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Verlustvortrag in EÜR

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    Verlustvortrag in EÜR

    in dem Einkommensteuerbescheid 2021 steht für die Ehefrau ein Verlust bei Einkünfte aus Gewerbebetrieb (EÜR). In 2022 war das an gleicher Stelle ein Überschuss. Steuerlich kein Problem; aber weil der Einkommensteuerbescheid Grundlage für die Krankenkasse ist - wurden für 2022 zusätzliche KV- und PV-Beiträge erhoben. Könnte man den Verlust aus 2021 in die EÜR übertragen, so wäre auch in 2022 kein Überschuss entstanden und somit keine zusätzlichen Kassenbeiträge fällig. Gibt es eine Möglichkeit in der EÜR Vorjahresverluste einzutragen?

    #2
    Gibt es eine Möglichkeit in der EÜR Vorjahresverluste einzutragen?
    Nein, die berücksichtigt doch das Finanzamt für den Fall, dass sie nach 2022 vorgetragen wurden, automatisch.

    Du kannst sie in der Anlage Zusatzangaben für die Steuerberechnung erfassen.
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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      #3
      Was würde es Dir nützen, wenn Du das in die EÜR eintragen könntest? Wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte nicht negativ war, dann hat das auch keine steuerliche Auswirkung. Und ob es für die Krankenversicherung eine Art Verlustvortrag gibt, ist keine Frage zu Elster.

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        #4
        Danke für die Infos. Zur Ermittlung der Einkommensteuer ist die bestehende Elster-Abwicklung O.K.; aber weil der Einkommensteuerbescheid von der Krankenkasse zur Ermittlung der Beiträge herangezogen wird, wäre es günstiger, wenn es in der EÜR einen solchen Gestaltungsspielraum gäbe. Der Fiskus hätte kein Nachteil, aber der Steuerzahler würde zusätzliche KV-/PV-Beiträge sparen, weil sich ein negatives Ergebnis in der EÜR für die KV-/PV-Beiträge nicht auswirkt, aber ein Überschuss sehr wohl; z.B. 20.000,- Unterdeckung im Vorjahr führen bei 20.000,- Überschuss im Folgejahr zu ca. 250,- zusätzlichem Monatsbeitrag. Also führt die "vereinfachte" Elster-Abwicklung zu einem Einkommensteuerbescheid, der zu zusätzlichen KV-/PV-Beiträgen führt. Um das zu vermeiden müssen betroffene Steuerzahler eine ordentliche Buchhaltung führen statt die "vereinfachte" EÜR zu nutzen.

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          #5
          Ich kann der Argumentation jetzt nicht folgen. Ein Verlustvortrag aus 2021 wird vom Finanzamt mit dem Gewinn des Jahres 2022 verrechnet und

          mindert deshalb den Gewinn 2022. Die Krankenkasse legt der Beitragsbemessung den Gewinn gemäß Einkommensteuerbescheid zugrunde,

          die EÜR wird doch dort überhaupt nicht eingereicht.
          Freundliche Grüße
          Charlie24

          Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
          Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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            #6
            Zitat von C+W Beitrag anzeigen
            Also führt die "vereinfachte" Elster-Abwicklung zu einem Einkommensteuerbescheid, der zu zusätzlichen KV-/PV-Beiträgen führt. Um das zu vermeiden müssen betroffene Steuerzahler eine ordentliche Buchhaltung führen statt die "vereinfachte" EÜR zu nutzen.
            Diese Aussage ist so "einfach" ausgedrückt falsch: Es ist kaum vorstellbar, dass der Wechsel der Gewinnermittlungsart von EÜR auf Bilanzierung zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis der KV/PV-Ersparnis geführt hätte!

            Außerdem: Sie sind als hauptberuflich selbständige Person kranken- und pflegeversichert und bezahlen dafür einen Beitrag
            - und werden von Ärzten auch dann versorgt, wenn Sie Verluste erwirtschaftet haben!

