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EKST-Befreiung bei PV-Anlagen bis 30 KWP Rückwirkend bis 2022

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    EKST-Befreiung bei PV-Anlagen bis 30 KWP Rückwirkend bis 2022

    Ich habe 2 PV-Anlagen mit 30,25 KWP und 33,15 KWP auf zwei verschiedenen Orten (Landshut und Passau).
    Werden beide Anlagen ohne Leistungsreduzierung bis 30 KWP steuerbefreit oder ist eine Leistungsreduzierung zwingend erforderlich?
    Müssen die PV-Module demontiert werden, oder genügt eine schriftliche Bestätigung der beauftragten Firma?
    Gilt die Steuerbefreiung auch für Altanlagen? (Erstinbetriebname der Anlagen war 2010 bzw 2011)
    Gibt es bereits gültige Gesetzesvorgaben vom Staat?
    Was muss ich tun um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen?

    #2
    Mit der elektronischen Steuererklärung hat die Frage nichts zu tun, deshalb nur ganz kurz:

    Die Steuerbefreiung gilt auch für Anlagen im Bestand. Ob deine Anlagen mit mehr als 30 kWp unter die Steuerbefreiung

    fallen, hängt bei Gebäuden von der Anzahl der Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten ab. Das kannst du selbst berechnen.

    Siehe § 3 Nr. 72 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html

    Ein Anwendungserlass zur Behandlung bei der Einkommensteuer wurde noch nicht veröffentlicht.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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