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Anlage V: wie verfahren, wenn Hausgeldabrechnung noch nicht vorliegt

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  • Charlie24
    antwortet
    Eigentlich muss doch die Eigentümerversammlung auch über die Entnahmen aus dem Rücklagenkonto beschließen.

    Wenn dieser Beschluss erst 2023 erfolgt, gehört das m. E. zu 2023, wenn die Heizung erst 2023 saniert wurde, sowieso.

    Solange das Geld auf dem Rücklagenkonto liegt, ist es doch nicht abgeflossen.

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  • emilulu
    antwortet
    Hallo charlie24,

    vielen Dank, aber das Abfluss/Zuflussprinzip gilt nicht für das Rücklagenkonto, ist ja wie ein Gemeinschaftssparbuch, also nicht ausgegebenes Geld. Wieviele laut Wirtschaftsplan auf das Rücklagenkonto fliessen sollte, weiss ich schon, nicht aber, ob Rücklagen aufgelöst wurden (um Reparaturen am Gemeinschaftseigentum zu finanzieren, manchmal aber auch für laufende Kosten weil Heizkosten zu niedrig geschätzt) oder mehr Rücklagen gebildet wurden als geplant. Das läuft öfter ganz anders als geplant.

    Die allgemeine Lohnsteuerhilfe schreibt auch "Wird die Eigentumswohnung vermietet, können die Beiträge in die Instandhaltungsrücklage von der Steuer abgesetzt werden. Aber nur unter einer Bedingung: Erst wenn Geld für Erhaltungsmaßnahmen wie zum Beispiel eine Reparatur ausgegeben wird, zählen die Beiträge zu den Werbungskosten. Das entschied der Bundesfinanzhof. Das Aktenzeichen zur Entscheidung lautet: IX B 144/05."
    Und genau das erfahre ich erst aus der Hausgeldabrechnung.

    Und ausgerechnet 2022 wurde eine hohe Sonderumlage eingehoben, aber womöglich nicht ausgegeben (Heizung, Handwerker erst 2023 gesichtet).

    was ist jetzt besser:
    - Anlage V nicht abgeben, dann manuell nachreichen oder korrigiert komplett mit Elster-online nochmal übermitteln
    - Anlage V schätzen (mit Vermerk "Schätzung"), dann Bescheid Widerspruch, Antrag auf schlichte Änderung

    ich werd noch blöd ..

    Vielen Dank
    emilulu

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  • Charlie24
    antwortet
    Es gilt das Abflussprinzip. Du hast doch 2022 Zahlungen geleistet, ggf nach einem Wirtschaftsplan. Daraus sollten sich die für 2022

    geplanten Zuführungen zur Instandhaltungsrücklage berechnen lassen. Die muss man abziehen, eventuelle Entnahmen aufgrund

    der Jahresabrechnung für 2021 hinzurechnen, es sei denn, du hast die bereits in der Steuererklärung für 2021 geltend gemacht.

    Wenn man das einmal richtig macht, muss man überhaupt nie auf eine Jahresabrechnung warten, maßgeblich ist der Geldfluss.

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  • Anlage V: wie verfahren, wenn Hausgeldabrechnung noch nicht vorliegt

    Liebe Forumsgemeinde,
    ich muss meine ESt-Erklärung über Elster-online abgeben (Gewerbe). Allerdings kann ich die Anlage V für ein kleines Appartment nicht abgeben, weil die Hausgeldabrechnung der Verwaltung noch nicht vorliegt. Die Werbungskosten kann ich aber erst korrekt ermittlen, wenn ich weiss, wieviel vom 2022 bezahlten Hausgeld aufs Rücklagenkonto ging, beziehungsweise wieviel Rücklagen aufgelöst wurden.

    Wie mache ich es jetzt richtig:
    a) Werbungskosten vom Vorjahr übernehmen, dann ist die Anlge V aber eigentlich falsch;
    aa) später als Formular berichtigt nachreichen ab) komplette EStEkl berichtigt online melden?

    b) zunächst keine Anlage V abgeben, und bei Vorliegen der Hausgeldabrechnung
    ba) später als Formular nachreichen bb) komplette EStEkl berichtigt online melden?

    Irgendwie ist es immer erstmal falsch, aber Abgabetermin ist Abgabetermin. Kann mir jemand aus dem Dilemma helfen?

    Vielen Dank
    emilulu
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