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10-Tages-Regel bei Ist-Versteuerung und vierteljährlicher USt-Anmeldung

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    10-Tages-Regel bei Ist-Versteuerung und vierteljährlicher USt-Anmeldung

    Guten Tag allerseits,

    ich hätte gern gewußt, ob ich mit meiner Sichtweise im folgenden Szenario richtig liege:

    Wie im Betreff erwähnt, bin ich auf Ist-Versteuerung gesetzt und vom FA zur vierteljährlichen Abgabe der USt-Voranmeldungen verpflichtet worden.
    Da meine USt per Lastschrift eingezogen wird, mein Konto entsprechend gedeckt ist und ich die Voranmeldungen jeweils zwischen 1. und 10. des Monats abgebe, greift am Jahreswechsel die 10-Tages-Regel, d.h. die USt für die Monate Okt, Nov und Dez (= das 4. KV) wird, obwohl sie erst Anfang des Folgejahrs abfließt, noch diesem Jahr zugeschrieben.

    Für die Einnahmenüberschußrechnung (EÜR) bedeutet das nun, daß in der Rubrik "An das FA gezahlte ... Umsatzsteuer", Zeile 64, die folgenden vier Einträge mit unterschiedlichen Gewichten zu machen sind:
    Der Eintrag für das 1. KV umfaßt die USt auf Einnahmen nur der zwei Monate 1 und 2, denn die von Monat 12 des Vorjahrs werden ja in Folge der 10-Tages-Regel dem Vorjahr zugerechnet und die Einnahmen aus Monat 3 werden erst im Folgemonat 4 angemeldet/abgeführt,
    der Eintrag für das 2. KV umfaßt die USt der drei Monate 3, 4 und 5, welche in den jeweiligen Folgemonaten 4, 5 bzw. 6 angemeldet wurden,
    der Eintrag für das 3. KV umfaßt die USt der drei Monate 6, 7 und 8, welche in den jeweiligen Folgemonaten 7, 8 bzw. 9 angemeldet wurden und
    der Eintrag für das 4. KV umfaßt die USt der vier Monate 9, 10, 11 und 12,, welche in den jeweiligen Folgemonaten 10, 11 bzw. 12 dieses Jahrs und 1 des Folgejahrs angemeldet wurden, wobei die USt des Monats 1 des Folgejahrs wieder dank der 10-Tages-Regel noch diesem Jahr zugerechnet wird.

    Ist es so?

    Dankbar für alle klärenden Worte
    Tillmann
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    Zuletzt geändert von Tillmann; 13.07.2023, 18:20.

    #2
    So ganz kann ich deine Überlegungen jetzt nicht nachvollziehen. In der EÜR werden Jahreswerte gefragt. In der Voranmeldung für das IV. Quartal sind

    die Monate Oktober - Dezember enthalten. Da ein Lastschriftmandat erteilt ist, rechnet die Umsatzsteuervorauszahlung für das IV. Quartal in der EÜR

    zu dem Jahr, zu dem sie wirtschaftlich gehört, auch wenn der Abfluss erst im Januar des nächsten Jahres erfolgt ist
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Zunächst mal danke, Charlie, für die schnelle Reaktion!

      Ich glaube, ich muß selber nochmal gründlicher über mein Problem nachdenken. Was so verwirrt, ist, daß die 10-Tages-Regel nicht bei jedem Quartalswechsel (oder Monatswechsel bei monatlicher Anmeldung) greift, sondern nur am Jahreswechsel, diese Asymmetrie macht es schwierig.
      In meinem Fall kommt erschwerend dazu, daß mit dem Wechsel von 2021 auf 2022 der Anmeldezeitraum vom Quartal auf den Monat und mit der folgenden Jahreswende zu 2023 wieder auf das Quartal zurückgewechselt hat. Da ich die 10-Tages-Regel bis jetzt nicht richtig angewandt habe, stehe ich vor der Frage, wie ich es mit der Erklärung für 2022 ins richtige Gleis bringe.

      Ich melde mich, sobald ich meinerseits etwas klarer sehe.

      P.S. Weiß man, wer die 10-Tages-Regel erfunden hat, und kann man ihn vielleicht rechtlich belangen? Oder wenigstens zur Rede stellen? Am Kragen packen? :-)
      Zuletzt geändert von Tillmann; 13.07.2023, 18:55.

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        #4
        Was so verwirrt, ist, daß die 10-Tages-Regel nicht bei jedem Quartalswechsel (oder Monatswechsel bei monatlicher Anmeldung) greift, sondern nur am Jahreswechsel, diese Asymmetrie macht es schwierig.
        Das sollte dich nicht verwirren. Die Regel hat nur jahresübergreifend Wirkung. Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, auch die EÜR wird

        (außer bei Landwirten) für das Jahr erstellt. Deshalb spielen nur die wiederkehrenden Zahlungen um den Jahreswechsel überhaupt eine Rolle.
        Freundliche Grüße
        Charlie24

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          #5
          Zitat von Tillmann Beitrag anzeigen
          Was so verwirrt, ist, daß die 10-Tages-Regel nicht bei jedem Quartalswechsel (oder Monatswechsel bei monatlicher Anmeldung) greift, sondern nur am Jahreswechsel
          Oder anders gesagt: die 10-Tages-Regel gilt bei der Einkommensteuer, und nicht bei der Umsatzsteuer.

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            #6
            Zitat von L. E. Fant Beitrag anzeigen

            Oder anders gesagt: die 10-Tages-Regel gilt bei der Einkommensteuer, und nicht bei der Umsatzsteuer.
            Das stimmt, aber die USt-Voranmeldung selber gilt als wiederkehrende Betriebsausgabe und unterliegt als solche ggf. der 10-Tages-Regel (und zwar unabhängig davon, ob die von der Voranmeldung erfaßten Umsätze selbst von der 10-Tages-Regel betroffen sind) - insofern gibt es einen gewissen Zusammenhang zwischen den beiden Steuerbereichen.
            Zuletzt geändert von Tillmann; 14.07.2023, 17:58.

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              #7
              ... insofern gibt es einen gewissen Zusammenhang zwischen den beiden Steuerbereichen.
              Steuerrechtlich gibt es den Zusammenhang nicht. Die aus der vierteljährlichen oder monatlichen Voranmeldung resultierende Zahlung oder Erstattung

              gilt halt als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe oder Einnahme im Sinne von § 11 EStG: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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                #8
                Ich melde mich, sobald ich meinerseits etwas klarer sehe.
                Ich komme wohl diese Woche wohl nicht mehr dazu. Hoffentlich später.

                Hier plädiert ein Steuerfachmann für die Abschaffung der 10-Tage-Regel:
                Zehn-Tage-Regel des § 11 EStG - weg damit! - NWB Experten BlogNWB Experten Blog (nwb-experten-blog.de)
                Zehn-Tage-Regel des § 11 EStG – und wieder war der BFH am Zuge - NWB Experten BlogNWB Experten Blog (nwb-experten-blog.de)
                Zuletzt geändert von Tillmann; 16.07.2023, 19:54.

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                  #9
                  Wäre ich auch dafür :-)
                  Mit freundlichen Grüßen

                  Beamtenschweiß
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                    #10
                    <Gebetsmühle>Bei Bilanzierung statt EÜR hätte man diese ganzen Probleme erst gar nicht</Gebetsmühle>

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                      #11
                      Bei Bilanzierung statt EÜR hätte man diese ganzen Probleme erst gar nicht
                      Dafür hätte man sich aber die Bilanzierung als neues Problem eingehandelt! :-)

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