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    Schweizer Quellensteuer anrechnen

    Wartezeit verkürzen ? Hier ist der Bescheid...hatte ich gedacht, aber der Brief war zu dünn.
    Also jetzt will man den Nachweis zu Kapitalerträgen und den Steuerabzugsbeträgen.
    Dazu stellt man fest, dass ich in 2022 einen Antrag auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer gestellt habe. " Die in dem Antrag bezeichneten Kapitalerträge sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben " und das verstehe ich nun überhaupt nicht, ich hole doch nur die Schweizer Steuer zurück, alles andere ist doch versteuert und der Antrag ist doch auch beim Finanzamt zuvor über den Tisch gegangen ?
    Hat das schon mal jemand gehabt ?

    #2
    Gerade weil du die Schweizer Steuer zurückerhalten hast, musst du die Kapitaleinkünfte an deinem Wohnsitz Deutschland versteuern. Nur weil du der Schweiz das versprochen hast, hast du deren Steuer zurück erhalten.

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      #3
      Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
      Gerade weil du die Schweizer Steuer zurückerhalten hast, musst du die Kapitaleinkünfte an deinem Wohnsitz Deutschland versteuern. Nur weil du der Schweiz das versprochen hast, hast du deren Steuer zurück erhalten.
      Nein, nein, die Bank hat schon alles abgezogen und zwar richtig...also unsere Kaptalertragssteuer , Soli und dann auch noch den Schweizer Anteil, den aber kann man zurückfordern , wenn das Finanzamt bescheinigt, dass du an deinem Wohnort steuerpflichtig bist, vorher erstattet die Schweiz auch nicht, die brauchen Tax Voucher und Steuerstempel...also ich verstehe es nicht.
      Hab`jetzt nochmal gelesen, was du geschrieben hast...kann das denn sein, dass ich das dann doch noch versteuern muss, m.E. sind doch die Kapitalertragsteuer vom Gesamtbetrag schon abgezogen ?? Ich bin ratlos...
      Zuletzt geändert von credol; 30.05.2023, 13:52.

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        #4
        Du musst versteuern und die Kapitalertragteuer wird angerechnet wie bei der Lohnsteuer auch.

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          #5
          Zitat von Kloebi Beitrag anzeigen
          Du musst versteuern und die Kapitalertragteuer wird angerechnet wie bei der Lohnsteuer auch.
          Das ist Unsinn.
          So wie ich es verstehe, sind doch seine Kapitalerträge bereits ordentlich in Deutschland besteuert worden, d.h. seine Bank hat schon AbgSt und Soli abgeführt.

          Darüber hinaus hat die Schweizer Steuerbehörde nochmal extra was bekommen, eben den nicht-anrechenbaren Anteil der Quellensteuer.
          Das ist der rückforderbare Anteil der Quellensteuer.
          Dessen Erstattung aus der Schweiz sind keine neuen Kapitalerträge, sondern nur eine "Korrektur" der zu viel bezahlten Steuer.

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            #6
            Das Finanzamt geht vom normalen Ablauf aus und erwartet, dass Du aufgrund Deines Erstattungsantrags schweizer Kapitalerträge hast, die dann seiner Ansicht nach in der Anlage KAP in Zeile 19 (2022) unter "ausländische Kapitalerträge" zu erklären wären. So der Normalfall. Dass es bei Dir anders ist (= dass die Beträge aus welchen Gründen auch immer woanders enthalten sind), brauchst Du dem Finanzamt doch nur unter Belegbeifügung und Erläuterung darzulegen.
            Schönen Gruß

            Picard777

            P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

            Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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              #7
              Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
              Das Finanzamt geht vom normalen Ablauf aus und erwartet, dass Du aufgrund Deines Erstattungsantrags schweizer Kapitalerträge hast, die dann seiner Ansicht nach in der Anlage KAP in Zeile 19 (2022) unter "ausländische Kapitalerträge" zu erklären wären. So der Normalfall. Dass es bei Dir anders ist (= dass die Beträge aus welchen Gründen auch immer woanders enthalten sind), brauchst Du dem Finanzamt doch nur unter Belegbeifügung und Erläuterung darzulegen.
              Genau so ist das, es wurde natürlich alles versteuert, sonst zahlt die Bank nicht aufs Konto und grundsätzlich zahlt man zu viel.
              Man kann also die Schweizer Verrechnungssteuer zurückholen, hat sich bei mir noch nie jemand deswegen vom Finanzamt erkundigt, die stempeln nur vorher den Antrag ab, bestätigen Wohnsitz und Steuerpflichtigkeit.
              Ich habe nachgesehen das alles wird in der Erträgnisaufstellung gelistet, in der Steuerbescheinigung der Bank ist aber kein Hinweis auf Angabe gegenüber dem Finanzamt zu sehen,also kein Hinweis auf Zeile 19 , das läuft alles außerhalb der Bank ab, zwischen mir, dem Finanzamt und der Schweiz, die Bank weiß nicht, ob Rückerstattung beantragt wird.

