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Habe in ESt-Erklärung die 10-Tage-Regel nicht beachtet, muß ich sie korrigieren?

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    Habe in ESt-Erklärung die 10-Tage-Regel nicht beachtet, muß ich sie korrigieren?

    Ich habe in meiner ESt-Erklärung für das Jahr 2021 den Fehler gemacht, die USt-Voranmeldung für das letzte Quartal, die lt. 10-Tage-Regel dem Jahr 2021 hätte zugerechnet werden müssen, erst im Folgejahr 2022 zu verbuchen.

    Der Grund für meinen Fehler war, daß ich meinte, maßgeblich sei der Zeitpunkt der Abbuchung der USt von meinem Konto (der lag hinter dem 10.1.2022), steuerrechtlich gilt aber der Zeitpunkt der Übermittlung der Voranmeldung an das Finanzamt (der lag zwischen 1. und 10.1.2022) - und vorausgesetzt, man hat das FA zur Lastschrift ermächtigt und das Konto ist gedeckt. Diese Bedingungen waren erfüllt, die USt-Zahlung wäre also wirtschaftlich dem Jahr 2021 zuzurechnen und daher in der EÜR für 2021 anzugeben gewesen.

    Und nun die Frage:
    Ist der Fehler so gravierend, daß ich die ESt-Erklärung für 2021 korrigieren muß?
    Was kann passieren, wenn ich nichts unternehme und das fragliche Quartal einfach in der Erklärung für 2022 behandle?

    #2
    Ist der Fehler so gravierend, daß ich die ESt-Erklärung für 2021 korrigieren muß?
    Das hängt von der Größenordnung ab, um die es geht. Gewinnverschiebungen beeinflussen bekanntlich die Höhe der Einkommensteuer.

    So etwas würde ich mit dem Finanzamt besprechen, bevor ich da jetzt eine korrigierte EÜR für 2021 übermitteln würde.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Das hängt von der Größenordnung ab, um die es geht.
      Um sehr viel geht es nicht, immerhin wäre die Korrektur geringfügig zu meinen Gunsten - andererseits würde das Plus wohl durch den zeitlichen Aufwand mehr als aufgefressen...

      So etwas würde ich mit dem Finanzamt besprechen
      Danke, ja, das werde ich wohl machen.

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        #4
        Der Einkommensteuerbescheid 2021 dürfte zudem schon bestandskräftig sein, oder?

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          #5
          Ich habe mich heute mit meinem FA in Verbindung gesetzt, und erfreulicherweise hat sich alles in Wohlgefallen aufgelöst:
          die Buchung, die qua 10-Tage-Regel eigentlich ins Jahr 2021 gehört hätte, kann ich in die EÜR für 2022 aufnehmen,
          zusammen mit einer kurzen Erläuterung in der ESt-Erklärung.
          Damit paßt nun endlich alles zusammen.

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            #6
            Der Einkommensteuerbescheid 2021 dürfte zudem schon bestandskräftig sein, oder?
            Schwer zu sagen, der mir vorliegende schriftliche Bescheid ist noch als "vorläufig" gekennzeichnet, aber vielleicht ist er qua Verstreichen der Zeit inzwischen "bestandskräftig", wie Sie schreiben; ich weiß nicht, wie da die Regulationen sind.
            Aber, wie oben erwähnt, bin ich ja um die Korrektur der Erklärung herumgekommen.

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              #7
              Er ist mit der Nebenbestimmung "vorläufig" versehen genau nur insoweit wie es in der Bescheiderläuterung ganz konkret niedergelegt ist. Bitte dort nachlesen. Würde mich sehr wundern, dass der Bescheid bezüglich Deines Themas vorläufig ist.
              Schönen Gruß

              Picard777

              P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

              Ohne Angabe zu Steuerart, Jahr, Software oder Webanwendung kann Dir Niemand helfen !!! Bei Grundsteuer bitte auch das Bundesland angeben.

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                #8
                "vorläufig" versehen genau nur insoweit wie es in der Bescheiderläuterung ganz konkret niedergelegt ist. (...) Würde mich sehr wundern, dass der Bescheid bezüglich Deines Themas vorläufig ist..
                Stimmt, die Vorläufigkeit besteht nur hinsichtlich der "Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995".

                Die prinzipielle Möglichkeit, gegen den Bescheid Einspruch zu erheben oder einen "Antrag auf schlichte Änderung" zu stellen, bestehe aber.

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                  #9
                  Die prinzipielle Möglichkeit, gegen den Bescheid Einspruch zu erheben oder einen "Antrag auf schlichte Änderung" zu stellen, bestehe aber.
                  Dann lies mal die Rechtsbehelfsbelehrung und schau dir das Bescheidsdatum an.
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

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                    #10
                    Ja, ein Einspruch wäre nicht mehr möglich. Ich hatte allerdings auch nie vor, einen solchen zu erheben (da ja nicht das FA einen Fehler gemacht hatte, sondern ich), drum habe ich das Thema nicht weiter verfolgt.
                    Zur Frist, innerhalb der ein "Antrag auf schlichte Änderung" gestellt werden kann, habe ich bislang keine Angaben gefunden (ich forsche in der Richtung aber auch nicht weiter, da ich auch den nicht mehr brauche).

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                      #11
                      Selbe Frist wie ein Einspruch. Außerdem ist nur entscheidend, ob der Bescheid falsch ist oder nicht - egal aus welchen Gründen oder wer "Schuld" hat.
                      Schönen Gruß

                      Picard777

                      P.S.: Allgemeiner Hinweis ohne konkreten Bezug zum Thema / Thread oder Beitrag:

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                        #12
                        Danke Monsieur Picard

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