Kann man Rechnungen zu einem Sterbefall einreichen, die der Verstorbene noch zu Lebzeiten erhalten hat, aber nicht mehr zahlen konnte, weil er tot ist, bei den außergewöhnlichen Belastungen/Beerdigungskosten absetzen? Das Erbe war 6400 € an Fonds, sein Bankkonto am Sterbetag wies minus 1300 € aus, das habe ich davon abgezogen. Die Beerdigungskosten meines Mannes (4200 €) habe ich dann noch abgezogen, somit sind vom Erbe noch 900 € übrig geblieben. Aber die Handwerkerrechnungen (2800 €) musste ich natürlich zahlen, die Handwerker haben guten Glaubens die Arbeit ausgeführt und das wäre sehr peinlich, wenn ich das nicht übernommen hätte. Somit habe ich 1.900 € draufzahlen müssen. Bleibe ich als Ehefrau/Erbin jetzt auf diesen Kosten sitzen? Bei den haushaltsnahen Dienstleistungen kann ich diese Rechnungen wahrscheinlich auch nicht absetzen, weil die Arbeitszeit auf den Rechnungen nicht extra ausgeworfen sind und nicht neu ausgestellt werden. Vielen Dank für Eure Hilfe, wenn da jemand antworten kann.
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Außergewöhnliche Belastungen - Beerdigungskosten
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Meines Erachtens muss man anders rechnen und zwar 6.400 - 1.300 - 2.800 = 2.300 Aktiv Nachlass, davon dann ab die 4.200 €
Beerdigungskosten ergibt ungedeckte Beerdigungskosten von 1.900 €, die als agB geltend gemacht werden können.
Den Ansatz der Handwerkerkosten als agB halte ich nicht für erfolgversprechend, dafür kann man m. E. nur die Ermäßigung nach § 35a EStG
in Anspruch nehmen, was aber natürlich einen Nachweis der Arbeitskosten voraussetzt.Freundliche Grüße
Charlie24
Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !
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