              Werde der Dame den Bescheid über die Zahlung aus und von der Schweiz als Kopie, bin mal gespannt ob die den voll übernimmt, denn ich habe an nur einer Position mal gerechnet und festgestellt, dass es so einfach nicht ist.

              Für eine Pos. hat mir die Bank 1011,65 Euro gezahlt, da wurde alles abgezogen incl. Schweizer Steuer.
              Der letzte Satz der Bank dazu...rückforderbare Quellensteuer Schweiz 324,44 Euro.
              Die habe ich zurückgeholt und das Ergebnis der Auszahlung insgesamt war 1336,09 Euro.

              Wenn ich die Ausschüttung mit unserer Kapitalertragssteuer und Soli rechne ist das Ergebnis anders, nämlich 1127,44 Euro.

              Es ergibt sich also tatsächlich ein Vorteil durch die Rückerstattung gegenüber der "normalen" Berechnung, hier ein Plus von 208,65 Euro und darum geht es, das soll dann wohl erfasst werden.

              Wie auch immer, ich habe den Bescheid von der Schweiz und die Steuerbescheinigung der Bank eingetütet und werfe sie morgen in den Hausbriefkasten mit Anschreiben.
              Parallel werde ich sie über die angegebene Mail Adresse des Finanzamtes darüber informieren, dass sie Post hat.Telefonieren kann man hier nicht mehr mit den Sachbearbeitern , ist NRW, da ist immer ein Service Center eingeschaltet, die verbinden auch nicht , irre das alles und es zeigt nur wie kleinlich auch bei Mini Beträgen agiert wird.
              So wie es aussieht, werde ich im nächsten Jahr wieder die Vordrucke nutzen und die Anlagen dranhängen, dann verzögert sich das nicht wieder alles, immerhin sind etwas mehr als 8 Wochen seit Antragstellung vergangen.

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                #8
                Teilweise scheint heuer wirklich Land unter. Ich warte inzwischen knapp 4Monate auf den Bescheid 2022. Telefonisch niemand erreichbar, hab dann vor ner Wochen eine freundliche Mail geschrieben. Antwort heute per Post: Bearbeitung aufgrund Personalmangel kann noch "einige" Wochen dauern.

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                  #9
                  Zitat von HEPHHEPH Beitrag anzeigen
                  Teilweise scheint heuer wirklich Land unter. Ich warte inzwischen knapp 4Monate auf den Bescheid 2022. Telefonisch niemand erreichbar, hab dann vor ner Wochen eine freundliche Mail geschrieben. Antwort heute per Post: Bearbeitung aufgrund Personalmangel kann noch "einige" Wochen dauern.
                  Das ist alles nur noch unfassbar und warum kümmern sich Politiker nicht um solche Missstände, anders kann man es nicht bezeichnen.
                  Es gibt keine Möglichkeit mehr jemanden beim Amt anzurufen, man landet immer beim Servicecenter die wollen einem helfen, können es aber nicht, es nervt !
                  Bei mir habe ich nun ein Mixtum aus Elster und der normalen Postalischen Aktion durch Anlagennachforderung durch das Finanzamt.
                  Dann kann ich auch sofort den ganzen Kram händisch machen und Formulare ausfüllen, für mich bringt das alles nichts und nichts bringt es auch den Behörden, da passiert nämlich nichts, vor Jahren habe ich innerhalb von 3 ! Wochen meinen Bescheid erhalten es hat sich nichts geändert an den Anträgen, nur die Bearbeitungszeit, ich steuere jetzt auf ein Vierteljahr zu !!

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                    #10
                    Bei der VR-Bank habe ich dazu folgenden Artikel gefunden:

                    "Spaetestens sechs Monate nachdem Sie Ihre Steuererklaerung abgegeben haben, muss der Steuerbescheid vorliegen. Diese Frist verschiebt sich allerdings nach hinten, wenn die Beamten Belege oder Informationen nachfordern muessen. Falls sich das Finanzamt nach einem halben Jahr nicht meldet, sollten Sie sich nach dem Bearbeitungsstand erkundigen. Wenn Sie der Meinung sind, dass die Wartezeit ueberdurchschnittlich lang ist, koennen Sie dagegen vorgehen: Legen Sie einen Untaetigkeitseinspruch beim zustaendigen Finanzamt ein. Nach weiteren sechs Monaten ohne Bescheid koennen Sie eine Untaetigkeitsklage einreichen. Ab 15 Monaten Verzug stehen Ihnen sogar Zinsen zu – sofern Sie eine Steuerrueckzahlung erhalten."

