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Abzüge nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

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    Abzüge nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

    Absetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Ich habe eine neu gebaute Wohnung zur Eigennutzung erworben - Vertragsabschlussdatum : August 2020. Die Übergabe der Wohnung an mich erfolgte im November 2021. Der Grundbucheintrag wurde erst im Juni 2023 vorgenommen. Ich habe mir den § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG durchgelesen und dort ist die Rede von einem Abzug der Renovierungskosten innerhalb der ersten 3 Jahre mit einer Grenze von 15%. Ich habe ein paar Fragen

    1. Gilt diese Klausel auch für eine selbst genutzte Wohnung?

    2. Wann beginnen die 3 Jahre? August 2020, November 2021 oder Juni 2023?

    3. Zählt eine voll ausgestattete Küche als Renovierung?

    4. Welches Elster-Formular sollte ich für diese Abzüge verwenden? Ich habe mir die Anlage V Zeile 33 angesehen, aber überall, wo ich online lese, steht, dass der Abzug nur für Vermieter gilt. Ich bin also verwirrt.

    Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe.

    Mit freundlichen Grüßen

    #2
    Zu 4. Meines Wissens kann bei Eigennutzung einer Wohung oder eines Eigenheims keine AfA in Ansatz gebracht werden, wohl aber anteilig für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer.

    Zu 2. Ich gehe stark davon aus, dass der Übergabetag maßgeblich ist.

    Zu 3. Nach aktueller Rechtsprechnung (BFH 03.08.2013) gilt die komplette Erneuerung einer Einbauküche nicht mehr als Instandhaltungsaufwand, sondern als ein über 10 Jahre abzuschreibendes Wirtschaftsgut.
    Quelle. https://www.haufe.de/finance/steuern...90_390432.html
    Vollausstattung? Mit diesem Wirtschaftsgut sind m.E. aber weder das Geschirr noch Zubehör oder Geräte gemeint, welche nicht eingebaut sind.
    SCJ timote
    Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

    Kommentar


      #3
      Zitat von timote Beitrag anzeigen
      Zu 4. Meines Wissens kann bei Eigennutzung einer Wohung oder eines Eigenheims keine AfA in Ansatz gebracht werden, wohl aber anteilig für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer.

      Zu 2. Ich gehe stark davon aus, dass der Übergabetag maßgeblich ist.

      Zu 3. Nach aktueller Rechtsprechnung (BFH 03.08.2013) gilt die komplette Erneuerung einer Einbauküche nicht mehr als Instandhaltungsaufwand, sondern als ein über 10 Jahre abzuschreibendes Wirtschaftsgut.
      Quelle. https://www.haufe.de/finance/steuern...90_390432.html
      Vollausstattung? Mit diesem Wirtschaftsgut sind m.E. aber weder das Geschirr noch Zubehör oder Geräte gemeint, welche nicht eingebaut sind.
      Ich danke Ihnen für Ihre Antwort.

      Ich habe den Link für die Einbauküche gesehen. Es scheint, dass für eine Mietwohnung angewendet und es scheint eine Renovierung einer Einbauküche zu sein. In meinem Fall ist es die Installation der Küche selbst, die nicht vorhanden war.

      Würde sich Ihre Meinung ändern?

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        #4
        Für eine neue Einbauküche gilt erst recht das unter 3. Gesagte. Ich vergaß aber zu erwähnen, dass die Mongtagekosten bei eigener Nutzung wohl als Handwerkerleistungen geltend gemacht werden können, wenn schon keine AfA abgesetzt werden kann. Zumindest steht das auf Internetseiten von Küchenanbietern.
        SCJ timote
        Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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          #5
          ... dass die Mongtagekosten bei eigener Nutzung wohl als Handwerkerleistungen geltend gemacht werden können,
          Dafür gibt es die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Wenn die Küche allerdings zusammen mit der Wohnung erworben wurde,

          wird das m. E. nicht möglich sein.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

          Kommentar


            #6
            Zitat von Charlie24 Beitrag anzeigen
            Dafür gibt es die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Wenn die Küche allerdings zusammen mit der Wohnung erworben wurde,

            wird das m. E. nicht möglich sein.
            Die Küche wurde nicht mit der Wohnung gekauft. Es gab überhaupt keine Küche in der Wohnung - nur einen leeren Raum. Die Küche hat auch eine Insel in ihr.

            Müsste ich die Kosten über 10 Jahre abschreiben?

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              #7
              Müsste ich die Kosten über 10 Jahre abschreiben?
              Bei Eigennutzung kann man keine AfA geltend machen, das wurde doch hier bereits geschrieben.

              Man kann nur für die Montagekosten (Handwerkerleistung) die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beantragen.

              Die müssen in der Rechnung ausgewiesen sein, Barzahlungen werden nicht anerkannt. Ein Problem könnte

              aber sein, dass es sich um eine Neubaumaßnahme handeln könnte.
              Zuletzt geändert von Charlie24; 28.08.2023, 11:24.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
              Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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