Ich hab erstmalig die Anlage V für das vollständige Vermieterjahr 2022 auszufüllen. Für die 2 letzten Monate im Jahr 2021 hatte ich seinerzeit einfach nur die Nettokaltmiete und mangels genügender Kenntnisse sonst nichts weiter angegeben.
In der Zeile 13 habe ich nun für 2022 die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen ohne eine geringe Nachzahlung des Mieters für 2021 eingetragen, weil ich für 2021 eben auch nur die Nettokaltmiete und keine Werbungskosten angegeben hatte. Frage 1: ist das wenigstens halbwegs logisch so?
In die Zeile 14 der Werbungskosten habe ich die vollständige Grundsteuer eingetragen, so wie sie mir vom Finanzamt eingezogen wurde.
Die Vorauszahlungen 2022 des Mieters haben zur Deckung der Nebenkosten und somit auch zur Deckung der Grundsteuer weitaus nicht ausgereicht.
Frage 2: ist es richtig überlegt, dass der Umstand, dass der Mieter die Grundsteuer zu zahlen hat, erst mit der Anlage V für 2023 so richtig deutlich wird, wenn ich nämlich seine in 2023 recht hohe Nachzahlung für 2022 als zusätzliche Einnahme in Zeile 13 den normalen Vorauszahlungen zuzurechnen habe? Ein geringer Vorteil, den ich jetzt erziele, gleicht sich später wieder aus.
Meiner Meinung nach wäre es falsch, das Nullsummenspiel zu spielen: in Zeile 13 der Einnahmen und Zeile 14 der Werbungskosten einfach identische Grundsteuerwerte einzutragen. Schließlich erhalte ich den Nachzahlungsbetrag auch erst in 2023.
Danke fürs Lesen und ich bin gespannt auf eine Antwort!
In der Zeile 13 habe ich nun für 2022 die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen ohne eine geringe Nachzahlung des Mieters für 2021 eingetragen, weil ich für 2021 eben auch nur die Nettokaltmiete und keine Werbungskosten angegeben hatte. Frage 1: ist das wenigstens halbwegs logisch so?
In die Zeile 14 der Werbungskosten habe ich die vollständige Grundsteuer eingetragen, so wie sie mir vom Finanzamt eingezogen wurde.
Die Vorauszahlungen 2022 des Mieters haben zur Deckung der Nebenkosten und somit auch zur Deckung der Grundsteuer weitaus nicht ausgereicht.
Frage 2: ist es richtig überlegt, dass der Umstand, dass der Mieter die Grundsteuer zu zahlen hat, erst mit der Anlage V für 2023 so richtig deutlich wird, wenn ich nämlich seine in 2023 recht hohe Nachzahlung für 2022 als zusätzliche Einnahme in Zeile 13 den normalen Vorauszahlungen zuzurechnen habe? Ein geringer Vorteil, den ich jetzt erziele, gleicht sich später wieder aus.
Meiner Meinung nach wäre es falsch, das Nullsummenspiel zu spielen: in Zeile 13 der Einnahmen und Zeile 14 der Werbungskosten einfach identische Grundsteuerwerte einzutragen. Schließlich erhalte ich den Nachzahlungsbetrag auch erst in 2023.
Danke fürs Lesen und ich bin gespannt auf eine Antwort!
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