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Anlage V, Logikfrage zur Grundsteuer, die der Mieter zu tragen hat, zwei Fragen dazu

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    Anlage V, Logikfrage zur Grundsteuer, die der Mieter zu tragen hat, zwei Fragen dazu

    Ich hab erstmalig die Anlage V für das vollständige Vermieterjahr 2022 auszufüllen. Für die 2 letzten Monate im Jahr 2021 hatte ich seinerzeit einfach nur die Nettokaltmiete und mangels genügender Kenntnisse sonst nichts weiter angegeben.

    In der Zeile 13 habe ich nun für 2022 die monatlichen Nebenkostenvorauszahlungen ohne eine geringe Nachzahlung des Mieters für 2021 eingetragen, weil ich für 2021 eben auch nur die Nettokaltmiete und keine Werbungskosten angegeben hatte. Frage 1: ist das wenigstens halbwegs logisch so?

    In die Zeile 14 der Werbungskosten habe ich die vollständige Grundsteuer eingetragen, so wie sie mir vom Finanzamt eingezogen wurde.

    Die Vorauszahlungen 2022 des Mieters haben zur Deckung der Nebenkosten und somit auch zur Deckung der Grundsteuer weitaus nicht ausgereicht.

    Frage 2: ist es richtig überlegt, dass der Umstand, dass der Mieter die Grundsteuer zu zahlen hat, erst mit der Anlage V für 2023 so richtig deutlich wird, wenn ich nämlich seine in 2023 recht hohe Nachzahlung für 2022 als zusätzliche Einnahme in Zeile 13 den normalen Vorauszahlungen zuzurechnen habe? Ein geringer Vorteil, den ich jetzt erziele, gleicht sich später wieder aus.

    Meiner Meinung nach wäre es falsch, das Nullsummenspiel zu spielen: in Zeile 13 der Einnahmen und Zeile 14 der Werbungskosten einfach identische Grundsteuerwerte einzutragen. Schließlich erhalte ich den Nachzahlungsbetrag auch erst in 2023.

    Danke fürs Lesen und ich bin gespannt auf eine Antwort!
    Zuletzt geändert von MBPunkt; 15.06.2023, 21:10.

    #2
    Bei Vermietung gilt das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG, das siehst du richtig. Es mag ja aus deiner Sicht logisch sein,

    die Nachzahlung für 2021 wegzulassen, wenn du 2021 nicht alle Werbungskosten erklärt hast, korrekt ist es nicht.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
      .... , korrekt ist es nicht.
      Ich danke dir für deine schnelle Antwort. Man muss sich halt erst in die ganze Materie hineinfinden.

      Nun findet man im Internet sehr viele Beiträge zum Thema und selbst auf einigen halboffiziellen Seiten steht zu lesen, dass man Werbungskosten in der Anlage V natürlich nur dann angeben dürfe, wenn man gleichzeitig auch die Vorauszahlungen als Einnahmen eingetragen hat. So, als sei es halt ein gangbarer Weg.

      Aber ich möchte es natürlich für die kommenden Jahre korrekt machen. Und nach dem Nettoprinzip pauschal auf die Werbungskostenangaben zu verzichten, wäre für einen selbst sicherlich ein Bärendienst, denn es ist auf Dauer schließlich nicht alles durch die Zahlungen des Mieters abgedeckt.



      Kommentar


        #4
        Und nach dem Nettoprinzip pauschal auf die Werbungskostenangaben zu verzichten, wäre für einen selbst sicherlich ein Bärendienst, denn es ist auf Dauer schließlich nicht alles durch die Zahlungen des Mieters abgedeckt.
        Man liest zwar gelegentlich, dass manche Finanzämter das dulden, gedacht ist es aber anders. Man erfasst die monatlichen Zahlungen der Mieter für

        die Nebenkosten bei den Umlagen, erhöht um Nachzahlungen für das Vorjahr bzw. vermindert um eventuelle Gutschriften. Die laufenden Ausgaben

        erfasst man bei den Werbungskosten und zwar in dem Jahr, in dem sie bezahlt wurden. Man muss nur die Hilfetexte genau lesen.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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