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Vermiete Wohnung mit Garage

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    Vermiete Wohnung mit Garage

    Hallo,
    vermiete seit letztem Jahr eine Wohnung mit einer Garage innerhalb der Tiefgarage. Die Hälfte der Wohnung hatte ich das Jahr zuvor vererbt bekommen. Versuche nun mit Elster die Abschreibung hinzubekommen. Als Kaufpreis habe ich den Wert angegeben den meine Mutter vor einigen Jahren gezahlt hat. Da war es auch keine Neubauwohnung. Stimmt dies? Ich selbst habe meine Schwester ausgezahlt und wir haben den Wohnungswert höher angesetzt.
    Und wo gebe ich die dazugehörige Vermietung der Garage an?
    Muss ich unbedingt den Verkehrswert der Wohnfläche und des Grundstücks angeben? Beides kenne ich nicht.
    Würde mich über Hilfe freuen.
    Zuletzt geändert von Adelheid007; 05.10.2023, 21:45.

    #2
    Du stellst hier Fragen zum Steuerrecht und nicht zur elektronischen Steuererklärung.

    Die Antworten erhältst du von einem Steuerberater, aber nicht hier. Steuerberatung ist hier nämlich nicht erlaubt.

    Grundsätzlich führen Erben als Gesamthandsgemeinschaft die AfA des Erblassers fort. Das ist aber nicht

    der Kaufpreis der Wohnung, da muss nämlich der Bodenwertanteil herausgerechnet werden. Bei einer

    Erbauseinandersetzung muss für den übernommenen Anteil neu gerechnet werden. Auch das ist Steuerrecht.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Trotzdem Danke für die Antwort!!! Mein Problem ist dass meine Steuererklärung prima über Elster zu meistern war. Bis zu dieser halben geerbten Wohnung. Die Steuerberater die ich zur Unterstützung angefragt habe sind entweder voll beschäftigt oder der eine der Zeit hatte möchte die komplette Steuer übernehmen. Das heißt dass ich Elster vergessen kann wo doch alles schon so schön vorbereitet ist. Es müsste doch einen Steuerberater geben der mit Elster arbeitet, oder? Vermutlich gehört die Frage auch nicht hier her.

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        #4
        Zitat von Adelheid007 Beitrag anzeigen
        .... Es müsste doch einen Steuerberater geben der mit Elster arbeitet, oder? ...
        Hallo Adelheid007,
        das kann ich mir nicht vorstellen, dass ein Steuerberater mit Mein Elster arbeitet bei der Menge der Mandanten.

        Tschüß

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          #5
          ... oder der eine der Zeit hatte möchte die komplette Steuer übernehmen.
          Das ist aber doch auch sinnvoll. Wie gesagt, die Ermittlung der AfA ist in solchen Fällen nicht so ganz trivial,

          das muss ja einmal korrekt gemacht werden. Dass Steuerberater in aller Regel nicht mit Mein ELSTER arbeiten,

          ist auch meine Erfahrung.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

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            #6
            Die Ermittlung der AfA - wenn sie ueberhaupt nach zum Tragen kommt - ist in deinem Fall tatsaechlich nicht trivial. Vielleicht hilft dir dein netter Finanzbeamter (ich gerder jetzt mal nicht), obwohl er auch keine Steuerberatung machen darf. Ansonsten wuerde ich auch einen Steuerberater fuer die Erklaerung 2022 beauftragen, damit du fuer die Folgejahre eine plausible Vorlage bekommst und dann die Erklaerung ueber Elster wieder selber machen kannst. Viel Erfolg!
            Ich mache keine Steuerberatung, sondern teile lediglich meine Meinung. Alle Angaben daher ohne Gewaehr!

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              #7
              Die Ermittlung der AfA - wenn sie ueberhaupt nach zum Tragen kommt - ist in deinem Fall tatsaechlich nicht trivial.
              Natürlich kommt die AfA zum Tragen. Laut Eingangsstatement hat die Mutter die Wohnung erst einige Jahre vor ihrem Tod gekauft,

              sie selbst hat den Anteil der Schwester im Zuge der Erbauseinandersetzung hinzuerworben, hatte also nachträgliche Anschaffungskosten.
              Freundliche Grüße
              Charlie24

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                #8
                Nachträgliche Anschaffungskosten: Bei der AfA-Ermittlung müsste man schon wissen, ob du die halbe Wohnung im Jahr des Erbens oder später erworben hast. Wirtschaftlicher Übergang ist m.E. maßgeblicher als der Zeitpunkt der Grundbucheintrag.
                SCJ timote
                Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                  #9
                  Bei der AfA-Ermittlung müsste man schon wissen, ob du die halbe Wohnung im Jahr des Erbens oder später erworben hast.
                  Erworben hat sie nur den Anteil der Schwester, der Erbfall selbst ist am Sterbetag der Mutter eingetreten. Wann das Grundbuch berichtigt wurde,

                  ist völlig belanglos. Was den geerbten Anteil angeht, muss die AfA der Mutter fortgeführt werden. Alles kein Thema für das Forum hier !
                  Freundliche Grüße
                  Charlie24

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                    #10
                    Ich hatte gar nicht die Grundbuchberichtigung aufgrund des Erbfalls angesprochen. Was die AfA angeht, ist es nicht belanglos, ob für den Anteil der Schwester das Jahr des wirtschaftlichen Übergangs bzw. der Übergabe maßgeblich ist oder das Jahr der Umschreibung. Das hatte ich mit "erwerben" gemeint. Einen möglichen Rechenansatz für die AfA werde ich hier mit Rücksicht auf die Forumsregeln außen vor lassen.
                    SCJ timote
                    Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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                      #11
                      Es ist immer der Zeitpunkt des Besitzübergangs maßgeblich und nie der Vollzug der Auflassung im Grundbuch. Was soll der Hinweis für den konkreten

                      Fall bringen ? Das ist eine Sache für den Steuerberater und nicht für das Forum hier.
                      Freundliche Grüße
                      Charlie24

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                        #12
                        Daher habe ich auch vermerkt, dass ich keine weiteren Eingaben dazu mache. Mit deinem Hinweis zu den nachträglichen Anschaffungskosten (auch Steuerrecht) hast du ja selbst den Anstoß für weitere Überlegungen gegeben.
                        SCJ timote
                        Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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