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    Student Zweitstudium Kleinunternehmer Nichtselbstständige Arbeit

    Zu den Eckdaten: Ein Student (Zweitstudium) ist als Kleinunternehmer tätig (Jahresumsatz ca. 6 TSD € 2022), im gleichen Jahr hatte er einen dreimonatigen Minijob (Gehalt pro Monat 200 €). Nun meine Fragen:

    Wie erfolgt die Abgrenzung der Ausgaben im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit/Einkommenssteuer (Telefon/Computer etc.)
    Wird der Gewinn aus dem Gewerbe mit dem Verlustvortrag verrechnet?
    Wie mache ich einen Verlustvortrag geltend und wo kann ich meinen Verlustvortrag sehen?
    Wie mache ich rückwirkend einen Verlustvortrag geltend?

    Ich habe im Rahmen meiner selbstständigen Arbeit Reisekosten erstattet bekommen. Wie bzw. sind diese in Elster anzugeben und wenn ja, wie mache ich den Aufwand geltend?
    Zuletzt geändert von Angie1234; 02.08.2023, 11:02.

    #2
    Zitat von Angie1234 Beitrag anzeigen
    Wie erfolgt die Abgrenzung der Ausgaben im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit/Einkommenssteuer (Telefon/Computer etc.)
    Durch sachgerechte Aufteilung. Für den Fall, dass der Minijob durch den ArbG pauschal versteuert wurde und nicht in die ESt-Erklärung aufzunehmen ist, gehe ich davon aus, dass bekannt ist, dass für nicht ESt-pflichtige Einnahmen keine Werbungskosten angegeben werden können.

    Zitat von Angie1234 Beitrag anzeigen
    Werden die Einnahmen aus dem Gewerbe mit der Einkommenssteuer verrechnet?
    Einnahmen werden nie mit der ESt verrechnet. Natürlich sind die Einkünfte einkommensteuerpflichtig.

    Zitat von Angie1234 Beitrag anzeigen
    Wie mache ich einen Verlustvortrag geltend und wo kann ich meinen Verlustvortrag sehen?
    Indem eine ESt-Erklärung abgegeben wird, die zu einem negativen GdE führt.

    Zitat von Angie1234 Beitrag anzeigen
    Wie mache ich rückwirkend einen Verlustvortrag geltend?
    Durch Abgabe von ESt-Erklärungen für die betreffenden Zeiträume.

    Zitat von Angie1234 Beitrag anzeigen
    Ich habe im Rahmen meiner selbstständigen Arbeit Reisekosten erstattet bekommen. Wie bzw. sind diese in Elster anzugeben und wenn ja, wie mache ich den Aufwand geltend?
    Das erfolgt über die obligatorische EÜR.

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      #3
      Wenn der Minijob pauschal versteuert wurde, muss er nicht in die Steuererklärung. Im Einkommensteuerbescheid werden alle anderen Einkünfte getrennt ermittelt (das Gewerbe in der Anlage EÜR gesondert) und dann zum Geamtbetrag der Einkünfte zusammengerechnet. Ist dieser negativ, kann es zu Verlustrück- opder vorträgen kommen. Den berücksichtigt das FA dann automatisch.

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        #4
        [QUOTE=multi;n429596]

        Durch sachgerechte Aufteilung. Für den Fall, dass der Minijob durch den ArbG pauschal versteuert wurde und nicht in die ESt-Erklärung aufzunehmen ist, gehe ich davon aus, dass bekannt ist, dass für nicht ESt-pflichtige Einnahmen keine Werbungskosten angegeben werden können.



        Einnahmen werden nie mit der ESt verrechnet. Natürlich sind die Einkünfte einkommensteuerpflichtig.

        Hab ich falsch formuliert: Ich meine, wird der Gewinn aus dem Gewerbe mit dem Verlust aus der ESt-Erklärung verrechnet?

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          #5
          ja, der gewerbliche Gewinn ist ja Teil der Esterklärung. Du musst das Ergebnis der EÜR in die Anlage G übertragen.

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            #6
            Ich meine, wird der Gewinn aus dem Gewerbe mit dem Verlust aus der ESt-Erklärung verrechnet?
            Alle steuerpflichtigen Einkünfte werden grundsätzlich miteinander verrechnet, gleich ob positiv oder negativ.

            Es gibt davon bestimmte Ausnahmen (private Veräußerungsgeschäfte,bestimmte Kapitaleinkünfte).

            Ein Verlust entsteht nur, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte negativ ist.
            Freundliche Grüße
            Charlie24

            Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
            Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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              #7
              Durch sachgerechte Aufteilung. Für den Fall, dass der Minijob durch den ArbG pauschal versteuert wurde und nicht in die ESt-Erklärung aufzunehmen ist, gehe ich davon aus, dass bekannt ist, dass für nicht ESt-pflichtige Einnahmen keine Werbungskosten angegeben werden können.
              Aber als Student kann ich ja Werbekosten geltend machen?

              Durch Abgabe von ESt-Erklärungen für die betreffenden Zeiträume.
              Die ESt-Erklärungen wurden schon abgegeben. Kann ich rückwirkend einen Verlust geltend machen?

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                #8
                Zitat von Angie1234 Beitrag anzeigen

                Aber als Student kann ich ja Werbekosten geltend machen?
                Werbungskosten für ein Zweitstudium ja, Werbungskosten für einen pauschal versteuerten Minijob wie gesagt nein.

                Zitat von Angie1234 Beitrag anzeigen
                Die ESt-Erklärungen wurden schon abgegeben. Kann ich rückwirkend einen Verlust geltend machen?
                Mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht, wenn die Bescheide schon bestandskräftig sind.

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