Auskunft würde dies aber trotzdem zur Energiepauschale berechtigen.

                      Kommentar


                        #12
                        Zitat von marmotte Beitrag anzeigen
                        Telepeter Ich habe die nebenberufliche Tätigkeit in 2022 aufgegeben und habe noch eine Zahlung erhalten, die vollständig von der Übungsleiterpauschale abgedeckt wird. Laut Auskunft würde dies aber trotzdem zur Energiepauschale berechtigen.
                        In den FAQ des BFM heißt es dazu:
                        "Das Gesetz unterscheidet in § 113 Einkommensteuergesetz nicht danach, ob die
                        Person positive oder negative Einkünfte erzielt. Fehlt es jedoch im Jahr 2022
                        gänzlich an Einnahmen und an Ausgaben oder fehlt es an der
                        Einkünfteerzielungsabsicht, liegt kein Anspruch auf die EPP vor."

                        Das weiß aber offenbar das Vorausberechnungsprogramm von ELSTER nicht.
                        Hoffentlich weiß es das Rechenprogramm des FA bzw. dessen Sachbearbeiter/in.

                        Notfalls würde ich auf die Anwendung der Übungsleiterpauschale verzichten, soweit sie die Einnahmen bis auf "0" reduziert.

                        Das geht auch noch im Einspruchsverfahren.

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                          #13
                          Danke für den Hinweis, Telepeter

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                            #14
                            Entscheidend ist, ob ein aktiver Betrieb vorliegt. Wurden noch Einnahmen erzielt, aber der Gewinn ist Null, muss man das dem FA erklären. Bei Null ohne Tätigkeit gibt es keine EPP.

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                              #15
                              weiß Mein ELSTER nicht, ob sie über die Herabsetzung der Vorauszahlung tatsächlich gewährt wurde oder nicht. down
                              Zuletzt geändert von Charlie24; 21.04.2023, 14:50. Grund: Spamlink entfernt

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