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              #7
              O... also - 1. die Krankenkasse berechnet die Beiträge nicht als Ehepaar sondern für jede Person die im Einkommensteuerbescheid genannt ist. (Übrigens = es geht um zusätzliche Beiträge, natürlich bezahlt Jeder seine richtigen Beiträge für unsere Versorgung.) und 2. Ich finde es einfach in die EÜR eine Zeile einzufügen "Verlustvortrag aus Vorjahr" - wie schon gesagt = dem Fiskus entsteht kein Nachteil.

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                #8
                Hallo C+W

                Vorab:

                - Ich verstehe Sie ja - jeder möchte Steuern und Sozialbeiträge sparen ...
                - ich will nur auf Grundsätzliches hinweisen und auch ein bischen um Verständnis werben durch erklären ...
                - die Alternative wäre z.B. das US-amerikanische System, das ich definitiv nicht haben möchte!

                Ergänzend allgemein:

                So funktioniert "soziale Marktwirtschaft" und "soziale Politik": Der/die, der/die mehr hat, soll auch mehr für die Allgemeinheit bezahlen, soll mehr in die "großen Geld-Umverteilungs-Töpfe" einbezahlen:

                Sowohl die Steuerzahlungen als auch die Sozialabgaben, in Ihrem Fall nur die KV/PV-Beiträge, steigen bei steigendem Einkommen.
                - Jeder fährt auf der vom Staat bezahlten Straße, jeder schickt seine Kinder in die staatlichen Kindergärten und Schulen und Hochschulen, egal, wieviel Steuern er bezahlt hat ...
                - Jeder hat denselben gesetzlichen kranken-/pflegeversicherungsschutz, egal ob er als Familienmitglied gar keinen KV/PV-Beitrag bezahlt, oder ob er den Höchstbeitrag bezahlt ...

                Ergänzend zur gesetzlichen KV/PV:

                Sie als hauptberuflich selbständige Person können sich jederzeit aus dem gesetzlichen KV/PV-System abmelden und sich privat versichern - dann haben Sie "risikoabhängige" und nicht mehr "einkommensabhängige" Beiträge zu bezahlen ...

                Sollten sie mit diesem Gedanken "schwanger gehen", dann sollten Sie sich aber intensiv und von neutraler Seite (z.B. Verbraucherschutzverbände) und/oder von beiden Seiten (von Vertretern der privaten und (!) der gesetzlichen Versicherungen) ausführlich beraten lassen, also intensiv das Für- und Wider der jeweiligen Systeme recherchieren!
                Zuletzt geändert von Uwe64; 14.10.2023, 17:49.

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                  #9
                  Hallo C+W

                  Das von Ihnen Gewünschte macht der Fiskus nicht, weil: Sie negative Einkünfte und Verlustvorträge aus einer Einkunftsart mit positiven Einkünften anderer Einkunftsarten und sogar mit positiven Einkünften Ihres Ehe-/Lebenspartners steuermindernd verrechnen können.

                  Eine "Zuordnung" eines Verlustvortrags zu z.B. gewerblichen Einkünften in der Anlage EÜR würde das verhindern!
                  Zuletzt geändert von Uwe64; 14.10.2023, 17:51.

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                    #10
                    Danke für die Info. Also bleibt nur die "ordentliche" Buchhaltung mit Bilanz für die Anlage G. Ich hatte gehofft, dass es einfacher geht. Übrigens - mir sind die volkswirtschaftlichen Abhängigkeiten bekannt.

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                      #11
                      C+W " Also bleibt nur die "ordentliche" Buchhaltung mit Bilanz für die Anlage G"

                      Diese Aussage ist so ganz allgemein geschrieben schlichtweg falsch: Auch in einer Bilanz kann ich nirgends den Verlust des Vorjahres erfassen!

                      Ich empfehle Ihnen dringend, dass Sie sich steuerlichen Rat einholen zum Thema "Vergleich EÜR zu Bilanzierung" und "Gestaltungsmöglichkeiten"!
                      Zuletzt geändert von Uwe64; 14.10.2023, 21:36.

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                        #12
                        Danke - werde ich

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