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Energiepauschale und Elternzeit OHNE Elterngeld

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    Energiepauschale und Elternzeit OHNE Elterngeld

    Hallo.

    Ich habe schon mit einem Mitarbeiter unseres Finanzamtes gesprochen, dieser wollte aber anscheinend nicht wirklich mit mir sprechen und hat mir nicht weitergeholfen.

    Wenn man in Elternzeit ist und Elterngeld bekommen hat, dann konnte man ja vom AG die Energiepauschale anfordern. Ich habe aber kein EG mehr bekommen und dachte, dass mir die Energiepauschale nicht zusteht. Jetzt sagte man mir aber, da ich ja in EZ bin und somit ein Angestelltenverhältnis habe, würde mir die Energiepauschale zustehen. Der Mitarbeiter vom Finanzamt meinte, ich solle das bei Anlage Sonstiges eintragen. Aber da steht nichts mit Elternzeit. Nur was mit Einkommen aus Minijob etc. Aber wenn ich das nicht anklicke, dann kann ich auch nicht anklicken, dass ich die Pauschale nicht bekommen habe. Irgendwie ist es total verzwickt und ich komm nicht weiter.

    Wenn ich es nicht angebe, bekomme ich die ja nicht automatisch, oder? Könnt ihr mir evtl einen Tipp geben, wo ich noch schauen kann?

    Dankeschön

    #2
    Anlage Sonstiges wäre m. E. falsch. Eine Lohnsteuerbescheinigung für 2022 hast du nicht bekommen ? Hast du das gesamte Jahr 2022

    kein Elterngeld mehr bekommen ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Die habe ich bekommen, aber ohne Angaben. Also es wurde nichts ausgefüllt, weil ich komplett zu Hause war. Ich bin seit 2019 zu Hause und habe nur bis Mitte 2020 EG bekommen.

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        #4
        Dann wäre erstmal rechtlich zu klären, ob dir EPP zusteht. Es sollte ein aktives Dienstverhältnis sein. Was sagt denn das Lohnbüro deines Arbeitgebers?

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          #5
          FAQ zur EPP vom Bundesfinanzministerium:

          14. Ein Arbeitnehmer befindet sich zum 1. September 2022 in Elternzeit. Bekommt er trotzdem die EPP?

          Ja. Beschäftigte in Elternzeit erhalten ebenfalls die EPP, wenn sie in 2022 auch Elterngeld beziehen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber. Den Bezug von Elterngeld hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen. Erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber, erhalten Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

          Das klingt für mich danach, dass kein Anspruch besteht.
          Schönen Gruß

          Picard777

          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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            #6
            Zitat von Picard777 Beitrag anzeigen
            FAQ zur EPP vom Bundesfinanzministerium:

            14. Ein Arbeitnehmer befindet sich zum 1. September 2022 in Elternzeit. Bekommt er trotzdem die EPP?

            Ja. Beschäftigte in Elternzeit erhalten ebenfalls die EPP, wenn sie in 2022 auch Elterngeld beziehen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel über den Arbeitgeber. Den Bezug von Elterngeld hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen. Erfolgt keine Auszahlung über den Arbeitgeber, erhalten Arbeitnehmer die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

            Das klingt für mich danach, dass kein Anspruch besteht.


            Ja, so hatte ich das auch verstanden. Daher hatte ich mich letztes Jahr nicht gekümmert. Und jetzt war ich verwirrt, weil mir jemand gesagt hatte, da Angestelltenverhältnis besteht, würde es mir zustehen. Und der Mitarbeiter von Finanzamt heute hatte auch nichts gegenteiliges gesagt ‍♀️ Hab jetzt meinen Chef kontaktiert und hoffe, er kann mir weiterhelfen.

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              #7
              Das klingt für mich danach, dass kein Anspruch besteht.
              wenn 2022 kein Elterngeld bezogen wurde, müsste man ergänzen.

              Woraus ergibt sich eigentlich der Anspruch auf die EPP-Zahlung durch den AG bei Elterngeldbezug ?
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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                #8
                Hallo Tikina,

                da du ja offensichtlich kein Arbeitgeber bist, der Probleme mit den Lohnsteuerbescheinigungen seiner Arbeitnehmer hat -> verschieb ich dich mal in ein passenderes Unterforum.

                Tschüß

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                  #9
                  Unter II. 2 der FAQ heißt es:

                  "... Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison‑]Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.); siehe § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht)."
                  Schönen Gruß

                  Picard777

                  P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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                    #10
                    Unter II. 2 der FAQ heißt es:
                    Das weiß ich, aber eine FAQ ersetzt keine gesetzliche Regelung.
                    Freundliche Grüße
                    Charlie24

                    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                      #11
                      Da wird es außer § 113 EStG nichts geben. Elterngeld wird wohl als aktives Beschäftigungsverhältnis und damit EK § 19 subsumiert.

                      Kommentar


                        #12
                        Da wird es außer § 113 EStG nichts geben
                        § 113 EStG macht den Anspruch von 2022 erzielten Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG abhängig, dazu gehört Elterngeld sicher nicht.

                        https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__19.html
                        Freundliche Grüße
                        Charlie24

                        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
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                          #13
                          Tue mich damit auch schwer, Charlie24. Ich tippe mal, dass man § 113 EStG im Zusammenhang mit § 117 Abs. 1 Satz 1 EStG sehen soll.
                          Schönen Gruß

                          Picard777

                          P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

                          Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                            #14
                            Ich tippe mal, dass man § 113 EStG im Zusammenhang mit § 117 Abs. 1 Satz 1 EStG sehen soll.
                            Das ist zwar richtig, mir erschließt sich aber nicht, warum § 117 einen eigenständigen zusätzlichen EPP-Anspruch über § 113 hinaus begründen soll.
                            Freundliche Grüße
                            Charlie24

                            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
                            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                              #15
                              vielleicht klagt ja jemand, der die 300 Euro nicht erhält, weil er mangels Bezug von Lohnersatzleistungen kein aktives Arbeitsverhältnis hat.

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