                    Im Durchschnitt dauert geht man derzeit von 8-10 Wochen aus und das variert stark je nach Bundesland bzw. auch je Finanzbehoerde. Also habt bitte etwas Geduld und lasst doch den Finanzbehoerden etwas Zeit.
                    Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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                      #11
                      Sorry, der VR-Beitrag strotzt nur so von Halbwahrheiten. Beispielsweise:

                      Untätigkeitseinspruch geht nur bei Anträgen auf Steuerfestsetzung. Wenn es sich um eine Pflichtveranlagung handelt, ist das somit natürlich kein Antrag.
                      Zinsen haben mit Verzug überhaupt nichts zu tun. Die Verzinsung erfolgt immer in beide Richtungen (Nachzahlungszinsen oder Erstattungszinsen) ab dem 15. Monat, egal wann die Steuererklärung abgegeben wurde. Coronabedingt wurden allerdings diverse fristen verlängert mit der Folge, dass die Aussage "ab dem 15. Monat" derzeit teilweise nicht stimmt: Für 2019-2021 ist es daher ab dem 21. Monat, für 2022 ab dem 20. Monat, für 2023 ab dem 18. Monat und für 2024 ab dem 17. Monat.
                      Schönen Gruß

                      Picard777

                      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                      Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                        #12
                        Hallo Leute...
                        Alles angekommen, einmal per Mail informiert, konnte den Bescheid dann ausdrucken und dann am nächsten Tag, ist alles noch einmal mit der Post gekommen.Also rd. 10 Wochen.

                        Dennoch habe ich noch eine Frage, die Dame hat zuvor die Steuerbescheinigung der Bank angefordert, das ist normal und korrekt, aber dann steht dort..

                        "Sie haben in 2022 einen Antrag auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer gestellt.
                        Die im Antrag bezeichneten Kapitalerträge sind in der Einkommensteuer anzugeben."

                        Dazu muss man wissen, dass die Bank zuvor alles ordnungsgemäß besteuert hat und auf der Abrechnung ist dann jeweils der Hinweis auf die Rückforderbare Verrechnungssteuer aus der Schweiz und um die geht es hier.

                        Sie spricht also den Antrag an , der die letzten drei Jahre zusammenfasste und da sind dann die von der Bank ausgewiedenen rückholbaren Beträge gelistet . Ich habe das nicht so ganz verstanden und habe dann mal die Kopie der Rückerstattung aus der Schweiz dazu gelegt.

                        Und siehe da, die Dame hat es voll zu den Einnahmen Kapitaleinnahmen hinzugerechnet ?

                        Ich habe das anderswo diskutiert und höre gegenteilige Meinungen, die Formulierung der Sachbearbeiterin lässt eigentlich keinen Interpretationsspielraum zu, die meinete das so und hat es auch so gemacht.

                        Wie schreibe ich sie an um mir einen Hinweis auf die Rechtmäßigkeit anzugeben, ich möchte keinen generellen Einspruch erheben, sondern lediglich wissen, wo das steht , dass zurückerstattete Verrechnungssteuer aus der Schweiz erneut versteuert wird, oder weiß das hier jemand ?

                        Gibt es so eine Möglichkeit der Fragestellung an die Sachbearbeiterin bei Elster ?..danke.

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                          #13
                          Gibt es so eine Möglichkeit der Fragestellung an die Sachbearbeiterin bei Elster ?..danke.
                          Nein, die gibt es nicht. Du kannst dir das vom Finanzamt erläutern lassen, falls es im Bescheid nicht ausreichend erläutert ist.
                          Freundliche Grüße
                          Charlie24

                          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                            #14
                            Ich weiß nicht, was an "Sie haben in 2022 einen Antrag auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer gestellt.
                            Die im Antrag bezeichneten Kapitalerträge sind in der Einkommensteuer anzugeben." zu beanstanden sein soll. Dass Erträge, für die ausländische Steuern angerechnet werden sollen, ergibt sich schon aus der Überschrift des Abschnitts, der sich auf Erträge lt. Zeile 7 bis 25 bezieht.

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                              #15
                              Zitat von multi Beitrag anzeigen
                              Ich weiß nicht, was an "Sie haben in 2022 einen Antrag auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer gestellt.
                              Die im Antrag bezeichneten Kapitalerträge sind in der Einkommensteuer anzugeben." zu beanstanden sein soll. Dass Erträge, für die ausländische Steuern angerechnet werden sollen, ergibt sich schon aus der Überschrift des Abschnitts, der sich auf Erträge lt. Zeile 7 bis 25 bezieht.
                              Die Überschrift dieses Abschnitts (zu Zeile 18/19) lautet: "Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben".
                              Wenn man also die Dividenden von Nestle u.a. bei einem deutschen Broker erhalten hat, dann haben diese Erträge üblicherweise dort bereits dem inländischen Steuerabzug unterlegen. Die Institute sind dazu schließlich gesetzlich verpflichtet.
                              Die Besteuerung war dann bereits "abgeltend", und die Erträge müssen dann nicht mehr in der Anlage KAP (Zeile 18/19) eingetragen werden.

                              Anders sieht es natürlich aus, wenn man die Erträge bei einem ausländischen Broker erhalten hat.

                              Ob man aber eine Erstattung der rückholbaren Quellensteuer im Quellenstaat (zB Schweiz) beantragt oder nicht, das hat damit nichts zu tun.

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