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Verlust aus EÜR für freiberufliche Tätigkeit in Anlage S wird nicht anerkannt

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    Verlust aus EÜR für freiberufliche Tätigkeit in Anlage S wird nicht anerkannt

    Hallo,

    Ich mache gerade zum zweiten Mal meine Steuererklärung über Elster.
    Ich arbeite hauptberuflich als Softwareentwickler und nebenbei freiberuflich als Musiker.
    Für die freiberufliche Tätigkeit habe ich eine extra Steuernummer erhalten und mache dieses Jahr zum ersten Mal eine EÜR.

    Ich habe die EÜR mit meiner Musiker-Steuernummer abgesendet und dann die am Ende entstandenen Ausgaben (-4800 EUR) in meiner normalen Einkommenssteuererklärung in Anlage S unter Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit eingetragen.
    In meinem erhaltenen Steuerbescheid wurden die -4800 EUR aus Anlage S einfach gestrichen und nicht berücksichtigt.

    Mache ich da irgendwas falsch?
    Danke schonmal für die Hilfe!

    Viele Grüße,
    Lukas

    #2
    Mache ich da irgendwas falsch?
    Was steht denn in den Erläuterungen ?
    Freundliche Grüße
    Charlie24

    Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererklärung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzufügen und auch ausfüllen!
    Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

    Kommentar


      #3
      Leider nichts dazu:

      Sie haben Anspruch auf die Gewährung einer Energiepreispauschale. Diese
      wurde Ihnen bereits durch Ihren Arbeitgeber ausgezahlt.
      Die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2
      Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich
      - der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995
      Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten
      gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch
      den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die
      streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung
      der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (BFH-Urteil vom
      30. September 2010 - III R 39/08 -, BStBl 2011 II S. 11). Die
      Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen
      Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im
      Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als
      verfassungswidrig oder als gegen Unionsrecht verstoßend angesehen werden.
      Soweit die Vorläufigkeitserklärung die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer
      Norm betrifft, ist sie außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die
      Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der
      Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm
      gegen ihren Wortlaut auslegen.
      Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Gerichtshofs der
      Europäischen Union, des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs
      diese Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung
      oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit
      nicht erforderlich.
      Die in diesem Bescheid ausgewiesenen Werte habe ich unter Berücksichtigung
      der Energiepreispauschale/ Energiepreispauschalen von 300 EUR ermittelt.
      Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen
      nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Knüpfen außersteuerliche
      Rechtsnormen (z. B. Grundrentenzuschlag) an bestimmte definierte Begriffe
      an (z. B. "Einkünfte", "Gesamtbetrag der Einkünfte", "zu versteuerndes
      Einkommen"), sind die entsprechenden Werte für diese Zwecke zu korrigieren.
      Falls Sie gegen diesen Steuerbescheid Einspruch einlegen oder eine Änderung
      beantragen möchten, bewahren Sie Ihre Belege zu diesem Steuerbescheid bitte
      bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs- oder Änderungsverfahrens auf. Steht
      diese Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sollten Sie
      die Belege bis zur Aufhebung bzw. bis zum Entfallen des Vorbehaltes der
      Nachprüfung aufbewahren. Belege, die für mehrere Jahre Bedeutung haben (z.
      B. ärztliche Atteste), sollten Sie entsprechend länger aufbewahren. Davon
      unabhängig beachten Sie bitte die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.
      (Rechtsgrundlagen - gesetzliche Aufbewahrungspflichten, z. B.
      §§ 147, 147a Abgabenordnung, § 14b Umsatzsteuergesetz,
      § 50 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)
      Datenschutzhinweis:
      Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der
      Steuerverwaltung und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung
      sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte
      dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses
      Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der Rubrik
      "Datenschutz") oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
      Die Ergebnisse der Verarbeitung wurden zur elektronischen Übermittlung
      bereitgestellt.

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        #4
        Die Aberkennung wurde zumindest nicht begründet. Da kann es ein Übertragungsfehler sein. Ruf einfach mal beim FA an.

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          #5
          Zu # 1:
          ... und dann die am Ende entstandenen Ausgaben (-4800 EUR) in meiner normalen Einkommensteuererklärung in Anlage S unter Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit eingetragen.
          Hattest du in 2022 keine Einnahmen? Falls doch, müssten diese und die Ausgaben saldiert werden.
          SCJ timote
          Hinweis ohne Bezug zu diesem Beitrag: Bitte u.a. das Steuerformular und das Veranlagungsjahr angeben. Im Falle von Fehlermeldungen sollten diese möglichst zitiert werden. Das erleichtert hilfreiche Antworten.

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